Schranken der Grundrechte

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Verwaltungshandeln Karteikarten am Schranken der Grundrechte, erstellt von Ina B am 16/02/2016.
Ina B
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Frage Antworten
Gesetzesvorbehalt einfacher Gesetzesvorbehalt Einschränkung grundsätzlich durch jedes Gesetz möglich (Beachte: Schranken-Schranken = Verhältnismäßigkeit) Beispiel: Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
Gesetzesvorbehalt qualifizierter Gesetzesvorbehalt Einschränkung durch bestimmtes Gesetz möglich, wenn es gewisse Anforderungen erfüllt ("Allgemeine Gesetze", "durch Gesetz... aber nur für die Fälle") Beispiel: Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG Art. 11 Abs. 2 GG
Gesetzesvorbehalt Regelungsvorbehalt Ausgestaltungsauftrag an den Gesetzgeber ("das Nähere regelt", Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden") Beispiel: Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
Verfassungsunmittelbare Schranken Grundrechtsimmanente Schranken Schranke ergibt sich aus dem Grundrecht selbst ("friedlich und ohne Waffen", "nur durch den Richter") Beispiel: Art. 8 Abs. 1 GG Art. 13 Abs. 2 GG
Verfassungsimmanente Schranken kollidierendes Verfassungsrecht Ungeschriebene Vorbehalte, Grundrecht darf nie so ausgeübt werden, dass Rechte anderer verletzt werden, falls doch: Güterabwägung im Einzelfall, welche dem kollidierenden Grundrecht im jeweiligen Fall vorrangig ist. Beispiel: bei allen Grundrechten
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