Handelsrecht

Beschreibung

Handelsrecht Wirtschaftsrecht Skript
Sabrina Heckler
Karteikarten von Sabrina Heckler, aktualisiert more than 1 year ago
Sabrina Heckler
Erstellt von Sabrina Heckler vor mehr als 8 Jahre
38
0

Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
HGB und Sonderprivatrecht Das HGB ergänzt das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Bei Lösung von Fällen ist regelmäßig auf das BGB zurückzugreifen. Im Konfliktfall gehen oft die Regeln des BGB vor.
Bücher des HGB 1. Recht des Handelsstands 2. Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaften 3. Handelsbücher 4. Handelsgeschäfte 5. Seehandel
Kaufleute im HGB §§ 1 ff. HGB HGB ist grundsätzlich nur bei der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Der Kaufmannsbegriff bestimmt also den Anwendungsbereich im HGB Ausnahmen
Handelgeschäft § 343 HGB Alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (ohne Kaufmann, kein Handelsgeschäft)
Ist-Kaufmann § 1 HGB Betreiber eines (großen) Handelsgewerbes unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister + er ist zur Eintragung ins HR gezwungen §29 HGB
Kann-Kaufmann § 2 HGB Betreiber eines Gewerbes (kann auch klein sein) + Eintragung ins Handelsregister
Land- und Forstwirte § 3 HGB sind keine Kaufleute, es sei den es ist ein großer Landwirt und er hat sich ins Handelsregister eintragen lassen
Fiktiv-Kaufmann § 5 HGB geringe praktische Bedeutung
Form-Kaufmann § 6 HGB Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) sind Form-Kaufmann
Schein-Kaufmann § 242 BGB Kaufmann zum Schein
Buchführungspflicht §§ 238 ff. HGB Kaufleute haben eine Buchführungspflicht
Prokura §§ 48 ff. HGB Nur ein Kaufmann kann Prokura erteilen
Gewerbe Begriff ist im HGB nicht definiert. Selbstständige, auf Dauer angelegte, nach außen erkennbare Tätigkeit am Markt, die mit Entgelterzielungsabsicht betrieben wird, erlaubt und keine freiberufliche Tätigkeit ist
Freiberufler sind kein Kaufmann
Handelsgewerbe § 1 HGB Ein Gewerbe ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass es einen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert Im Zweifel ist es ein Handelsgewerbe
Kriterien zur Entscheidung, ob es ein kleines oder ein großes Gewerbe ist Umfang des Gewerbes (Umsatz, Anzahl der Geschäft, Anlage und Umlaufvermögen, Mitarbeiter etc.) Art des Gewerbes (Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme oder Vergabe von Krediten, kaufmännische Buchführung, etc.)
Eintragung ins Handelsregister Ist rein deklaratorisch, jedoch muss ein Ist-Kaufmann sich ind HR eintragen lassen § 29 HGB
Unternehmer Keine Figur des Handelsrechts! § 14 BGB Eine natürliche juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, weiter als der Begriff des Kaufmanns
Verbraucherschützende Widerufsrechte §§ 312 BGB bestehen bei speziellen Vertriebswegen (Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) nur beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer
Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB setzt nicht voraus, dass der Verkäufer Kaufmann ist, er muss Unternehmer sein, also kein ein kleiner Verkäufer die Gewährleistungsrechte seiner Kunden nicht einschränken
Steuerrecht Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten kann eine Rolle spielen
Ertragssteuer und Gewerbesteuer Bei gewerblichen Einkünften unterliegen Kaufleute und Gewerbebetreibende der Gewerbesteuer § 15 EStG und § 2 GewStG
Gewerbesteuer Freiberufler Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben § 18 EStG
Verwaltung von privaten Vermögen z. B. Mieteinnahmen unterliegen nicht der Gewerbesteuer
Umsatzsteuer Umsatzsteuer unterliegen Unternehmer § 1 UStG Auf die Unternehmensgröße kommt es hierbei nicht an, auch Freiberufler unterliegen der USt und Kleinunternehmer die Schwellenwerte des § 19 UStG nicht überschreiten
Handelsregister §§ 8 - 16 HGB Wird elektronisch geführt von jedem Amtsgericht in dessen Bezirk auch ein Landgericht ist
Handelsregister Einsichtnahme § 9 HGB Jeder hat ein Recht auf Einsichtnahme, im Internet möglich
Informationen im Handelsregister dient Publizitäts-/Informationszwecken, sowie dem Verkehrsschutz § 15 HGB weitere Informationen über Rechtsverkehr, Vertretung der Kaufleute, Haftung
Gliederung Handelsregister Abteilung A (Einzelkaufleute, Personen-Handelsgesellschaften OHG, KG) Abteilung B (Insbesondere AG und GmbH)
Eintragungspflicht §29 HGB Firma, Ort, inländliche Geschäftsanschrift des Kaufmanns § 31 HGB Änderungen der vorgenannten Daten sowie Inhaberwechsel § 53 HGB Erteilung und Erlöschen von Prokura §§ 106, 107 HGB Gesellschafter der OHG Änderungen bzgl. der Gesellschaft § 39 GmbHG Bestellung und Abberufung von GmbH Geschäftsführern sind anzumelden
Zwangsgeld § 14 HGB Wenn eine Tatsache trotz Eintragungspflicht nicht eingetragen wird
nur eintragungsfähig §§ 2,3 HGB Kann-Kaufmann § 25 HGB Ausschluss der Erwerberhaftung für Betriebsschulden des Veräußerers eines Handelsgeschäfts § 28 HGB Ausschluss der Gesellschaftshaftung bei Erweiterung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns zu Gesellschaft
Publizität des Handelsregisters § 15 HGB Negative Publizität § 15 HGB Positive Publizität
Negative Publizität Eine eintragungspflichtige Tatsache kann, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden. Die Bezeichnung „negative“ Publizität rührt daher, dass hier das Vertrauen auf das Schweigen des Handelsregisters geschützt wird.
Positive Publizität gemäß § 15 Abs. 3 HGB: Wird eine eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann sich ein gutgläubiger Dritter auf diese Tatsache berufen (Vertrauen auf das Reden des Handelsregisters).
Prokura §§ 48 ff. HGB Spezielle Vollmacht § 166 BGB Kann nur von Kaufleuten erteilt werden gesetztlich festgelegter vom Kaufmann nicht änderbarer Umfang
Stellvertretungsregelungen des Kaufmanns §§ 164 ff. BGB
Vertretungsmacht Kann auf Gesetz beruhen oder durch Erteilung erlangt werden
Umfang der Prokura §§ 49 HGB Kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden
Erteilung der Prokura Nur von Kaufleuten erteilbar § 48 HGB nur durch ausdrückliche Erklärung § 53 HGB ist im HR anzumelden, Eintragung ist rein deklaratorisch
Erlöschen der Prokura Muss im HR eingetragen werden, ist aber rein deklaratorisch und kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden
Grundstücksgeschäfte § 49 HGB Befugnis zur Veräußerung und Belastung nur mit besonderer Erteilung
Grundlagengeschäfte Grundlagengeschäfte sind dem Kaufmann persönlich vorbehalten
Unterschied Prokura/Handlungsvollmacht Umfang der Prokura ist gesetzlich vorgeschrieben
Handelsgeschäfte ab §§ 343 ff. HGB finden Handelsgeschäfte Anwendung Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören § 343 Abs. 1 HGB
Zuordnung von Geschäften im Zweifel Im Zweifel geht es zu Lasten des Kaufmanns § 344 Abs. 1 HGB die von einem Kaufmann vorgenommen Geschäfte gehören im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes
Beweislast (Handelsgeschäfte) Der Kaufmann, der die Vermutung widerlegen möchte, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt trägt die Beweislast.
Besonderheiten bei Handelsgeschäften Vertragsschluss durch Schweigen (§ 362 HGB) Entgeltlichkeit (§ 354 HGB) Zinsen (§§ 352 f. HGB) Kein Abtretungsverbot (§ 354a HGB) Erleichterter gutgläubiger Erwerb (§ 366 HGB) Vertragsstrafe (§ 348 HGB) Bürgschaft (§§ 349 f. HGB)
Untersuchungs- und Rügeobligenheit § 377 HGB ergänzt und modifiziert dei Regelungen des BGB zu den Gewährleistungsrechten des Käufers bei Sachmängeln
Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Handelskauf §§ 434 ff. BGB dort wird geregelt, wann ein Sachmangel vorliegt (§ 434 BGB), Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB)
§ 377 HGB Unverzügliche Überprüfung Käufer hat, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu unterschen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Abs. 1) ansonsten gibt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel (Abs. 2) dann unverzüglich nach Erkennung. Keine Anwendung bei Mängeln die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Abs. 5)
Tatbestand (Mängel, Handelsgeschäfte) § 377 setzt voraus, dass ein Kaufvertrag vorliegt und das es für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Beide Parteien müssen Kaufleute sein.
Rechtsfolgen (Mängel, Handelsgeschäfte) § 437 BGB Gewährleistungsansprüche
Qualitätsmängel § 434 Abs. 1 BGB einschließlich Montagemängel § 434 Abs. 2 BGB
aliud-Lieferung Lieferung einer anderen als der geschuldeten Ware § 434 Abs. 2 BGB
Quantitätsabweichung Lieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware § 434 BGB Abs. 3 Alt. 2 BGB
Zuviel-Lieferung § 377 HGB ist nicht anwendbar, rügt der Käufer also nicht, dass ihm mehr geliefert wurde, ist er nicht verpflichtet, auch die zu viel gelieferten Waren abzunehmen und zu bezahlen. Der Verkäufer hat einen Bereicherungsanspruch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der überschüssigen Ware.
Obliegenheit Verpflichtung gegenüber sich selbst z. B. die unverzüglich Rüge bei Mängeln
Stichproben Bei z. B. einer Lieferung von 10.000 Konserven sind sicher zumutbar und geboten. Bei der Lieferung von 10 hochpreisigen Weinflaschen muss der Käufer dagegen keine Stichprobe nehmen.
Mängelanzeige Der Verkäufer muss Art und Umfang der Mängel entnehmen können. Die bloße Mitteilung das die Ware mangelhaft sei, genügt daher nicht. Verschiedene Mängel sind einzeln aufzulisten.
Daumenregel Als grobe Daumenregel kann man davon ausgehen, dass der Käufer eine Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB innerhalb weniger Tage erheben muss. Im Einzelfall kann aber eine Abweichung geboten sein: bei verderblicher Ware muss so schnell wie möglich untersucht und regügt werden. Bei gebotener aufwändiger Untersuchung kann auch eine Rüge nach mehr als einer Woche dagegen noch rechtzeitig sein.
Internationaler Handelskauf (IPR) Frage nach dem anwendbaren Recht. Meistens entweder das nationale Handelsrecht des Lieferanten oder Empfängerstaates, selten auch das sog. UN-Kaufrecht
Freie Rechtswahl Art. 3 1 S. 1 Rom I-VO Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Festlegung der Parteien auf eine bestimmte nationale Rehtsornung wird also anerkannt. Art. 4 Rom I-VO Das Recht des Staates ist anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Internationaler Wareneinkauf ( UN-Kaufrecht findet nach Art. 1 Abs. 1 CISG Anwenung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertrasstaaten des Übereinkommens sind. Auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten kommt es nicht an.
Incoterms Klauselwerk, das sich aus Handelsklauseln zusammensetzt, die für den internationen Handelsverkehr von besonderer Bedeutung sind.
EXW EX WORKS Der Käufer holt die Ware beim Verkäufer ab
FCA FREE CARRIER
CPT CARRIAGE PAID TO
CIP CARRIAGE AND INSURANCE PAID TO
DAT DELIVERED AT TERMINAL
DAP DELIVERED AT PLACE
DDP DELIVERED DUTY PAID
FAS FREE ALONGSIDE SHIP
FOB FREE ON BOARD
CFR COST AN FREIGHT
CIF COST INSURANCE AND FREIGHT
Vier Gruppen Einteilung Incoterms E (ex) F (franco/free) C (cost) D (deliver)
E-Klauseln Verkäuferpflichten sind gering
Incoterms besondere Beachtung Der Klausel muss ein Ort beigefügt werden, es ist anzugeben, dass die verwendete Klausel ein Incoterm darstellt und die verwendete Fassung. Incoterms regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer (für Tansportvertrag ungeeignet) Geregelt werden Lieferort, Tragung der Lieferkosten, Fragen der Gefahrtragung (Gewährleistung wird nicht geregelt)
Zusammenfassung anzeigen Zusammenfassung ausblenden

ähnlicher Inhalt

Haftung; Insolvenzrecht; Wettbewerbsrecht; Arbeitsrecht
Un Bekannt
Wirtschaftsrecht
Sabrina Heckler
BWL-Theorie (Allgemeines)
Julian 1108
Zivilrecht - Handelsrecht Streitigkeiten
myJurazone
Buchführung
Sabrina Heckler
Einführung in die BWL: Kapitel 1
Anjay
BWL-Theorie: Bücher der Buchhaltung
Julian 1108
Einführung in die BWL: Kapitel 5
Anjay
Buchungssätze
Julian 1108
Einführung in die BWL: Kapitel 2
Anjay
Einführung in die BWL: Kapitel 3
Anjay