Artikel 8 - Die Versammlungsfreiheit

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    Versammlungsfreiheit - Art. 8 GG
    Grundsätzlich: Die Versammlungsfreiheit schützt die kollektive Meinungsäußerung . Insofern besteht zu Art. 5 eine besondere Bindung.  Die Versammlungsfreiheit ist einer der wichtigsten Rechte der Demokratie dar.   Art. 8 ist somit ein demokratie-konstituierendes Grundrecht- es besitzt somit  im Vergleich zu anderen Grundrechten einen besonders hohen Stellungswert.      

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    Schutzbereich
    Versammlung: Def. Versammlung: Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschatlichen , auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.   1. Anzahl der Teilnehmer - ,,meherer Personen" Vertreten wird eine Anzahl zwischen 2,3 und 7 Personen - Schutzbereich wird eher weit ausgelegt!
     2. gemeinschaftlicher Zweck - gemeinschaftlichen öffentlichen Meinungsbildung -> erforderlich ist eine innere Verbindung durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Eine somit zufällige Ansammlung wird somit nicht geschützt! Umstritten ist jedoch ob der gemeinsame Zweck einer Meinungsbildung und Äußerung bestehen muss, wenigstens öffentlich sein muss, oder ob irgendeine Meinungsäußerung ausreicht. M.M: an den gemeinsam verfolgten Zweck werden keine Anforderungen gestellt. (gemeinsame Meinungsbildung und Äußerung ist nicht erforderlich) H.M: muss in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen -> Erweiteter Versammlungsbegriff:  sowohl auf öffentliche als auch private Meinungsäußerungen -> enger Versammlungsbegriff:  ausschließlich auf öffentliche Angelegenheiten -> Damit der Versammlungsbegriff nicht missbraucht wird  wird der Versammlungsbegirff heute darauf beschränkt, dass die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung im Vordergrunde steht (kein Spaß,Tanz oder unterhaltngszweck)  

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    -Sachliche Schutzbereichbeschränkungen Es werden nur Veranstaltungen geschützt, die friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden. Friedlich: -> Die Veranstaltung ist nicht friedlich, wenn sie einen gewaltätigen oder auführerischen Verlauf nimmt. -> aggressives Einwirken von einiger Erheblichkeit (Sitzblockaden sind somit nicht gewaltsam) -> nötig ist eine Mehrzahl der Teilnehmer, gewaltbereitschaft einzelner Personen reicht nicht aus. Vermummung und passive Bewaffnung reicht nicht aus ohne Waffen: Waffen sind neben Schuss Hieb und Stoßwaffen solche Gegenstände, die objektiv zu Personenverletzung oder zu erheblichen Sachbeschädigungen geeigent sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt werden.
    - Persöhnlicher Schutzbereich: Art. 8 gilt nur für Deutsche - EU Ausländer dürfen jedoch nicht diskriminiert werden -Örtlicher Schutzbereich Aus Art. 8 resultierendes Grundrecht gewährleistet auf eine Selbstbestimmung über die Art und Weise der Versammlung -> Die Wahl des Ortes setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis, über Ort und Zeit derversammlung voraus sowie die Eröffnung eines öffentlichen Kommuniaktionsraumes -Zeitlicher Schutzbereich Art. 8 schützt den Teilnehmer nicht nur während der Versanstaltung, sondern auch während der Vorberietung oder der Anreise

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    Eingriff: Klassischer Eingriffsbegriff: Ein Eingrff leigt bei einem finalen,unmittelbaren,imperativer Beeinträchtigung des Schutzbereiches durch einen staatlichen Rechtsakt vor. moderner Eingriffsbegriff: Jede Beschränkung des Freiheitsbereich (Schutzbereich eines Grundrechtes) des Einzelenen durch den Staat.    
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkungsmöglichkeit: (Schroanke) Gem. Art. 8 II können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes beschränkt werden (einfacher Gesetztesvorbehalt). Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen kommen nur verfassungsimmanente Schranken in Frage. Maßgeblich für das Merkmal ,,unter freiem Himmel" ist, dass die Räumlichkeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich ist. -> unter freiem Himmel, finden in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt.  

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    Verfasungsgemäße Konkretisierung: grds. gelten die allgemeinen Grundsätze. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besonders zu beachten! Klassische Problemfälle in diesem Zusammenhang sind aber: -> Die Anmledepflicht (gem. §14 VersG) - wiederspricht grds. dem Wortlaut von Art. 8. Sie ermöglicht aber den Demeonstranten Schutz, deshalb ist die Verfassungskonform ->Spontanversammlungen oder Eilversammlungen: Veranstaltungen die so spontan/kurzfristig entstehen, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten werden kann. Bei Eilversammlungen kann die First im Sinne einer Verfassungskonformen Auslegung verkürzt werden und bei einer Spontanversammlungn icht eingehalten werden. Gem. §15 VersG können Versammlungen im Vorfeld verboten werden wenn die öffentliche Sicherhiet oder Ordnung bei Durchführung der versammlung unmittelbar gefährdet ist. -> Jedoch muss auch dieser Grundsatzverfassungskonform ausgelegt werden -> Er kommt nur zum Schutz elementarer Rechts bzw. Gemeinschaftsgüter in Betracht, die im Einzelfall vor der Versammlungsfreihiet vorrangig sind.   -> die fehlende Anmeldung einer Versaamlung kann allein nicht ein Versammlungverbot oder deren Auslösung rechtfertigen -> Das Versammlungsgesetz muss verfassungskonform ausgelegt werden !      
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