Erstellt von Sabrina Heckler
vor mehr als 8 Jahre
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Frage | Antworten |
Überblick Rechtsordnung | Öffentliches Recht Zivilrecht (Privatrecht) |
Öffentliches Recht | insbesondere der Staat macht von Hoheitsrechten gebrauch, es geht um ein Verhältnis der Über- und Unterordnung |
Zivilrecht (Privatrecht) | Ist von Gleichordnung geprägt, es geht um die Beziehungen der gleichgeordneten Mitglieder der Gemeinschaft Bürgerliches Recht und Sonderprivatrechte |
Bürgerliches Recht | Im BGB geregelt Der Teil des Zivilrechts, der für jedermann gilt |
Sonderprivatrechte | Gelten nur für bestimmte Personengruppen oder Lebensbereiche Regeln ihre jeweilige Materie nicht abschließend, erhalten jediglich einzelne Spezialregelungen zum jeweiligen Bereich |
Gesellschaftsrecht | Befasst sich mit der im BGB §§ 705 ff. BGB geregelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und mit den Handelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH, AG) |
Wettbewerbsrecht | Sonderprivatrecht gegen unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen (UWG) |
Immaterialgüterrecht | Sonderprivatrecht, dass den Schutz geistigen Eigentums betrifft |
Arbeitsrecht | Sonderprivatrecht der abhängig unselbstständigen Beschäftigten |
Bücher des BGB | 1. Allgemeiner Teil 2. Schuldrecht 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht |
Allgemeiner Teil | Ausklammerungsmethode, regelt allgemeine Sachen |
Sachenrecht | Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen |
Schuldrecht | Schuldverhältnisse (Sonderverbindungen zwischen Personen) werden geregelt |
Schuldverhältnisse im engen Sinn | Gläubiger ist berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen § 241 BGB |
Schuldverhältnisse im weiten Sinn | Eine Reihe wechselseitiger Ansprüche und sonstige Rechte, sehr komplex |
Besonderes Schuldrecht | regelt zahlreiche einzelne Schuldverhältnisse |
Gerichtsbarkeiten | Verfassungsgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finazgerichtsbarkeit |
Ordentliche Gerichtsbarkeit | Für Zivilsachen, Amtsgerichte, Landgericht, Oberlandesgericht |
Anwaltszwang | vor dem Landgericht oder höheren Instanzen |
Rechtsmittel | Berufung Revision |
Berufung | Angegriffene Urteil wird im vollem umfang überprüft, auch neue Tatsachenfeststellungen sind möglich Nur wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt |
Revision | Gericht beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Untergericht, neue Tatsachenfeststellungen finden nicht statt. Bundesgerichte sind reine Revisionsgerichte Auch nur bei einem Beschwertegegenstandswert über 600 € Muss vom Berufungsgericht oder Revisionsgericht zugelassen werden und wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen |
Grundsätzliche Bedeutung | Wenn es für die Allgemeinheit von Bedeutung ist |
Gerichtskosten | Geregelt im Gerichtskostengesetz (GKG) |
Rechtsanwaltskosten | geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) |
Höhe der Kosten | Richten sich nach dem Streitwert, der Verlauf der Kosten ist degressiv, ein höherer Streitwert löst also absolut höhere Kosten aus, im Verhältnis zum Streitwert sinkt die Kostenquote aber. |
Prozesskostenrechner | Dort lassen sich über das Internet alle Kosten berechnen. |
Tatbestandsmerkmale | § 823 BGB Verletzung eines genannten Rechtsgutes Verschulden durch Vorsatz (Absicht) oder Fahrlässigkeit (keine Absicht, aber Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht) Widerrechtlichkeit (gegen ein Recht) |
Rechtsgutsverletzung | Wenn Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt wird § 823 BGB |
Rechtsfolge | Folge nach Tatbestand Schadensersatz § 823 BGB und §§ 249 ff. BGB |
Zustandekommen eines Vertrages | Wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden (Angebot und Annahme) §§ 145 ff. BGB |
Willenserklärung | Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. §§ 116 ff. BGB |
Gestaltungsrechte | Anfechtung Widerruf Kündigung Mahnung |
Grundsatz der Formfreiheit | Willenerkärungen bedürfen keiner besonderen Form nur wenn ein Gesetz eine ausdrückliche Form vorschreibt § 125 BGB |
Grundstückskaufverträge | Für Grundstückskäufe gibt es eine Vorschrift die notarielle Beurkundung § 311b BGB |
Bürgschaftsverträge | § 766 BGB Schriftliche Erklärung notwendig, es sei denn es handelt sich um ein Handelsgeschäft, dann ist es formfrei |
Formen | Schriftform § 126 BGB Elektronische Form § 126a BGB Textform § 126 b BGB Notarielle Beurkundung § 128 BGB Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB |
Immobilienverträge | Für längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform § 550 BGB, geschiet dies nicht ist er nicht unwirksam aber gilt für unbestimmte Zeit, er kann also ordentlich gekündigt werden aber frühstens zum Ablauf des Jahres nach Wohnungsüberlassung ist die Kündigung wirksam |
Kündigung bei gewerblichen Räumen | Spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig § 580 BGB |
Arbeitsverträge | Bedürfen der Schriftform spätestens nach einem Monat, sind aber auch mündlich gültig. Eventuelle Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung § 2 NachwG |
Beweislastverteilung | Jederjenige für den die Willenserklärung günstig ist, muss beweisen, dass sie abgegeben und zugegangen ist. Schriftform ist daher bei wichtigen Willenserklärungen zu empfehlen. |
Zugang | § 130 BGB Empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber Abwesenden werden erst mit Zugang wirksam. Sie muss im Machtbereich des Empfängers sein, dass diesem die Kenntnisnahme unter normalen Umständen möglich ist. Bei tatsächlicher Kenntnisnahme vor diesem Zeitpunkt, zählt die tatsächliche Kenntnisnahme. |
Allgemeines Widerrufsrecht | § 130 Abs. 1 S. 2 BGB Willenserkärung wird nicht wirksam vor ihrem Zugang oder wenn zeitgleich ein Widerruf zugeht. Es wird durch zahlreiche Widerrufsrechte ergänzt. (§ 312g BGB) |
Telefax | Ist sofort bei verschicken/bei Empfang zugegangen |
Mails | Bei geschätlicher Nutzung findet die gewöhnliche Kenntnisnahme von Mails regelmäßig am Tag des Eingangs statt, oft stündlich. Bei privater Nutzung: Zugang erfolgt oft am Abend des Tages, aber Meinungen gehen auseinander. |
Kaufvertrag | § 433 BGB Schuldvertrag |
Mietvertrag | § 535 BGB Schuldvertrag |
Einigung | § 929 BGB Ist auch ein Vertrag, aber kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein dinglicher Vertrag |
Übereinstimmung Antrag und Annahme | § 150 BGB Antrag und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen |
Vertrag | Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) besteht, die die wesentlichen Vertragsinhalte umfassen. |
Unwirksamkeitsgründe | Geschäftsunfähigkeit §§ 104, 105 BGB (Kinder unter 7) Vorrübergehende Störung der Geistestätigkeit § 105 Abs. 2 BGB Scheingeschäft § 117 BGB Gesetzesverstoß § 134 BGB Formvertstoß § 125 BGB Sittenvertoß, Wucher § 138 BGB Anfechtung wegen Willensmangel § 142 BGB |
Annahmefrist | Solange die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann §§ 146, 147 BGB Angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist |
Verspätete Annahmeerklärung | § 149 BGB Ausnahmeregelung Dem Empfänger muss Erkennbar sein, dass die verspätete Annahme rechtzeitig zugegangen wäre, bei regelmäßiger Beförderung, die Verspätung ist dann unverzüglich anzuzeigen. |
Rechtsbindungswille | Waren im Schaufenster oder im Laden: Angebot gibt erst der Kunde ab, indem er die Ware auf die Kasse legt. Die Annahme erfolgt durch die Annahme des Kaufpreises vom Kunden. Auch Angebot im Internet oder in Zeitung sind noch keine Angebote in dem Sinne. |
Anfechtungsrecht | Bei Irrtumstatbeständen § 119 BGB Verschuldensunabhängig nur diese einzeln aufgelisteten Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, nicht der bloße Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) |
Nichttigkeit bei Anfechtung | Angefichte Verträge gelten von Anfang an rückwirkend als nichtig. § 142 BGB §§ 182 ff. BGB |
Schadensersatz bei Anfechtung | § 122 BGB Anfechtende ist unter diesen Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet |
Anfechtungsgründe | Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum Eigenschaftsirrtum |
Inhaltsirrtum | Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt. |
Erklärungsirrtum | Der Erklärende weiß nicht, was er sagt. Bei Schreibfehlern oder Versprechen |
Eigenschaftsirrtum | Bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache. |
Motivirrtum | Irrum, der die Willensbildung betrifft und damit im Vorfeld der Willenserklärung liegen. z. B. Ein Mann kauft einen Verlobungsring für seine Freundin, seine Freundin hat ihn aber betrogen. Kein Anfechtungsgrund, da er sich in seiner Freundin geirrt hat, nicht bei dem Ring. |
Drohung/Arglistige Täuschung | § 123 BGB Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich |
Anfechtungsfrist | § 119 BGB Die Anfechtung muss sofort nach Kenntnis erfolgen aber spätestens nach 10 Jahren |
Rechtsfolgen der Anfechtung | Nichtigkeit von Anfang an § 142 BGB Schadenersatz § 122 BGB aber zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden |
Vertrauensschaden | § 122 BGB negatives Interesse = Schaden, den der andere Teil dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. |
Voraussetzungen der Stellvertretung | § 164 BGB Abgabe der eigenen WE durch den Vertreter, Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit der Vertretung), Handeln des Vertreters innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht |
Rechtsgeschäftliche Vertretung | Vertretungsmacht beruht auf einem Rechtsgeschäft § 166 BGB |
Erteilung einer Vollmacht | Grundsatz der Formfreiheit, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist |
Vertretung ohne Vertretungsmacht | §§ 177 bis 181 BGB Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen |
Verjährung § 214 BGB | „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ |
Dauer der Verjährung | Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist ist immer anwendbar, wenn keine spezielle Verjährungsfrist eingreift. |
Verjährungsbeginn | § 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre nach § 195 BGB). Geregelt ist dort eine kenntnisabhängige Jahresendverjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
Verlängerung der Verjährung | Durch einen Mahnbescheid |
Trennungs- und Abstraktionsprinzip | Kaufvertrag und Übereignung werden unterschieden, Kaufgegenstände müssen übergeben und übereignet werden (Trennungsprinzip) |
Kaufvertrag/Übereignung | Kaufvertrag § 433 BGB (schuldrechtlicher Vertrag Übereignung des Gutes § 929 BGB Übereignung des Geldes § 929 BGB |
Trennungprinzip | Schuldrechtliches und sachenrechtliches Rechtsgeschäft sind voneinander zu unterscheiden. |
Abstraktionsprinzip | Danach ist die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts grunsätzlich unabhängig von etwaigen Mängeln des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts. Eine Übereignung liegt danach auch dann vor, wenn der Kaufvertrag nichtig ist. Der Verkäufer hat aber einen Anspruch auf Rückübereignung § 812 Abs. 1 S. 1 BGB |
Verpflichtungsgeschäft | Es werden ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den daran beteiligten Personen beteiligt. Es findet noch keine Übertragung des Eigentums statt. |
Verfügungsgeschäft | Übertragung des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft einer Forderung. |
Verfügungsberechtigung | Durch Verfügungsgeschäft. Jeder kann wirksame Verpflichtungsgeschäfte über Sachen abschließen, die einem nicht gehören. |
Arten der Verfügungsgeschäfte | Übereignung § 929 BGB (Einigung und Übergabe) bei beweglichen Sachen Übereignung § 873, 925 BGB (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch bei Grundstücken und Gebäuden Abtretung § 398 BGB bei Kauf eines Rechts (Forderungen) |
Allgemeine Vorschriften Kaufrecht | §§ 433 - 453 BGB Allgemeine Regeln, die auf jeden Kaufvertrag anwendbar sind. |
Verbrauchsgüterkauf | §§ 474 - 479 BGB Sonderregeln für den Fall, dass ein Verbraucher § 13 BGB von einem Unternehmer § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft § 474 Abs. 1 S. 1 BGB |
Spezialvorschriften für den Handelskauf | §§ 373 ff. HGB Kauf unter Kaufleuten §§ 1 ff. HGB |
Gewährleistungsrechte | § 437 BGB Nacherfüllung §439 BGB (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Sache) Rücktritt § 323 BGB oder Minderung § 441 BGB Schadensersatz § 280 Abs. 1 BGB oder Aufwendungsersatz § 284 BGB |
Rücktritt und Minderung | Setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, Vorrang der Nacherfüllung (Recht zur zweiten Andienung) |
Gewährleistungsrechte verschuldensunabhängig | Verkäufer kann sich nicht darauf berufen er habe den Mangel nicht gekannt oder nicht verschuldet. Dagegen setzen Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz Verschulden voraus. |
Private Verkäufer | Haften auch bei Mängeln der Kaufsache. |
Herstellergarantie | Garantievertrag, den der Kunde zusätzlich zum Kaufvertrag schließt (Nicht mit dem Verkäufer, sonder mit Hersteller, der durch den Verkäufer vertreten wird §§ 164 ff. BGB) Inhalt kann frei vereinbart werden. Gesetzliche Ansprüche |
ProdHG | Regelt ausschließlich Ansprüche gegen den Hersteller, es geht ausschließlich um Schäden, die nicht die Kaufsache selbst betreffen, also um Körperschäden oder um Sachschäden, die durch ein defektes Produkt verursacht wurden. § 11 ProdHG gilt bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 € Regelungen des ProdHG lassen aber die Ansprüche gegen den Verkäufer nach §§ 434 ff. BGB unberührt. |
Gefahrübergang | Damit der Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels hat, muss der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Also der Übergang der Preisgefahr (i.d.R. bei Übergabe an den Käufer) |
Beweislast des Käufers | Der Käufer muss beweisen, dass die Kaufsache mangelhaft ist und das der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. |
Beweislastumkehr | § 476 BGB nur bei Verbrauchsgüterkäufen Zeigt sich hier innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag (es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangels unvereinbar) |
Ausschluss der Gewährleistung | Ist grundsätzlich zulässig. Es gibt Ausnahmen: Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat § 444 BGB oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Bei Verbrauchsgüterverkäufen § 475 Abs. 1 BGB, Ausnahme für Schadensersatz § 475 Abs. 3 BGB Beschränkung in AGB, AGB muss wirksam im Vertrag einbezogen sein |
Minderung | Geminderter Kaufpreis = Vereinbarter Kaufpreis x Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel § 441 Abs. 3 BGB Die selben Voraussetzungen wie beim Rücktritt § 441 Abs. 1 S. 1 BGB |
Verjährung Gewährleistungsansprüche | § 438 BGB Verjährungsfrist für Gebäude 5 Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre. Beginnt mit der Übergabe bzw. Ablieferung § 438 Abs. 2 BGB Vorrang vor §§ 194 ff. BGB |
Voraussetzungen Verbrauchsgüterkauf | Kauf einer beweglichen Sache eines Verbrauchers von einem Unternehmer. Kein Verbrauchsgüterkauf: Kauf zwischen Verbrauchern, Kauf zwischen Unternehmern, Verkauf einer Sach von einem Verbraucher an einen Unternehmer, Kauf unbeweglicher Sachen (Grundstücke, Wohnungen) |
Beschränkung der Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkäufen | Ist nach § 475 Abs. 1 BGB unzulässig Zwei Ausnahmen: Nur im Zeitraum vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer. Vereinbarung kann zwischen Verbraucher und Unternehmer vorher getroffen werden. Auch vor dieser Mitteilung ist nach § 475 Abs. 3 BGB zudem die vertragliche Beschränkung oder der Ausschluss eines Anspruchs auf Schadensersatz zulässig. |
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