Erstellt von Clara Bergau
vor etwa 9 Jahre
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Frage | Antworten |
Organsteitverfahren Art. 93 I Nr.1 GG §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG | . |
l Zulässigkeit Art. 93 I Nr.1 GG §§ 13 I Nr.5, 63 ff BVerfGG | Der Antrag müsste zunächst zulässig sein. Zulässig ist dieser, sofern das BVerfG zuständig ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. |
1. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr.1 GG § 13 I Nr.5 BVerfGG | Das BVerfG müsste zuständig sein. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr.1 GG, § 13 I Nr.5 BVerfGG |
2. Beteiligtenfähigkeit | Sowohl der Antragsgegner als auch der Antragsteller müssten beteiligtenfähig sein. |
a. Antragsteller | Der "X" müsste in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig sein. Gem Art. 93 I Nr.1 GG i.V.m. § 63 BVerfG sind neben anderen obersten Bundesorganen auch der BT & Teile des Organs, welche im GG od. in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet sind, beteiligtenfähig |
b. Antragsgegner | Beteiligtenfähig könnte "Y" als Antragsgegner sein. Die Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 93 I Nr.1 GG und § 63 BVerfGG |
3. Antragsgegenstand § 64 I BVerfGG | Jede Maßnahme od. jedes Unterlassen des Antragsgegners, welches rechtserheblich ist, ist gem. § 64 I BVerfG tauglicher Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens |
4. Antragsbefugnis § 64 II BVerfGG | Des Weiteren müsste "X" auch antragsbefugt sein |
5. Form und Frist §§ 23 I, 64 II, III BVerfGG | Das Organstreitverfahren müsste auch form- und fristgerecht von "X" erhoben worden werden. Nach § 23 I, 64 II BVerfG ist das Organstreitverfahren schriftlich und begründet mit der Bezeichnung des verletzten Grundrechts einzuleiten. § 64 III verlangt eine 6-monatige Frist, welche erst mit Verkündung des Gesetzes beginnt. |
6. Zwischenergebnis | . |
II. Begründetheit § 67 BVerfGG | Der Antrag müsste zudem auch begründet sein. Begründet ist ein Antrag dasnn, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird. |
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