Erstellt von lorenz.hartl
vor mehr als 8 Jahre
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Frage | Antworten |
Aufgabe des Privatrechts | |
Abgrenzung Privatrecht - Öffentliches Recht | |
System des Privatrechts | Allgemeines Privatrecht --> ABGB: - Allgemeiner Teil - Schuldrecht - Sachenrecht - Familienrecht - Erbrecht Sonderprivatrechte --> Arbeitsrecht --> Unternehmensrecht --> Verbraucherrecht |
Grundbausteine des Privatrechts | |
Die Rechtssubjekte | |
Geschäftsfähigkeit | •Kinder < 7 Jahre: Voll geschäftsunfähig; aber Taschengeldgeschäfte •Unmündig Minderjährige 7-14 Jahre: verpflichtende Geschäfte sind schwebend unwirksam; gesetzlicher Vertreter kann zustimmen •Mündig Minderjährige 14-18 Jahre: Abschluss von Dienstverträgen, Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen •Volljährige > 18 Jahre |
Deliktsfähigkeit | > 14 Jahre |
Arten der Willenserklärung | |
Arten der Rechtsgeschäfte | |
Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsabschlusses | - Geschäftsfähigkeit der Parteien (bzw Vollmacht des Stellvertreters) -Fehlen von Willensmängeln (Drohung, List, Irrtum) -Möglichkeit des Vertraginhalts (rechtlich möglich, nicht faktisch absurd) -Erlaubtheit des Vertraginhalts (kein Verstoß gegen zwingende gesetuliche Inhaltsverbote; kein Verstoß gegen die guten Sitten) -Fehlen gravierender Leistungsinäquivalenz (kein Wucher, keine Verkürzung über die Hälfte) -Beachtung etwaiger Formvorschriften |
Irrtum | •Geschäftsirrtum: -Erklärungsirrtum (zB A schreibt 1 statt 10) - Irrtum über Natur des Geschäfts (zB Leasjng statt Kauf) -Irrtum über den Gegenstand des Geschäfts (Eigenschaftsirrtum, zB antike Statue ist gefälscht) -Irrtum über die Person des Vertragspartners (zB Baumeister hat keine Gewerbeberechtigung) ==> stets beachtlich •Motivirrtum: -Irrtum im Beweggrund (zB Anton kauft Berta Verlobungsring, sie verlässt ihn) ==> beim entgeltlichen Geschäft nicht beachtlich |
Allgemeine Grenzen der Privatautonomie | -übergeordnete Interessen -Grundwerte der Rechtsordnung -Rechtssphäre Dritter |
Gewährleistungsfrist? | 2 Jahre --> kann auch durch Grundsatz der Privatautonomie nicht verkürzt werden |
Schuldrecht Begriff | Schuldverhältnisse sind Sonderbeziehungen, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu umterlassen. Gläubiger Forderung ----------> Schuldner Haftung für Leistung <----------- |
Begründung von Schuldverhältnissen | |
Vertragliche Schuldverhältnisse | Grundsatz der Vertragsfreiheit --> besonders gängige Verträge wurden allerdings vom Gesetzgeber vertypt: •Veräußerungsverträge: Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkungsvertrag •Dienstleistungsverträge: Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag (Unternehmer schuldet Erfolg), Auftrag •Gebrauchsüberlassungsverträge: Bestandesverträge (Miete, Pacht), Leihvertrag, Darlehensvertrag •Sicherungsverträge: Bürgerschaftsvertrag, Pfandbestellungsvertrag |
Unmöglichkeit der Leistung | |
Verzug | |
Gewährleistung | Einstehenmüssen des Schuldners für solche Sach- und Rechtsmängel, die seine vom Gläubiger angenommene Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. (Mangel angelegt, aber nicht notwendigerweise erkennbar) --> Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe wird gesetzlich vermutet, wenn dieser innerhalb der ersten 6 Monate hervorkommt! |
Schadensersatzrecht | -realer Schaden: tatsächliche nachteilige Veränderung im Vermögens- und Persönlichkeitsbereich -Vermögensschaden: In Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten --> positiver Schaden --> entgangener Gewinn -Ideeller Schaden: Nicht in Geld messbare Schäden (Gefühlsschäden) |
Verschuldenshaftung | 1. Schaden? 2. Verursachung/Kausalität? 3. Rechtswidrigkeit? 4. Verschulden? |
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