Betrug, § 263 StGB

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Strafrecht BT I
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Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungs- bild eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge und Zustände der Gegenwart und Vergangenheit, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Erregen eines Irrtums liegt vor, wenn der Täter die Fehlvorstellung durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht. Unterhalten wird ein Irrtum, wenn der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung, die nicht von ihm verursacht zu sein braucht, bestärkt oder dessen Aufklärung verhindert oder erschwert.
Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverschiebung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist.
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