Medienrecht

Beschreibung

Bachelor Medienrecht Karteikarten am Medienrecht, erstellt von Renate Schwaighofer am 22/06/2015.
Renate Schwaighofer
Karteikarten von Renate Schwaighofer, aktualisiert more than 1 year ago
Renate Schwaighofer
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Zustandekommen von Verträgen - Mindest. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme - Gerichtet darauf, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen - Rechtsbindungswille der Vertragsparteien
Voraussetzungen einer Willenserklärung 1. Handlungswille Wille, überhaupt etwas zu tun, d. h. bewusstes Handeln - nicht nur Reflex! 2. Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu äußern 3. Rechtsbindungswille Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden: Die Willenserklärung wird erst wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und von ihm unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.
Kann man durch Schweigen eine Willenserklärung abgeben? Grundsätzlich nicht, aber: Welche Ausnahme besteht von der Regel, dass Schweigen keinen Erklärungswert hat?
Voraussetzungen des KBS 1. Beide Parteien müssen Kaufleute sein (gewerbsmäßiges Handeln), 2. Es haben vorherige Verhandlungen stattgefunden (diejenige Partei, die per Schreiben bestätigt, geht bereits von einem Vertragsabschluss aus), 3. Das Schreiben erfolgt unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen (ca. 2-3 Tage), 4. Das Schreiben spiegelt den Inhalt der bisherigen Verhandlungen wider, 5. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers. Folge: Das Schweigen des Empfängers auf das Schreiben gilt als Annahme!
Vertrag: Anfechtungsgründe
Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung 1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Stellvertreter Nicht nur die Übergabe eines Briefs, den ein anderer unterschrieben hat (Bote). 2. Handeln des Stellvertreters in fremdem Namen (sog. Offenkundigkeit) "Ich kaufe im Namen meines Chefs…" 3. Bestehen der Vertretungsmacht Befugnis, einen anderen wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Vertretungsmacht im Unternehmen
Abgrenzung zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Nenne wichtige Vertragstypen des BGB
Warum sind diese Verträge im BGB geregelt bzw. welchen Vorteil hat die Regelung der typischen Vertragspflichten im Gesetz? 1. Das BGB regelt nur eine Auswahl an Standardverträgen, die im Alltag häufig vorkommen. 2. Diese Regelungen im Gesetz führen unter normalen Umständen zu einer gerechten Verteilung der Risiken und Pflichten zwischen den Parteien. 3. Über viele der im BGB geregelten Einzelheiten müsste man sich jedes Mal neu einigen. Dies ist ineffizient, weil es sehr viel Zeit beanspruchen würde. Stattdessen kann man sich bei Abschluss eines typischen Vertrages (meist) darauf verlassen, dass die entsprechenden Regelungen des Gesetzes Anwendung finden.
Welche beiden Vertragsarten der Softwareerstellung gibt es und warum werden diese unterschieden? • Standartsoftware (ohne anpassungen) --> Kaufvertrag • Individuelle Anpassung (Customizing) oder Programmierung --> Werkvertrag
Welche anderen IT-Verträge gibt es und welchem Vertragstyp des BGB sind diese Verträge zuzuordnen? Vertragstypen im IT-Recht 1. Software-Erstellung a. Standartsoftware = Kaufvertrag; Zahlung des Kaufpreises nach Übergabe b. Individuelle Anpassung oder Programmierung = Werkvertrag; Zahlung nach Abnahme c. Softwareüberlassung (Objektcode; Quellcode) 2. Software-Miete = Mietvertrag a. Zeitlich begrenzte Überlassung; Zahlung der Miete während Vertragslaufzeit b. Gewährleistung: Vermieter für Vertragslaufzeit für fehlerfreien Gebrauch zuständig c. Ende der Vertragslaufzeit = Rückgabe 3. Software-Leasing a. Operating-Leasing = Laufzeitende = Kündigung = Mietvertrag b. Finanzierungsleasing = Ratenkauf =Kaufvertrag 4. Softwarewartungs/-pflegeverträge a. Allgemeiner Servicevertrag = Dienstvertrag b. Einzelverträge Updates/Upgrades = Kaufvertrag c. Instandsetzung/Vollpflege = Werkvertrag 5. Sonstige Verträge z.b. Cloud Computing, IT-Outsourcing Merke Den IT-Vertrag gibt es nicht!
Pflichten des Verkäufers gemäß § 433 I BGB: der Verkäufer muss - dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum hieran verschaffen (Satz 1) - die Sache muss zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (Satz 2)
Wo ist der Sachmangel beim Kaufvertrag geregelt? § 434 BGB
Welche Rechte hat der Käufer, wenn der Verkäufer mangelhaft leistet? - Zunächst hat er einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er muss den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Ob die Mangelbehebung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Ersatz) erfolgen soll, ist grundsätzlich Sache des Käufers (Wahlrecht). - Der Käufer muss dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, innerhalb derer der Verkäufer den Mangel beheben muss. - Behebt der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
Verlust der Gewährleistungsrechte
Zweck von AGB - Rationalisierung und Standardisierung des Geschäftsverkehrs; AGB entlasten die Parteien bei dem Abschluss von Verträgen. - Durch Schaffung einheitlicher und detaillierter Regelungen sollen AGB Lücken ausfüllen – sie dienen so der Rechtsklarheit in der Vertragsbeziehung. - Nutzung des Gestaltungsspielraums durch Verwender
Voraussetzungen von AGB 1. Vertragsbedingung: Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten. 2. Für Vielzahl von Verträgen: Es genügt, wenn die Verwendung für mehrere Verträge beabsichtigt wird. 3. Vorformuliert: Vertragsbedingungen müssen fixiert sein, nicht notwendigerweise schriftlich. 4. Gestellt durch eine Vertragspartei: Eine selbständige Formulierung ist dabei jedoch nicht notwendig, es genügt die Verwendung von durch andere (z. B. Rechtsanwälte) vorformulierte Vertragsbedingungen. 5. Kein Aushandeln im Einzelfall
Welche Gefahren birgt die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertragspartner des Verwenders? 1. Problem der Risikoabwälzung: Unternehmen werden immer versuchen, mittels AGB ihre Rechte zu stärken und die Rechte des Vertragspartners zu schmälern. 2. Der große Umfang der AGB kann zu Unverständlichkeit und Intransparenz führen. Die Formulierung "guter" d. h. rechtlich wirksamer AGB ist sehr aufwendig (und dadurch teuer).
Welchen Weg hat der Gesetzgeber gewählt, um diese Gefahren zu verringern? Die AGB-Kontrolle Sie dient dazu, typische Gefahren für das Vertragsgleichgewicht durch die einseitige Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit abzuwehren. Unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit einer Vertragspartei (auch Rechtsanwalt oder Unternehmer ist bei privaten Geschäften „Verbraucher“) und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Parteien. Die AGB-Kontrolle gilt in abgeschwächter Form auch zwischen Unternehmern. Dann finden die §§ 308 und 309 BGB allerdings keine Anwendung, sondern nur die Generalklausel des § 307 BGB.
Welche Bereiche prüfen die Gerichte im Rahmen der AGB-Kontrolle? 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs 2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag 3. Ausschluss überraschender Klauseln 4. Unklarheitenregel 5. Vorrang der Individualabrede 6. Inhaltskontrolle 7. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen ein Klauselverbot
Was versteht man unter einem Shrink-Wrap, was unter einem Click-Wrap? Bei einem sog. Shrink-Wrap fügt der Verkäufer seine AGB in Form eines Beipackzettels hinzu. Damit kann ein Käufer die AGB erst zur Kenntnis nehmen, wenn er nach dem Einkauf die Packung geöffnet hat. Ähnlich ist der Sachverhalt bei den sog. Click-Wraps. In diesem Fall wird der Endnutzer einer Software bei Installation der Software vor der Ausführung des Programms aufgefordert, die Geltung der AGB des Herstellers für die Nutzung des Programms durch einen Klick zu bestätigen. Auch in diesem Fall wird dem Endnutzer erst nach dem Kauf (Datenträger oder Download) eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB gegeben. In beiden Fällen kommt es nicht zur wirksamen Einbeziehung der AGB!
Immaterialgut Definition und Beispiele 1. Definition: Immaterielle Güter sind unkörperliche Gegenstände von wirtschaftlichem oder ideellem Wert. Sie sind regelmäßig Ergebnisse von menschlicher gedanklicher Tätigkeit. 2. Beispiele - technische Erfindungen (Patentrecht) - Werke wie Musikstücke, Romane, Filme (Urheberrecht) - Design (Geschmacksmusterrecht) - Kennzeichnung von Waren / Dienstleistungen (Markenrecht)
Gemeinsame Prinzipien des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts 1. Unterscheidung zwischen Sacheigentum und Immaterialgüterrecht 2. Konflikt zwischen Schutzinteressen und sog. Gemeinfreiheit 3. Zeitliche Begrenzung des Schutzes 4. Priorität als Ordnungsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) 5. Erschöpfung der Rechte 6. Verwertung der Immaterialgüter durch Übertragung oder Lizenzerteilung
Voraussetzungen der Patenterteilung 1. Erfindung d. h. Lehre zum praktischen Handeln, die realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Mittel darstellt. Nicht Entdeckung von Vorhandenem! 2. Keine Ausschlussgründe (negative Voraussetzung) Beispiel: kein Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten (sehr selten: Das Patentrecht ist wertneutral) / keine medizinischen Therapien oder Diagnoseverfahren. 3. Neuheit Erfindung gehört nicht zum Stand der Technik – absolut neu: (-), wenn Gegenstand der Anmeldung schon irgendwann, irgendwo, irgendwie bekannt war. Patentamt recherchiert weltweit! 4. Erfinderische Tätigkeit Erfindung ergibt sich nicht für Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 5. Gewerbliche Anwendbarkeit
Was schützt das Geschmacksmusterrecht? Das Geschmacksmuster (auch: Design) schützt die äußere Erscheinungsform von Erzeugnissen, sowohl zweidimensional (Abbildung) als auch dreidimensional (Form). Das Geschmacksmusterrecht (auch: Designrecht) steht zwischen dem Patentrecht (Technische Erfindungen) und dem Urheberrecht (Kunstwerke).
Welche Arten von Kennzeichenrechten gibt es? Marken, Geschäftliche Bezeichnungen und Geographische Herkunftsangaben.
Welche Interessen muss das Urheberrecht zum Ausgleich bringen? Urheber, Verwerter, Nutzer und Allgemeinheit.
Welche Arten von urheberrechtlichen Werken schützt das Urhebergesetz? Sprachwerke Musik, Pantomime, Tanz Bildende Kunst Licht und Filmwerke Wissenschaftliche und technische Darstellungen Sammelwerke Datenbanken Amtliche Werke
Gemäß § 2 II UrhG werden „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt. Wann liegt eine solche Schöpfung vor? 1. Persönliche Schöpfung: Von Menschen geschaffen, nicht vorgefundenes Erzeugnis oder vollautomatisch hervorgebrachtes Erzeugnis einer Maschine. 2. Gestaltungshöhe: keine einfachen Alltagserzeugnisse. 3. Formgebung: Das Werk muss eine gewisse Ausgestaltung erfahren haben, braucht aber noch nicht vollständig zu sein (beispielsweise sind bereits die Entwürfe eines Romans schutzfähig). 4. Individualität:Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und Banalen abheben (= Schutz der Kreativität).
Welche Verwertungsrechte stehen dem Urheber zu?
Welche Rechte des Urhebers sind Teil seines Urheberpersönlichkeitsrechts? Urheberpersönlichkeitsrecht 1. Veröffentlichungsrecht 2. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft 3. Recht auf Werkintegrität 4. Zugangsrecht 5. Rückrufsrecht wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung
Warum gibt es Schranken im Urheberrecht? Nennen Sie jeweils zwei Beispiele für vergütungsfreie und vergütungspflichtige Schranken des Urheberrechts! Grundsatz: Urheber soll geistige Arbeit verwenden können, um wirtschaftliches Auskommen zu bestreiten. Zugunsten der Allgemeinheit muss der Künstler Einschränkungen hinnehmen: vergütungsfreie Nutzung (Berichterstattung, Zitatrecht) und vergütungspflichtige Nutzung: Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie Privatkopie
Was ist eine Domain? Die Domain ist eine Adressierungsmethode, um Computer im Internet (Hosts) zu identifizieren. Zwar erkennen sich Rechner untereinander über die numerischen IP-Adressen. Allerdings können sich Menschen - anders als Computer - leichter Wörter als Zahlenkolonnen merken. Dieser Denkweise des Menschen trägt das Domain Name System (DNS) Rechnung, indem es erlaubt, Wörter, Namen und Begriffe statt Ziffern zu verwenden. Die Server können damit vom Internetnutzer sowohl über die IP-Adresse als auch über die Eingabe der Domain erreicht werden. Wenn eine Domain im Internet aufgerufen wird, übersetzen spezielle Rechner (Nameserver) die Domain wieder zurück in die entsprechende numerische IP-Adresse.
Aus welchen Bestandteilen setzt sich eine Domain zusammen? Domain Name System - Domains setzen sich regelmäßig zusammen aus: 3rd-level-label = www 2nd-level-label = .hdm-stuttgart .Top-Level-Domain = .de
Welche Voraussetzungen hat die Registrierung einer Domain bei der DENIC? 1. Der Anmelder hat eine Postanschrift in Deutschland. 2. Der Anmelder muss folgende Angaben machen: a. Name des Domaininhabers sowie des technischen und administrativen Ansprechpartners („Admin C“). Achtung: Angaben sind für jedermann über Whois-Dienst der DENIC zu- gänglich. Eine anonyme Registrierung ist aber über dazwischengeschaltete Treuhänder möglich. b. Nennung von mindestens zwei registrierten Nameservern (DNS). 3. Die Daten sind über die DENIC fortlaufend aktuell zu halten (online). Sonst droht die Löschung der Domain.
Was versteht man unter Domain-Grabbing? = Registrierung einer größeren Anzahl von Domain, ohne eigenen Benutzungsabsicht und ohne Bezug der Domain zu eigenen Namen/Firma
Typosquatting Form von Cybersquatting, bei dem geziehlt Tippfehler von Marken oder Bekannten Namen als Domains registiert werden, um Aufmerksamkeit für eigene Angebote und/oder Werbung durch Weiterleitung
Cybersquatting Registrierung von Gattungsbegriffen wie blumenladen.de oder von Marken/Namen um diese anschlließend an mögliche Interessenten zu verkaufen
Ziel des Domain-Grabbings Übertragung an Unternehmen gegen Geld. Häufig ist es rechtswidrig aber Unternehmen zahlen oft lieber den (geringeren) Preis, als langjährigen Rechtsstreik zu führen
Welche Anspruchsgrundlagen können zur Abwehr von Domain-Grabbing herangezogen werden? 1. Namensrecht 2. Markenrecht 3. Titelschutz 4. Wettbewerbsrecht (behinderung im Wettbewerb
Fazit zum Domain-Grabbing 1. Reinen Gattungsbegriffen wie „outdoor“, „bike“, „Rechtsanwalt“, „Messe“ etc. fehlt regelmäßig eine Unterscheidungskraft, so dass sie nicht als Marke oder Titel geschützt werden können. Im Gegensatz dazu ist für die Anmeldung einer Domain keine Unterscheidungskraft erforderlich, so dass solche Gattungsbegriffe nach dem „first come, first served“-Prinzip der DENIC als Domain angemeldet werden können. 2. Je unterscheidungskräftiger und bekannter eine Marke od. ein Titel sind, umso größer ist der hieraus resultierende Schutz gegenüber Verletzungen, die durch die Anmeldung und/oder Nutzung einer identischen oder ähnlichen Domain entstehen können.
Welchen Zweck hat der Schutz personenbezogener Daten? Gegenstand des Datenschutzrechts ist nicht der Schutz von Daten an sich. Vielmehr wird der einzelne Betroffene vor den Gefahren geschützt, welche die Datenverarbeitung für ihn mit sich bringt. Der Zweck besteht darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird.
Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar? Verarbeitung personenbezogener Daten durch: 1. Öffentliche Stellen des Bundes (Behörden/staatliche Verwaltung des Bundes) 2. Öffentliche Stellen der Länder (Behörden/staatliche Verwaltung der Bundesländer) a. soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetze geregelt ist und b. soweit sie Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege tätig werden 3. Nicht-öffentliche Stellen (Wirtschaft/Unternehmen) Ausnahme: Verwendung der Daten zu persönlichen oder familiären Zwecken
Was sind „personenbezogene Daten“? a) jede information die einer Person zugeordnet werden kann b) Information ist geeignet, ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Beziehung zu einer Person herzustellen c) Menschen, keine Unternehmen
Welche Handlungen unterliegen dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes a) Erheben b) Nutzen c) Verarbeiten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen)
Welche Grundsätze sind bei Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten? - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Rechtmäßigkeit) - Einwilligung - Zweckbindung - Erforderlichkeit (Datensparsamkeit) - Transparenz (Information, Benachrichtigung, Auskunft) - Datensicherheit - Kontrolle (Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch)
Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Einwilligung? § 4a BDSG - Einwilligung „Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.“ Achtung: Die Einwilligung ist vor der Datenverwendung einzuholen!
Wann liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor? Abgrenzung zwischen Funktionsübernahme und Auftragsdatenverarbeitung Funktionsübernahme: Ausführender handelt eigenverantwortlich, er hat eigenen Entscheidungsspielraum. Beispiele: -Prozessführung durch Rechtsanwalt; -Inkasso-Unternehmen, -Franchisenehmer mit dem Recht, Kunden aus Datenverarbeitung zu bewerben. Rechtsfolge: Datenverkehr ist Übermittlung und bedarf einer Rechtsgrundlage! Auftragsdatenverarbeitung: Ausführender ist weisungsgebunden und sein Verhalten ist vertraglich detailliert geregelt und eng begrenzt. Beispiele: -Externes Rechenzentrum, -Hosting von E-Mails, -Fernwartung der IT. Rechtsfolge: Datenverkehr ist keine Übermittlung
Was ist ein Impressum? alle Arten von Anbieterkennzeichnungspflichten
Welcher Zweck hat das Impressum? Das Telemediengesetz (TMG) legt bestimmten Diensteanbietern Kennzeichnungspflichten auf, um dadurch deren Vertragspartner und insbesondere die Verbraucher zu schützen. Das „Impressum“ dient der Transparenz und ermöglicht es dem Vertragspartner, mit einem Diensteanbieter in Kontakt zu treten und (ansatzweise) dessen Seriösität zu überprüfen (z. B. lässt sich über die Handelsregisternummer etwas über die gesellschaftsrechtliche Struktur des Anbieters und damit über dessen Haftungsmasse herausfinden). Diese Transparenzfunktion des „Impressums“ wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand abgesichert; die Nichterfüllung der Kennzeichnungspflicht kann zu einer Geldbuße von bis zu 50.000 € führen.
Wer ist verpflichtet, ein Impressum anzulegen? Die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG muss von fast allen, die ein Online- Angebot bereithalten, erfüllt werden (z. B. mehrfacher Verkäufer auf ebay mit eigener Profilseite). Etwas anders gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben (bei Verwendung von Werbebannern Kennzeichnungspflicht!) Im Zweifel - Anbieterkennzeichnungspflicht!
Welchen Inhalt muss das Impressum haben bei natürlichen Personen? 1. Familienname 2. Information zur Kontaktaufnahme - mind. E-Mail Adresse und eine weitere Möglichkeit 3. Vollständige Adresse - Postanschrift 4. Vorname - ausgeschrieben
Welchen Inhalt muss das Impressum haben bei juristischenPersonen? 1. Firma - ausgeschrieben, Anschrift, Rechtform 2. Kontaktinfos - E-Mail + eine weitere Möglichkeit (elektronisch und nicht-elektronisch) 3. Gesellschaftskapital (freiwillige Angabe) 4. Vertretungsberechtigter
Welche Arten von Anbietern von Telemediendiensten lassen sich unterscheiden? 1. Content-Provider - Anbieter die eigene Infos zur Nutzung bereithalten 2. Access-Provider 3. Host-Provider
Welchen typischen Gefahren sind Provider ausgesetzt? Haftung / Bestrafung für eigenes Verschulden Haftung / Bestrafung für Handeln der Nutzer (bei Verletzung von Sorgfaltspflichten!) 1. Strafrechtlich relevantes Fehlverhalten 2. Zivilrechtliche Haftung (Unterlassung / Schadensersatz)
Welche Nachteile hat eine strenge Haftung der Provider? 1. Gefahr der Zensur 2. Hohe rechtliche Hürden für neue Diensteanbieter 3. Hohe Investition in die Kontrolle der Inhalte notwendig 4. Service Provider als Ersatz-Verantwortliche
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