Organstreitverfahren

Beschreibung

Zwischenprüfung Verfassungsrecht I Karteikarten am Organstreitverfahren, erstellt von Clara Bergau am 27/08/2015.
Clara Bergau
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Clara Bergau
Erstellt von Clara Bergau vor etwa 9 Jahre
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Organsteitverfahren Art. 93 I Nr.1 GG §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG .
l Zulässigkeit Art. 93 I Nr.1 GG §§ 13 I Nr.5, 63 ff BVerfGG Der Antrag müsste zunächst zulässig sein. Zulässig ist dieser, sofern das BVerfG zuständig ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
1. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr.1 GG § 13 I Nr.5 BVerfGG Das BVerfG müsste zuständig sein. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr.1 GG, § 13 I Nr.5 BVerfGG
2. Beteiligtenfähigkeit Sowohl der Antragsgegner als auch der Antragsteller müssten beteiligtenfähig sein.
a. Antragsteller Der "X" müsste in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig sein. Gem Art. 93 I Nr.1 GG i.V.m. § 63 BVerfG sind neben anderen obersten Bundesorganen auch der BT & Teile des Organs, welche im GG od. in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet sind, beteiligtenfähig
b. Antragsgegner Beteiligtenfähig könnte "Y" als Antragsgegner sein. Die Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 93 I Nr.1 GG und § 63 BVerfGG
3. Antragsgegenstand § 64 I BVerfGG Jede Maßnahme od. jedes Unterlassen des Antragsgegners, welches rechtserheblich ist, ist gem. § 64 I BVerfG tauglicher Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens
4. Antragsbefugnis § 64 II BVerfGG Des Weiteren müsste "X" auch antragsbefugt sein
5. Form und Frist §§ 23 I, 64 II, III BVerfGG Das Organstreitverfahren müsste auch form- und fristgerecht von "X" erhoben worden werden. Nach § 23 I, 64 II BVerfG ist das Organstreitverfahren schriftlich und begründet mit der Bezeichnung des verletzten Grundrechts einzuleiten. § 64 III verlangt eine 6-monatige Frist, welche erst mit Verkündung des Gesetzes beginnt.
6. Zwischenergebnis .
II. Begründetheit § 67 BVerfGG Der Antrag müsste zudem auch begründet sein. Begründet ist ein Antrag dasnn, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
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