ÖFF RECHT3 ZHAW

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LERNKARTEN ZHAW SEMESTER 8 öFF RECHT 3
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Frage Antworten
Welche Dimensionen der Wirtschaftsfreiheit gibt es ? Individualrechtliche Dimension (Grundrecht der WF nach Art. 27 BV) Institutionelle Dimension (Grundsatz der WF nach ARt. 94 BV) Bundesstaatliche Dimension (Einheitlicher Wirtschaftsraum nach Art. 94 Abs. 2 BV + vgl. auch Binnenmarktgesetz)
Für was stehen die einzelnen Dimension der Wirtschaftsfreiheit? Individualrechtliche Dimension BV 27: -Schutz der privatwirtschaftlichen Betätigung -Gleichbehandlung direkter Konkurrenten -Bedingter Anspruch auf Benützung öffentlicher Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch Institutionelle Dimension BV 94: -Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs -Verbot staatlicher Wirtschaftslenkung (keine Planwirtschaft!) -Eingriff in freien Wettbewerb nur bei grundsatzkonformen Massnahmen (öffentliches Interesse und wettbewerbsneutral) erlaubt Bundesstaatliche Dimension BV 95 Abs. 2: -Einheitlicher interkantonaler Wirtschaftsraum -Vgl. auch Binnenmarktgesetz
Welche Schutzbereiche der Wirtschaftsfreiheit gibt es? (hier noch ohne Details!) -Sachlicher Schutzbereich (BV 27) -persönlicher Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich der WF nach BV 27? (Details) -privatwirtschaftliche Tätigkeit -Abwehrrecht (i. S. Abgrenzung zu öff-recht Tätigkeit) -Auf Gewinn gerichtet - Abwehrrecht (Gilt gem. BGE nicht für Bettelei!) -Gleichbehandlung direkter Konkurrenten -besonderes Gleichbehandlungsrecht (allgem. Gleichbehandlungsgebot findet in BV 8 Abs. 1 / BV 27 geht aber viel weiter! Hier genügen nur qualifizierte sachliche Gründe für ungleiche Behandlung / Als Konkurrenten gelten «Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen.» (BGE 125 I 431) -Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes im gesteigerten Gemeingebrauch - Leistungsrecht (Nur bedingt weil: Kapazitätsschranken/viele Interessenten/Nachfrageüberhang)
Was ist zu beachten beim sachlichen Schutzbereich BV 27 bezüglich bedingter Anspruch der Nutzung des öffentl. Grundes im gesteigerten Gemeingebrauch? -Bedingter Anspruch bezieht sich nur auf den gesteigerten Gemeingebrauch, also nicht auf schlichten Gemeingebrauch (ist unbedingt) oder auf Sondernutzung (kein Anspruch darauf) -gesteigerter Gemeingebrauch ist nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich (dazu zählen z. B. Demos / Zirkusaufführungen / Marktstände)
Persönlicher Schutzbereich der WF? -Natürlich Personen mit CH-Bürgerrecht -ausländische nat. Personen mit Zulassung zum Arbeitsmarkt, die über NL-Bewilligung verfügen oder Anspruch darauf gem. FZA mit EU haben -Inländische jur. Personen -ausländ. jur. Personen im Rahmen FZA
Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit? − Individualrechtlicher Kerngehalt → Anspruch auf Ausübung eines Berufes → Freie Wahl des Berufes → Verbot der Zwangsarbeit (Berufsverbote verletzen Kerngehalt hingegen nicht) Wirtschaftspolitisch-institutioneller Kerngehalt → Schutz der marktwirtschaftliche Ordnung → Vertragsfreiheit (Lehre)
Schranken der Wirtschaftsfreiheit? Prüfschema
Schranken der WF? Grundsatzkonforme und grundsatzwidrige Massnahmen? Einschränkungen möglich falls: -Grundsatzkonforme Massnahmen 94 Abs. 1 BV / nur Massnahmen die Grundsatz WF wahren sind zulässig. Diese sind: -Sozialpolitische Gründe oder -Schutz der Polizeigüter (Ruhe/Ordnung/Sicherheit/Gesundheit/ Sittlichkeit/ Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) z. B. Ladenöffnungszeiten/Nachtarbeitsverbote/Anforderungen an Ausübung Beruf/Reklamevorschriften etc. Grundsatzwidrige Massnahmen: -verhinderung des freien Wettbewerbs -Bevorzugung gewisser Gewerbezweige -Planwirtschaft -Monopole -privilegierung ansässiger Anbieter -generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen
Prüfschema zur Schrankenregelung (Einschränkung WF) 1. Schutzbereich bestimmen (betroffenes Grundrecht) analog Art. 27 BV 2. Einschränkung prüfen a. sachlicher Schutzbereich? b. persönlicher Schutzbereich? c. Kerngehalt respektiert? d. Abweichung gem. BV 94 Abs. 4 gerechtfertigt? (soz-polit. Gründe o. Schutz der Polizeigüter?) Falls Grundsatzkonform: zulässig --BV 36 Prüfung Falls nicht konform: Handelt Kanton oder Bund? Wenn Bund grundsatzwidrig handelt: Gibt es eine Verfassungsgrundlage? Falls ja: BV 36 Prüfung - Fazit Falls keine BV Grundlage - unzulässig! Wenn der Kanton grundsatzwidrig handelt: Gibt es ein Regalrecht? (Fischerei / Jagd / Salz / Bergbau) Gibt es ein zulässiges Monopol? (Polizeimonopol / Sozialmonopol / Gebäudeversicherungsmonopol / faktisches Monopol) Ja: BV 36 Nein: Abbruch Übung 3. BV 36 Prüfung: a. gesetzliche Grundlage (Abs. 1) b. öffentliches Interesse (Abs. 2) c. Verhältnismässigkeit (Abs. 3) (Eignung / Erforderlichkeit / Zumutbarkeit) 4. Fazit: a. Eingriff gerechtfertigt d.h keine GR-Verletzung b. Eingriff nicht gerechtfertigt d.h. GR-Verletzung
Beispiele: Einschränkung der WF Zulässig: -Bettelei von BV 27 nicht erfasst (keine Gegenleistung) -Zulassungsstopp für Medizinalpersonen nach BV 27 zulässig (sozialpolitische Massnahmen) -Verbot für Tabak und Alkohol mit mehr als 15 vol. auf öffentlichem Grund (sozialpolitische Massnahme) Nicht zulässig: -Plakatmonopol auf Privatgrund (unverhältnismässiger Eingriff WF) -Helikopterflugfeld nur für einen Betreiber zulassen (Ungleichbehandlung Konkurrenten!!)
b) Beispiele: Einschränkung der WF -Verbot der krankheitsbezogenen Anpreisung von Lebensmittel verstösst gegen WF lässt sich aber mittels BV 36 rechtfertigen -Akupunkteurin darf nicht selbstständige Berufsausübung verweigert werden, wenn gut oder sogar besser ausgebildet als Medizinalperson -Zulässig ist die Bestimmung maximaler Kredithöhen im Verhältnis Einkommen zu bestimmen sowie auch den max. Zinssatz -Verkauf von Medis durch Ärzte darf verboten werden -Einkaufszentren dürfen in Gewerbezonen verboten und nur in Industriezonen zugelassen werden -Ladenschlussordnung wie z. B. in Olten, dass alle Geschäfte am Montagnachmittag schliessen müssen verstösst gegen WF
Eigentumsgarantie 1. Überblick -Grundrecht mit wirtschaftlichem Charakter -Privateigentum als zentrale Voraussetzung -Institutsgarantie = Schutz des Kerngehaltes -Bestandesgarantie = Schutz konkreter Eigentumsrechte gegen unzulässige Eingriffe -Wertgarantie = Entschädigungsanspruch bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen
Eigentumsgarantie: Die 3 verschiedenen Garantien? Institutsgarantie: -Kerngehalt der Eigentumsgarantie -Wesenskern des Privateigentums als fundamentale Einrichtung der CH-Rechtsordnung -Verpflichtet in erster Linie den Gesetzgeber Bestandesgarantie: -Gewährleistet den Erhalt der konkreten Vermögenswerte -Schutz vor unzulässigem Entzug -Eingriff in die Eigentumsgarantie (GR) nach BV 36 - Prüfung Wertgarantie: -grds. volle Entschädigungspflicht bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV!) -Formelle und Materielle Enteignung
Eigentumsgarantie: Sachlicher Schutzbereich? Vermögensrechte des Privatrechts: z. B.: -Eigentum an bewegliche und unbeweglichen Sachen -Beschränkte dingliche Rechte (Pfandrecht / Nutzniessung etc.) -Obligatorische Rechte (Miete/Pfand) -Immaterialgüterrechte -Besitz -Vermögen Wohlerworbene, besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche wie z. B.: -ehehafte oder vorbestandene Rechte (z. B. Jagd- Weiderechte) -Verwaltungsrechtliche Verträge -Vermögensrechtliche wie auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche -verwaltungsrechtliche Verträge (Konzessionen/wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts) -Ansprüche des Beamten Faktische Interessen (auch tatsächliche Vorteile genannt): -tatsächliche Voraussetzung damit der Einzelne sein Eigentum ausüben kann (z. B. Zufahrt auf Gelände für Tanklaster)
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich -natürlich und juristische Personen unerheblich ihrer Nationalität (Allerdings ist Kontingentierung möglich bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen durch Personen im Ausland) -Gemeinwesen, falls es wie ein privater Auftritt (z. B. Finanzvermögen)
Eigentumsgarantie Prüfschema 1. Ist die Institutsgarantie verletzt? – Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 BV – Wenn ja: Eingriff unzulässig – Wenn nein: Weiter mit nächster Frage 2. Ist die Bestandesgarantie verletzt? – Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1-3 BV – Wenn ja: Eingriff unzulässig – Wenn nein: Weiter mit nächster Frage 3. Ist infolge der Wertgarantie eine Entschädigung geschuldet? – Art. 26 Abs. 2 BV – Ja, wenn: • Formelle Enteignung (Entzug/Übertragung von Rechten) • Materielle Enteignung (Kein Entzug/Übertragung, aber ähnliche Wirkung) – Nein, wenn • Weder eine formelle noch eine materielle Enteignung vorliegt – Rechtsfolge • Bei Ja: Eingriff zulässig, aber entschädigungspflichtig • Bei Nein: Eingriff zulässig und nicht entschädigungspflichtig
Eigentumsgarantie: Verschiedene Arten der Enteignung?
Eigentumsgarantie Spezialfall der formellen Enteignung: Enteignung von Nachbarrechten (gem. ZGB 679 i. V. m. ZGB 684) Prüfschema Damit aus einer Enteignung von Nachbarschaftsrechten eine Entschädigung geschuldet ist müssen die folgenden 6 Punkte erfüllt sein: 1. Die Beeinträchtigung muss mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Werks verbunden sein 2. Die Immission muss unvermeidbar sein 3. Die Immission muss übermässig sein Übermässige Immissionen eines öffentlichen Werkes liegen nur vor wenn : 4. Die Immission einen schweren Schaden verursacht 5. Der Nachbar im Zeitpunkt der Miete/Erwerb/Pacht der Liegenschaft oder Errichtung Gebäude nicht voraussehbar war 6. Der Nachbar in spezieller Weise getroffen wird Die 6 Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Falls gegeben: Entschädigungsanspruch!!!
Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Fakten und Prüfschema Entschädigungsanspruch entsteht wenn durch die materielle Enteignung der Gebrauch einer Sache derart eingeschränkt wird, dass dies faktisch oder wertmässig der formellen Enteignung gleichkommt TB's a. wird betroffen wie formell enteigneter b. aber das Eigentum geht nicht über Prüfung: a. Ist der bisherige oder künftige wahrscheinliche Gebrauch der Sache eingeschränkt? b. Ist die Einschränkung sehr intensiv?
Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Sonderfall des Sonderopfers Fakten Sonderopfer= Ein einzelner Eigentümer wird durch die Einschränkung so betroffen, dass sein Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
Eigentumsgarantie Materielle Enteignung Schema Uni ZH
Eigentumsgarantie Beispiele aus Praxis -Nichteinzonungen lösen grundsätzl. keine Entschädigungspflicht wegen materieller Enteignung hervor -Nichteinzonungen/Umzonung dennoch materielle Enteignung falls eine Überbauung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar war -Denkmalschutzmassnahmen sind oftmals mit schwerwiegenden Eigentumsbeschränkungen verbunden -Immissionen durch Schienenverkehr/Strassenverkehr/ Flugverkehr nur dann entschädigungspflicht falls nicht: -voraussehbar -in spezieller Weise treffen -schweren Schaden verursachen (muss kumulativ erfüllt sein!) -Eine konfiskatorische Besteuerung (Verstoss gegen die Institutsgarantie) ergibt sich allenfalls nur dann, wenn die hohe Steuerbelastung zum Dauerzustand wird!
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Grobeinteilung 2 verschiedene Arten von Instrumenten: a) unmittelbar verhaltenslenkende Instrumente: -Setzen beim einzelnen Wirtschaftssubjekt resp. seinen Entscheidungen an -z. B. Gebote / Verbote / Bewilligungen b) Globale Instrumente: -Beeinflussen in erster Linie die allgemeinen Rahmenbedingungen des Wirtschaftens -z. B. Festlegung Geldmenge, Planung Infrastruktur etc.
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Handelsformen des Staates im konkreten Einzelfall (Es gibt einen Numerus clausus der öff-rechtl. Staatshandlungen) -Verfügungen -Vertrag -Realakt -Dienstbefehl -Plan
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Die 5 Elemente der Verfügung a) individuell-konkret (Abgrenzung zu generell abstrakt) b) gestützt auf öffentliches Recht (Abgrenzung zu Privatrecht) c) hoheitlich-einseitig (Abgrenzung zu privatrechtlichem Vertrag) d) aussenwirksame Rechtswirkungen (Abgrenzung zu Realakt) e) erzwingbar / durchsetzbar
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Vertrag a) öffentlich-rechtlich/ verwaltungsrechtlicher Vertrag b) Zweiseitig d.h. beruht auf übereinstimmenden Willenserklärungen
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Realakt a) gestützt auf öffentliches Recht b) lediglich auf Tatwirkung ausgerichtet (z. B. Schneeräumung/ Strassenreinigung /etc.)
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Dienstbefehl a) individuell-konkret b) blosses (Verwaltungs-)Innenrecht ..d.h. keine Rechtswirkung nach aussen
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Plan a) Raumplanungsrecht (RPG etc) b) Bildungsrecht c) Sozialrecht
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Welche Arten von Verfügungen gibt es? -Polizeibewilligung -Wirtschaftspolitische Bewilligung -Ausnahmebewilligung -Bewilligung für die Nutzung öff.Raum im gesteigerten Gemeingebrauch -Monopole -Konzessionen (=Mischform aus Vertrag/ Verfügung oder eine von beiden Formen!)
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Raums im gesteigerten Gemeingebrauch (Auch "Bewilligung sui generis" genannt) Merkmale? -geht nur im öffentlichen Raum im Gemeingebrauch (Abgrenzung zu Verwaltungs-/Finanzvermögen) -nur im gesteigerten Gemeingebrauch (Abgrenzung zu Sondernutzung / Kein Anspruch auf Sondernutzungskonzession) -bedingter Anspruch (Nur falls Anspruch gestützt auf ein Grundrecht) -Koordination der versch. Nutzungsinteressen (gibt den entscheidenden Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum) -keine gesetzliche Grundlage (Abweichung vom Legalitätsprinzip)
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Konzession (Achtung keine der 5 Grundformen!) Merkmale? -Typisch z. B. Wassernutzungsrecht -gemischter Rechtsakt der sich aus Verfügung und verwaltungsrechtlichem Vertrag zusammensetzt. -Kann auch reiner Vertrag o. Verfügung sein -individuell-konkret -wohlerworbenes Recht des öff. Rechts (kann entzogen werden mittels formeller Enteignung - Entschädigung ist Voraussetzung!!) -Kein Anspruch auf Konzession weil tlw. Sondernutzung -Unterscheidung zw. Konzession und Monopol ist wichtig -Konzession des öff. Dienstes möglich d.h. Privater übernimmt gewisse öffentliche Pflichten, handelt aber immer noch im privaten und eigenen Interesse. (Wichtige Abgrenzung zu Beleihung--diese ist eine Übertragung öffentl. Aufgaben und ist eine Verfügung)
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Beispiele von Nutzungsformen und ihre Qualifikation -Nutzung Promenade für Theaterfestival = gest. Gemeingebrauch o. Sondernutzung. Entscheidend ist Zeit. Bis ca. 1 Monat noch gesteig. Gemeingebrauch wegen temporär / Danach eher Sondernutzung aber unklar -Boulevard Cafés: Eher Sondernutzung da. ca. 8 Monate pro Jahr Betrieb möglich und somit nicht mehr temporär und Dritte werden tlw. ausgeschlossen -Taxi-Standplätze: Gem. Lehre gest. Gemeingebrauch. Überzeugt allerdings nicht vollständig, da Dritte vollkommen ausgeschlossen sind, spricht für Sondernutzung. Allerdings hat der Einzel. Taxifahrer kein ausschliessliches Recht. Dies spräche für gest. Gemeingebrauch -Schifffahrt: schlicht. Gemeingebrauch -Wakeboard Zugersee: Gem. BGer gesteig. Gemeingebrauch -Unterschriftensamml. ohne Stand in Fussgängerzone: eher schlicht aber entscheidend ob intensive Verkaufsgespräche geführt werden und Dritte ausgeschlossen werden = gest. Gem.gebrauch Bahnhof: wäre eigentlich FinVermögen ohne Anspruch aber anders genutzt daher gem. Gericht öffent. Sach im Gemeingebrauch. Sondernutz. nein bedingt. Anspruch ja!
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Welche Arten von Monopolen gibt es? 1. rechtliches Monopol -beruht auf Rechtssatz und unterscheidet sich in zwei Arten: a + b a) unmittelbar rechtliches Monopol = Wirtschaftliche Tätigkeit wird dem Staat vorbehalten und von diesem wahrgenommen. Dritte sind ausgeschlossen. Staat kann auch übertragen. So z. B. Postregal BV 92 / Eisenbahnmonopol BV 87 b) mittelbar rechtliches Monopol: Die Nutzung einer öffentlichen Anstalt ist zwingend vorgeschrieben. Oder zumindest Abschlusszwang falls Markt tlw. öffentlich Z. B. SUVA / Krankenkassensystem 2. faktisches Monopol: Beruht auf tatsächlicher Sachherrschaft des Gemeinwesens über öffentliche Sachen wie z. B. Strassen/Plätze/Gewässer/Untergrund Oftmals ist entscheidend ob öffentlicher oder privater Grund Privat = rechtliches Monopol (eine der beiden Arten) öffentlich= faktisches Monopol
Wirtschaftsrechtliches Instrumentarium Monopole und die grundsatzwidrigen Massnahmen Eigentlich sind Monopole grundsatzwidrig. Dies meint aber nicht, dass sie in jedem Fall verboten sind! Bei bundesrechtlichen Monopolen: BV Grundlage nötig Bei kommunalen oder kantonalen Monopolen: Prüfung nach BV 94 Abs. 4 -Regalrecht? o. -Polizeimonopol? o. -Sozialmonopol? o. -faktisches Monopol? z. b. Plakatanschlagmonopol: auf öffentlichem Grund: faktisches Monopol auf privatem Grund: Polizeimonopol wegen Ortsbildschutz o. Verkehrssicherheit
Leistungserbringung durch die Verwaltung Fragen, Begriffe und Erscheinung Hauptfrage ist: Welche Regeln gelten wenn der Staat Rechte vergibt! Leistungsverwaltung=Staat erbringt bestimmte Leistungen (Mittel) im Rahmen von gesetzl. Aufträgen zur Verwendung durch die Privaten (Zwecke) Staatliche Leistungen sind etwa: -Gerichte -Sicherheit -ÖV -Gesundheitswesen -Schulbildung -Subventionen -Stipendien -Pflichtlager -u.v.m.
Leistungserbringung durch die Verwaltung Grundrechtliche Ansprüche auf Leistungen? Bedingte grundrechtliche Ansprüche? gesetzlicher Leistungsanspruch? GR-Ansprüche: -Hilfe in Notlagen BV 12 -Grundschulunterricht BV 19 -unentgeltliche Rechtspflege BV 29 III -Schutz Kinder und Jugendliche BV 11 bedingte GR-Anprüche: -Nutzung öffentlicher Grund im gesteigerten Gemeingebrauch falls für Ausübung Wirtschaftsfreiheit nötig Gesetzl. Leistungsanspruch: -Je gem. gesetzl. Grundlage -kein GR-Anspruch aber Anspruch auf Einhaltung Legalitätsprinzip und Gewaltenteilung
Leistungserbringung durch die Verwaltung GR-Anspruch auf Leistung -Prüfschema 1. Fällt das Verhalten für das staatliche Leistung ersucht wird in Schutzbereich GR? 2. Besteht eine staatliche Schutzpflicht? gegeben falls: a. die Freiheit des Verhaltens gem. GR tatsächlich gefährdet ist b. die Gefährdung durch staatliche Leistung beseitigt oder vermindert wird 3. Genügen die bestehenden gesetzl. Regelungen o. das konkrete behördliche Verhalten dem grundrechtlich garantierten Anspruch? (falls nein: gibt es legitimen Grund den Anspruch nicht zu erfüllen?)
Leistungserbringung durch die Verwaltung Legalitätsprinzip Grundsatz: gesetzl. Grundlage auch in der Leistungsverwaltung nötig! Delegation Zweck an Verwaltung = Delegation Gesetzgebunskompetenz! Erhöhte Anforderungen falls: -GR o. andere verfass.mässig Rechte betroffen (insb. WF BV 94) -BEi Leistungsfinanzierung durch Steuern und Abgaben -Verpflichtungen werden auferlegt Mildere Anforderungen falls: -verschiedene Wege zur Regelung offen -Tat.sächl. Verhältnisse ändern sich rasch
Leistungserbringung durch die Verwaltung Grundrechtsbindung im Rahmen von BV 35 II gem. Lehre immer Grundrechtsbindung gem. BGer: je mehr der Private o. Verwaltung im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehen, desto weniger müssen sie sich an GR halten!! Frage muss hier sein: Liegt Wettbewerb vor? Falls ja: s. o. / Falls nein: GR-Bindung!!
Leistungserbringung durch die Verwaltung Wie wird abgegrenzt zw. Privatrecht und öff. Recht? -Interessentheorie: öffentliche oder private Interessen? -Subordinationstheorie: Gibt es eine Unterordnung oder gleichberechtigte Partner? -Funktionstheorie: Werden öffentliche oder private Aufgaben wahrgenommen? -Modale Theorie: Nach der modalen Theorie ist eine Regelung dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die damit verbundene Sanktion öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist
Leistungserbringung durch die Verwaltung Welche Leistungszwecke sind grundsatzkonform nach BV 94 IV? Grundsatzkonform: -Wenn Wettbewerb nicht gesteuert sondern nur strukturiert wird z. B. Währungspolitik / Landesversorgung / Infrastruktur Nicht konform: Leistungen zum Zweck sozialstaatlicher Teilhabe z. B. Förderung Film / Landwirtschaft
Die planende und kooperierende Verwaltung Grundsätzliches zum Plan Pläne sind konkret für den einzelnen Raum. Sie sind aber generell gültig und somit eine Mischung zw. Gesetz und Verfügung Erscheinungsformen: Raumplan Sachplan Gesamtplan Schulplan Werkplan Finanzplan usw.
Die planende und kooperierende Verwaltung Rechtliches Gehör und Rechtsschutz bei Plänen 1. Frage: Besteht eine Individualverbindlichkeit des Plans? Falls gegeben von Privaten anfechtbar ansonsten nur für Behörden verbindlich und dementsprechend nicht anfechtbar! Richtplan = - keine Individualverbindlichkeit da nur behördeninternes Richtmittel -Grundsatz der offenen Planung d.h. möglichst früher Einbezug von betroffenen Behörden/Privaten -Evt. von Behörden anfechtbar Nutzungsplan= individualverbindlich und daher anfechtbar von Privaten -Muss eröffnet oder mind. publiziert werden -Gerichtlicher Rechtsschutz
Die planende und kooperierende Verwaltung Planänderungen? Richtplan=behördenverbindlich = muss und kann abgeändert werden Nutzungsplan=individualverbindlich = Kann falls nötig abgeändert werden bei erheblich geänderten Verhältnissen (Abänderung Verfügung)
Die planende und kooperierende Verwaltung Raumplan Fakten & Kompetenzen
Die planende und kooperierende Verwaltung Wichtigste Punkte RPG und Begriffe Art. 9 RPG - Richtpläne sind für Behörden verbindlich Art. 15 RPG - Bauzonen sind so festzusetzen, dass sie innert 15 Jahren umgesetzt werden können Art. 22 RPG - Grundsatz der Baubewilligung Abs. 1 : Behördliche Bewilligung nötig Abs. 2 : lit a. Bauten und Anlagen müssen Zweck der Nutzungszone entsprechen lit. b. Land muss erschlossen sein Art. 24 gibt Ausnahmen zu Art. 22 RPG
Die planende und kooperierende Verwaltung Der Nutzungsplan Fakten etc. Nutzungsplan = parzellengenaue und rechtsverbindliche Regelung über erlaubte und verbotene Nutzung des Bodens (gem. Art. 14 RPG) Gem. Bund müssen die folgenden Nutzungszonen gegeben sein: -Bauzonen Art. 15 RPG -Landwirtschaftszonen Art. 16 ff. RPG -Schutzzonen Art. 17 RPG Baubewilligung gibt es nur wenn: -Anlage zonenkonform oder Ausnahme gem. Art. 24 RPG -Land erschlossen ist (d.h. Strom etc. muss bereits vorhanden sein!) Rechtsschutz gem. Art. 33 RPG: Wird gewährt weil individualverbindlich!
Die planende und kooperierende Verwaltung Begriffe Auszonung, Nichteinzonung, etc. rechtliche Auszonung: gem. BGer gegeben wenn Bauzone, welche sich auf RPG konformen Nutzungsplan stützt in Nichtbauzone umgeteilt wird. Hier liegt i. d. R. materielle Enteignung mit Entschädigungsfolge vor Nichteinzonung: Wenn Bauzone nach altem Recht (vor RPG) nicht im Nutzungsplan gem. RPG beachtet wird d.h. nicht wieder Bauzone wird . Diese Nichteinzonung ist entschädigungslos zu dulden!
Die planende und kooperierende Verwaltung Wann kann ausgezont werden? Wann gibt es Entschädigung Auszonung: Damit dies geschehen darf muss gem. BGer: -öffentliches Interesse vorliegen (Bau Autobahn / Raumplanung) Entschädigung: -Falls Nutzungsbeschränkung sich für Betroffenen gleich auswirkt wie Entzug liegt Entschädigungspflicht vor, falls: -zukünftiger, sehr wahrscheinlich realisierbarer Gebrauch entzogen -der Einzelne erleidet einen schweren Schaden
Die planende und kooperierende Verwaltung Richtplan Fakten etc. Richtplan= Abstimmung zw. Kanton und gemeinden -Nur behördenverbindlich -Zukunftsgerichtet -Planungspflicht für Kanton gem. Art. 2 RPG -Kantonale Zuständigkeit gem. Art. 6 RPG
Die planende und kooperierende Verwaltung Weitere Planformen -Sachpläne: i. d. R. behördenverbindlich und angewendet bei Luftfahrt / Nationalstrassen/Eisenbahn/Umweltschutz /Denkmalschutz -Finanzplan = politisch sehr bedeutendes Instrument -Sozial- und Lehrplan
Kooperation Verwaltung - Private Grundsätzliche Abgrenzungen Fakten Vertrag vs. Verfügung: -Beim Vertrag gibt es eine Willensübereinkunft analog OR 1 -Kooperationsbedürftigkeit öff.recht Vertrag v. priv.recht. Vertrag Abgrenzungstheorien: -Interessentheorie: Dient der Vertrag öffentlichen oder privaten Interessen? Subordinationtheorie: Gibt es eine Unterordnung oder sind die Parteien gleichberechtigt? Funktionstheorie: Regelt der Vertrag ein öffentliches Interesse/resp. eine öffentliche Aufgabe Modaltheorie: Falls öffentlich rechtliche Sanktion ist der Vertrag öffentlich-rechtlich!
Kooperation Verwaltung - Private Wann ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gültig? -Nicht durch Gesetz ausgeschlossen (=Gesetzesvorrang) -Im Gesetz ausdrücklich o. stillschweigend zugelassen -sachliche Gründe sprechen für Vertrag -muss geeignetere Handlungsform darstellen als Verfügung -Schriftlichkeit gem. BGer-Praxis
Kooperation Verwaltung - Private Grundsätze bezüglich Auslegung/Inhalt/Rechtsschutz des öff-rechtlichen Vertrages Auslegung und Inhalt: Gem. BGer ist die Verwaltung im Zweifelsfall nicht bereit etwas anzuordnen, dass mit den zu wahrenden öff. Interessen und der einschlägigen Gesetzeslage im Widerspruch steht! Rechtsschutz: Vertragsschluss: anfechtbare Verfügung Vertragsinhalt: i. d. R. Klage Rechte Dritter: anfechtbarer Realakt nach Art. 25a VwVG..i. d. R. müssen 3te eine anfechtbare Verfügung erwirken und diese in der Folge anfechten!
Kooperation Verwaltung - Private Anwendungsbereiche der Kooperationsverträge Privatrecht: -Postkunden-Verträge -SBB -Hilfsdienste -Beschaffungsverträge öffentliches Recht: -Subventionen -Enteignung -Konzessionsbedingungen -Beleihungsverträge -Koordinationsverträge
Kooperation Verwaltung - Private Weitere Kooperationsformen Beteiligungen an öff-recht Einheiten o. privaten jur. Personen: -gesetzliche Grundlage nötig gem. h. L. -Bund darf nicht zu Anlagezwecken beteiligen Informelles Verwaltungshandeln: -Keine konkreten Rechtswirkungen -Kann priv. Handlungsraum einschränken---dann gem. ARt. 25a VwVG vorgehen (anfechtbare Verfügung erwirken!)
Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Probleme des wirtschaftlich tätigen Staates? Begriff Wichtige Abgrenzung Probleme: -Staat in der Doppelrolle von Schiedsrichter und Anbieter -allmächtiger Staat? Begriff: -Der Staat ist wirtschaftlich tätig wenn er unter Einsatz von von wirtschaftlichen Produktionsweisen Leistungen anbietet, welche von Dritten erworben werden können -Unerheblich sind Organisationsform, Zweck, Rechtsform, rechtliche Beziehung zu Nachfragern Wichtige Abgrenzung: Ob es sich um Leistungsverwaltung o. wirtschaftliche Tätigkeit in Wettbewerbssituation handelt ist entscheiden bei Frage ob Staat an GR gebunden o. nicht! -Gem. BGer. je mehr Staat in Konkurrenzsituation steht desto weniger ist er an GR gebunden. Muss aber mindestens Diskriminierungs- und Willkürverbot einhalten!
Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Wann zulässig? -Grundsätzlich in CH privatwirtsch. Wirtschaftsordnung nach BV 94 Subsidiaritätsprinzip: -staatliche Leistung nur bei Marktversagen: in der Praxis so nicht umgesetzt -staatliche Tätigkeit darf nicht rein fiskalisch sein (auch fiskalisch ist aber i. O. nur rein fiskalisch nicht) Wichtig: Staatliche Leistung muss im System des freien Wettbewerbs sein!
Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb Verfassungsrechtliche Schranken -benötigt formell - gesetzliche Grundlage gem Lehre (bezieht sich auf BV 5 / BV 36) -gem. BGer genügt auch ein sachlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit (Fall Glarner-SachVers!) öffentliches Interesse gem. BV 5 u. evt. BV 36: Gem. BGer Praxis auch fiskalische o. finanzielle Interessen, nur rein fiskalisch ist verboten! -Allerdings gem. BGer kann Gesetzgeber öff. Interesse definieren, daher praktisch alles denkbar! Verhältnismässigkeit: eingesetzte Mittel müssen Privatwirtschaftsordnung entsprechen Wettbewerbsneutralität: -Keine Verzerrung des privaten Wettbewerbs -Staatliches Handeln muss grds. wettbewerbsneutral sein -keine systematische Quersubventionierung (unsystematisch aber erlaubt = problematisch!!)
Teilnahme der Verwaltung am Wettbewerb -Schutz vor staatlicher Konkurrenz? -Gem. BGer: Nicht relevant falls lediglich faktischer Eingriff (d.h. Staat ist nur ein weiterer Wettbewerbsteilnehmer) -Gem. Teil der Lehre vermittelt BV 27 keine Schutz vor Staatseingriff -Anderer Teil der Lehre sieht unternehmerisches Staatshandeln als Konflikt mit Wirtschaftsfreiheit
Aussenwirtschaft Fakten -Anteil hat sich kontinuierlich erhöht -Wichtigste Handelspartner der CH: DE/USA / ITALIEN / FRANKREICH / CHINA -Nachbarstaaten nach wie vor am wichtigsten
Aussenwirtschaft Zentrale Bestimmungen der BV Wirtschaftsfreiheit BV 27 + BV 94 gilt grds. auch für Aussenwirtschaft Bundeskompetenzen: BV 54 - auswärtige Angelegenheiten - Gibt Bund die alleinige Kompetenz! BV 101 - Aussenwirtschaftspolitik BV 133 - Zölle Anmerkungen: CH im int. Vergleich sehr offene Marktwirtschaft (mit Ausnahme Landwirtschaft)
Aussenwirtschaft BV 101 -Fakten -Beispiele Abs. 1 : Auftrag an den Bund die Interessen CH - Wirtschaft im Ausland zu schützen Abs. 2 Schutz der inländischen Wirtschaft in speziellen Fällen Abs. 2 würde z. B. ermöglichen ausländische Schnapsbrenner gegenüber inländischen zu benachteiligen. Aber Achtung: benötigt echtes öffentliches Interesse, reiner Protektionismus der CH Brenner nicht erlaubt
Aussenwirtschaft Landwirtschaft nach BV 104 Bereich in dem CH sehr protektionistisch ist. Daher z. B. kein FHA mit USA Warum? -Sicherstellung Landwirtschaft -hohes Preisniveau -Heimatschutz -usw.
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Abkommen der CH
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Historische Entwicklung
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Wichtigste Abkommen der WTO
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Wie ist das WTO Recht strukturiert? Institutioneller Rahmen = Abkommen zur Errichtung WTO / Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder Materielle Bestimmungen = -Warenhandel GATT -Dienstleistung GATS -Geistiges Eigentum TRIPS Grundsatz: Als WTO Mitglied = Take it or leave it! --Gilt aber nur für multilaterale Abkommen, daneben gibt es plurilaterale Abkommen die sind nicht zwingend. plurilaterale Abkommen im Bereich: -Zivilluftfahrt -öffentliche Beschaffung
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht WTO-Streitbeilegungsverfahren
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Zentrale Prinzipien der WTO
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Das WTO - Prinzip der Nichtdiskriminierung
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Nichtdiskriminierungsprinzip - Funktion
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Ausnahmen vom WTO-Recht nach Art. 20 GATT Erlaubt unter dem Vorbehalt, dass nicht als Vorwand für diskriminierende Massnahmen benutzt sind die folgenden Ausnahmen gestattet: -Massnahmen für den Schutz der öffentlichen Moral -Massnahmen für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren -Massnahmen zur Verhinderung von irreführenden Praktiken -Massnahmen zum Schutz nat. Hilfsquellen bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht
Aussenwirtschaft Wirtschaftsvölkerrecht Freihandelsabkommen & Zollunionen FHA haben explosionsartig zugenommen! Problematisch weil WTO System eigentliche gleiche Regeln für alle vorsieht. FHA schafft aber spezielle Regelungen zw. zwei oder mehreren Staaten FHA & Zollunionen verstossen in der Regel gegen das Meistbegünstigungsprinzip Voraussetzungen damit dennoch mit WTO-REcht vereinbar: -Muss den Grossteil des Handels zwischen den beteiligen Nationen regeln -Drittstaaten dürfen nicht schlechter gestellt werden als vor dem FHA
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