Erstellt von Sabrina Heckler
vor mehr als 8 Jahre
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Frage | Antworten |
HGB und Sonderprivatrecht | Das HGB ergänzt das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Bei Lösung von Fällen ist regelmäßig auf das BGB zurückzugreifen. Im Konfliktfall gehen oft die Regeln des BGB vor. |
Bücher des HGB | 1. Recht des Handelsstands 2. Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaften 3. Handelsbücher 4. Handelsgeschäfte 5. Seehandel |
Kaufleute im HGB | §§ 1 ff. HGB HGB ist grundsätzlich nur bei der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Der Kaufmannsbegriff bestimmt also den Anwendungsbereich im HGB Ausnahmen |
Handelgeschäft | § 343 HGB Alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (ohne Kaufmann, kein Handelsgeschäft) |
Ist-Kaufmann | § 1 HGB Betreiber eines (großen) Handelsgewerbes unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister + er ist zur Eintragung ins HR gezwungen §29 HGB |
Kann-Kaufmann | § 2 HGB Betreiber eines Gewerbes (kann auch klein sein) + Eintragung ins Handelsregister |
Land- und Forstwirte | § 3 HGB sind keine Kaufleute, es sei den es ist ein großer Landwirt und er hat sich ins Handelsregister eintragen lassen |
Fiktiv-Kaufmann | § 5 HGB geringe praktische Bedeutung |
Form-Kaufmann | § 6 HGB Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) sind Form-Kaufmann |
Schein-Kaufmann | § 242 BGB Kaufmann zum Schein |
Buchführungspflicht | §§ 238 ff. HGB Kaufleute haben eine Buchführungspflicht |
Prokura | §§ 48 ff. HGB Nur ein Kaufmann kann Prokura erteilen |
Gewerbe | Begriff ist im HGB nicht definiert. Selbstständige, auf Dauer angelegte, nach außen erkennbare Tätigkeit am Markt, die mit Entgelterzielungsabsicht betrieben wird, erlaubt und keine freiberufliche Tätigkeit ist |
Freiberufler | sind kein Kaufmann |
Handelsgewerbe | § 1 HGB Ein Gewerbe ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass es einen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert Im Zweifel ist es ein Handelsgewerbe |
Kriterien zur Entscheidung, ob es ein kleines oder ein großes Gewerbe ist | Umfang des Gewerbes (Umsatz, Anzahl der Geschäft, Anlage und Umlaufvermögen, Mitarbeiter etc.) Art des Gewerbes (Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme oder Vergabe von Krediten, kaufmännische Buchführung, etc.) |
Eintragung ins Handelsregister | Ist rein deklaratorisch, jedoch muss ein Ist-Kaufmann sich ind HR eintragen lassen § 29 HGB |
Unternehmer | Keine Figur des Handelsrechts! § 14 BGB Eine natürliche juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, weiter als der Begriff des Kaufmanns |
Verbraucherschützende Widerufsrechte | §§ 312 BGB bestehen bei speziellen Vertriebswegen (Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) nur beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer |
Verbrauchsgüterkauf | §§ 474 ff. BGB setzt nicht voraus, dass der Verkäufer Kaufmann ist, er muss Unternehmer sein, also kein ein kleiner Verkäufer die Gewährleistungsrechte seiner Kunden nicht einschränken |
Steuerrecht | Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten kann eine Rolle spielen |
Ertragssteuer und Gewerbesteuer | Bei gewerblichen Einkünften unterliegen Kaufleute und Gewerbebetreibende der Gewerbesteuer § 15 EStG und § 2 GewStG |
Gewerbesteuer Freiberufler | Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben § 18 EStG |
Verwaltung von privaten Vermögen z. B. Mieteinnahmen | unterliegen nicht der Gewerbesteuer |
Umsatzsteuer | Umsatzsteuer unterliegen Unternehmer § 1 UStG Auf die Unternehmensgröße kommt es hierbei nicht an, auch Freiberufler unterliegen der USt und Kleinunternehmer die Schwellenwerte des § 19 UStG nicht überschreiten |
Handelsregister | §§ 8 - 16 HGB Wird elektronisch geführt von jedem Amtsgericht in dessen Bezirk auch ein Landgericht ist |
Handelsregister Einsichtnahme | § 9 HGB Jeder hat ein Recht auf Einsichtnahme, im Internet möglich |
Informationen im Handelsregister | dient Publizitäts-/Informationszwecken, sowie dem Verkehrsschutz § 15 HGB weitere Informationen über Rechtsverkehr, Vertretung der Kaufleute, Haftung |
Gliederung Handelsregister | Abteilung A (Einzelkaufleute, Personen-Handelsgesellschaften OHG, KG) Abteilung B (Insbesondere AG und GmbH) |
Eintragungspflicht | §29 HGB Firma, Ort, inländliche Geschäftsanschrift des Kaufmanns § 31 HGB Änderungen der vorgenannten Daten sowie Inhaberwechsel § 53 HGB Erteilung und Erlöschen von Prokura §§ 106, 107 HGB Gesellschafter der OHG Änderungen bzgl. der Gesellschaft § 39 GmbHG Bestellung und Abberufung von GmbH Geschäftsführern sind anzumelden |
Zwangsgeld | § 14 HGB Wenn eine Tatsache trotz Eintragungspflicht nicht eingetragen wird |
nur eintragungsfähig | §§ 2,3 HGB Kann-Kaufmann § 25 HGB Ausschluss der Erwerberhaftung für Betriebsschulden des Veräußerers eines Handelsgeschäfts § 28 HGB Ausschluss der Gesellschaftshaftung bei Erweiterung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns zu Gesellschaft |
Publizität des Handelsregisters | § 15 HGB Negative Publizität § 15 HGB Positive Publizität |
Negative Publizität | Eine eintragungspflichtige Tatsache kann, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden. Die Bezeichnung „negative“ Publizität rührt daher, dass hier das Vertrauen auf das Schweigen des Handelsregisters geschützt wird. |
Positive Publizität | gemäß § 15 Abs. 3 HGB: Wird eine eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann sich ein gutgläubiger Dritter auf diese Tatsache berufen (Vertrauen auf das Reden des Handelsregisters). |
Prokura | §§ 48 ff. HGB Spezielle Vollmacht § 166 BGB Kann nur von Kaufleuten erteilt werden gesetztlich festgelegter vom Kaufmann nicht änderbarer Umfang |
Stellvertretungsregelungen des Kaufmanns | §§ 164 ff. BGB |
Vertretungsmacht | Kann auf Gesetz beruhen oder durch Erteilung erlangt werden |
Umfang der Prokura | §§ 49 HGB Kann im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden |
Erteilung der Prokura | Nur von Kaufleuten erteilbar § 48 HGB nur durch ausdrückliche Erklärung § 53 HGB ist im HR anzumelden, Eintragung ist rein deklaratorisch |
Erlöschen der Prokura | Muss im HR eingetragen werden, ist aber rein deklaratorisch und kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden |
Grundstücksgeschäfte | § 49 HGB Befugnis zur Veräußerung und Belastung nur mit besonderer Erteilung |
Grundlagengeschäfte | Grundlagengeschäfte sind dem Kaufmann persönlich vorbehalten |
Unterschied Prokura/Handlungsvollmacht | Umfang der Prokura ist gesetzlich vorgeschrieben |
Handelsgeschäfte | ab §§ 343 ff. HGB finden Handelsgeschäfte Anwendung Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören § 343 Abs. 1 HGB |
Zuordnung von Geschäften im Zweifel | Im Zweifel geht es zu Lasten des Kaufmanns § 344 Abs. 1 HGB die von einem Kaufmann vorgenommen Geschäfte gehören im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes |
Beweislast (Handelsgeschäfte) | Der Kaufmann, der die Vermutung widerlegen möchte, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt trägt die Beweislast. |
Besonderheiten bei Handelsgeschäften | Vertragsschluss durch Schweigen (§ 362 HGB) Entgeltlichkeit (§ 354 HGB) Zinsen (§§ 352 f. HGB) Kein Abtretungsverbot (§ 354a HGB) Erleichterter gutgläubiger Erwerb (§ 366 HGB) Vertragsstrafe (§ 348 HGB) Bürgschaft (§§ 349 f. HGB) |
Untersuchungs- und Rügeobligenheit | § 377 HGB ergänzt und modifiziert dei Regelungen des BGB zu den Gewährleistungsrechten des Käufers bei Sachmängeln |
Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Handelskauf | §§ 434 ff. BGB dort wird geregelt, wann ein Sachmangel vorliegt (§ 434 BGB), Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB) |
§ 377 HGB Unverzügliche Überprüfung | Käufer hat, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu unterschen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Abs. 1) ansonsten gibt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel (Abs. 2) dann unverzüglich nach Erkennung. Keine Anwendung bei Mängeln die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (Abs. 5) |
Tatbestand (Mängel, Handelsgeschäfte) | § 377 setzt voraus, dass ein Kaufvertrag vorliegt und das es für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Beide Parteien müssen Kaufleute sein. |
Rechtsfolgen (Mängel, Handelsgeschäfte) | § 437 BGB Gewährleistungsansprüche |
Qualitätsmängel | § 434 Abs. 1 BGB einschließlich Montagemängel § 434 Abs. 2 BGB |
aliud-Lieferung | Lieferung einer anderen als der geschuldeten Ware § 434 Abs. 2 BGB |
Quantitätsabweichung | Lieferung einer zu geringen Menge der geschuldeten Ware § 434 BGB Abs. 3 Alt. 2 BGB |
Zuviel-Lieferung | § 377 HGB ist nicht anwendbar, rügt der Käufer also nicht, dass ihm mehr geliefert wurde, ist er nicht verpflichtet, auch die zu viel gelieferten Waren abzunehmen und zu bezahlen. Der Verkäufer hat einen Bereicherungsanspruch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der überschüssigen Ware. |
Obliegenheit | Verpflichtung gegenüber sich selbst z. B. die unverzüglich Rüge bei Mängeln |
Stichproben | Bei z. B. einer Lieferung von 10.000 Konserven sind sicher zumutbar und geboten. Bei der Lieferung von 10 hochpreisigen Weinflaschen muss der Käufer dagegen keine Stichprobe nehmen. |
Mängelanzeige | Der Verkäufer muss Art und Umfang der Mängel entnehmen können. Die bloße Mitteilung das die Ware mangelhaft sei, genügt daher nicht. Verschiedene Mängel sind einzeln aufzulisten. |
Daumenregel | Als grobe Daumenregel kann man davon ausgehen, dass der Käufer eine Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB innerhalb weniger Tage erheben muss. Im Einzelfall kann aber eine Abweichung geboten sein: bei verderblicher Ware muss so schnell wie möglich untersucht und regügt werden. Bei gebotener aufwändiger Untersuchung kann auch eine Rüge nach mehr als einer Woche dagegen noch rechtzeitig sein. |
Internationaler Handelskauf (IPR) | Frage nach dem anwendbaren Recht. Meistens entweder das nationale Handelsrecht des Lieferanten oder Empfängerstaates, selten auch das sog. UN-Kaufrecht |
Freie Rechtswahl | Art. 3 1 S. 1 Rom I-VO Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Festlegung der Parteien auf eine bestimmte nationale Rehtsornung wird also anerkannt. Art. 4 Rom I-VO Das Recht des Staates ist anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Internationaler Wareneinkauf ( | UN-Kaufrecht findet nach Art. 1 Abs. 1 CISG Anwenung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertrasstaaten des Übereinkommens sind. Auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten kommt es nicht an. |
Incoterms | Klauselwerk, das sich aus Handelsklauseln zusammensetzt, die für den internationen Handelsverkehr von besonderer Bedeutung sind. |
EXW | EX WORKS Der Käufer holt die Ware beim Verkäufer ab |
FCA | FREE CARRIER |
CPT | CARRIAGE PAID TO |
CIP | CARRIAGE AND INSURANCE PAID TO |
DAT | DELIVERED AT TERMINAL |
DAP | DELIVERED AT PLACE |
DDP | DELIVERED DUTY PAID |
FAS | FREE ALONGSIDE SHIP |
FOB | FREE ON BOARD |
CFR | COST AN FREIGHT |
CIF | COST INSURANCE AND FREIGHT |
Vier Gruppen Einteilung Incoterms | E (ex) F (franco/free) C (cost) D (deliver) |
E-Klauseln | Verkäuferpflichten sind gering |
Incoterms besondere Beachtung | Der Klausel muss ein Ort beigefügt werden, es ist anzugeben, dass die verwendete Klausel ein Incoterm darstellt und die verwendete Fassung. Incoterms regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer (für Tansportvertrag ungeeignet) Geregelt werden Lieferort, Tragung der Lieferkosten, Fragen der Gefahrtragung (Gewährleistung wird nicht geregelt) |
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