01 Erklärungen, die keine Willenserklärungen sind

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Rechtswissenschaften Zivilrecht (BGB 02: BGB AT II Willenserklärung und Vertragsschluss) Karteikarten am 01 Erklärungen, die keine Willenserklärungen sind, erstellt von R N am 21/10/2015.
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Erklärungen, die keine Willenserklärungen sind Rechtswidrige Handlungen Realakte Gefälligkeiten Informationen Geschäftsähnl. Handlungen/Erklärungen
Rechtswidrige Handlungen unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff. Pflichverletzungen, Verstöße gegen Pflichten aus dem Schuldverhältnis (insbs. Vertrag)
Realakte erlaubte Handlungen, die auf einen physisch-technischen (nicht rechtlichen) Erfolg gerichtet sind, an die das Gesetz aber bestimmte Rechtsfolgen knüpft Wille des Handelnden ist irrelevant u.a. „Verbindung, Vermischung, Verarbeitung“ (§§ 946 ff) und sonstige tatsächliche Vorgänge wie die Reparatur einer Uhr, eine ärztliche Operation und eine kaufmännische Buchung
Gefälligkeiten unentgeltliche Hilfe oder Annehmlichkeit, die erkennbar in der Absicht versprochen wird, sich dadurch rechtlich nicht zu binden Voraussetzungen: Unentgeltlichkeit und fehlender Rechtsbindungswille
Hinweise für vorliegenden Rechtsbindungswillen in Abgrenzung zur Gefälligkeit Wert der anvertrauten Sache wirtschaftliche Bedeutung d Angelegenheit erkennbares Interesse des Begünstigten Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann
Beispiele für vorliegenden Rechtsbindungswillen, wo doch keine Gefälligkeit vorliegt Erteilung einer fachlichen Auskunft durch Angehörigen eines Freien Berufes und hohe Bedeutung der Frage Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und Hochwertigkeit der Sache (nicht bei geringwertigen Sachen)
Gefälligkeitsverhältnisse mit „rechtsgeschäftsähnlichem Charakter“ Haftung aus unerlaubter Handlung: Bestehen von Schutzpflichten, die zu Schadensersatzansprüchen führen können zB Tierhalterhaftung bei geliehenem Tier, Aufsichtspflichtverletzung beim Kleinkind, wenn ein großer Schaden entsteht
Informationen Erklärung, die nur eine Mitteilung enthält und nicht (wie die Willenserklärung) in der Absicht abgegeben wird, die Rechtslage zu ändern
Beispiele für Informationen Vorbereitung des Vertragsschlusses Massenmedien Gutachten, Aufstellungen Bsp.-Ausnahme: „Unfallschaden: Laut Vorbesitzer Nein“, falsche Werbeaussagen
Vorbereitung des Vertragsschlusses (Beispiele für Informationen) Schaufensterauslagen, Anzeigen, Betriebsanleitungen und andere Mitteilungen
Massenmedien (Beispiele für Informationen) Nicht nur die Äußerungen von Journalisten (Nachrichten, Berichte und Kommentare), sondern auch die Erklärungen Dritter in Presse und Fernsehen
Gutachten, Aufstellungen (Beispiele für Informationen) wissenschaftliche Gutachten, Vorlesungs- und Lehrbuchtexte, Sachbücher und Arbeitszeugnisse
geschäftsähnliche Erklärungen (geschäftsähnliche Handlungen) Erklärungen, die die Entwicklung eines Rechtsverhältnisses fördern, unterstützen oder beeinflussen Die Rechtswirkung tritt jedoch ein, weil das Gesetz sie vorschreibt (ex lege), nicht wie bei den Willenserklärungen weil sie vom Erklärenden gewollt ist (ex voluntate), analoge Anwendung des WE-Rechts
Gruppen der geschäftsähnlichen Erklärungen Aufforderung, Bsp.: Mahnung, Mitteilung, Bsp.: Erklärung, die künftige Willenser-klärungen (Bsp.: Stimmabgaben) vorbe-reiten sollte, Mitteilung über die Erteilung der Vollmacht (§ 171 Abs. 1) und die Anmeldung eines Gewerbes
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