Frage | Antworten |
Vorlesung 6 Mietrecht und AGB | Mietrecht: Skript S. 161-69 AGB: Skript S.85-91 |
Erläutere den Begriff des Mietvertrags: | •Vermieter überlässt dem Mieter eine bestimmte Sache für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch •Dauerschuldverhältnis •Gebrauchsüberlassungsvertrag |
Was kann Mietsache sein? | • Beweglich oder unbeweglich • Mindestens der Gattung nach bestimmt • Wohn- und Geschäftsräume: spezielle Vorschriften |
Ist die Miete zwingend entgeltlich? | • Nicht zwingend Geld, z.B. auch Sach- oder Dienstleistung • Mietzins: Bestimmt oder mindestens objektiv bestimmbar • Kein Mietvertrag, wenn sich Parteien nur über die Entgeltlichkeit einig sind (umstritten) •es kommt kein Mietvertrag zu stande wenn nicht über Betrag einig ist •Unentgeltliche Miete ist eine : LEIHE |
Wann endet ein Mietverhältnis? | • Dauervertrag • Befristet oder unbefristet (Art. 255 Abs. 1 OR) • Befristet: Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung • Befristeter Vertrag kann während Vertragsdauer nur durch ausserordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst werden |
Wie endet das Mietverhältnis bei einem unbefristetem Vertrag? | • Unbefristeter Vertrag: ordentliche/ ausserordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag (Art. 266 Abs. 2 OR) • Vermutung zugunsten unbefristetem Vertrag (Art. 255 Abs. 3 OR) • Ewige Miete ist übermässige Bindung und teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR) |
Inwiefern grenzt sich die Pacht von der Miete ab? Was sind die Besonderheiten der Pacht?(Art. 275 ff. OR) | • Art. 283 Pächter muss sorgfältig bewirtschaften. Bei der Pacht besteht Gebrauchpflicht. Bei Miete Gebrauchrecht • Gebrauch und Bezug der Früchte oder Erträgnisse • Pflicht Pächter: Sache so erhalten und nutzen, dass sie den ihrer Natur nach möglichen Nutzen abwerfen kann • z.T.Vorschriften für Miete und Pacht |
Inwiefern grenzt sich die Gebrauchsleihe von der Miete ab? Was sind die Besonderheiten der Gebrauchsleihe? | • Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) • Unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch • Achtung: Lehre und Praxis dehnen den Begriff der Ent- geltlichkeit zu Lasten der Leihe aus Unentgeltliche Miete |
Inwiefern grenzt sich das Darlehen von der Miete ab? Was sind die Besonderheiten des Darlehens? | • Darlehen (Art. 312 ff. OR) • Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen • Sache darf verbraucht werden • Rückerstattung von Sachen gleicher Art in gleicher Menge und Güte |
Inwiefern grenzt sich die Hinterlegung von der Miete ab? Was sind die Besonderheiten der Hinterlegung | • Hinterlegung (Art. 472 ff. OR) • Anvertrauen einer Sache, ohne das Recht zur Nutzung oder zum Gebrauch • Vermutungsweise unentgeltlich, allenfalls Auf- wandsentschä- digung |
Inwiefern grenzt sich das Wohnrecht von der Miete ab? Was sind die Besonderheiten des Wohnrechts? | • Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) • Kann als beschränktes dingliches Recht ausgestaltet sein • Unübertragbar, unvererblich, entgeltlich oder unentgeltlich Öffentliche Beurkundung |
Was gilt bezüglich der Form beim Zustandekommen des Mietvertrags? Und bei der Kündigung? | • Formfreiheit, Schriftlichkeit aus Beweisgründen • Kantonale Formulare für Kündigung und Mietzinserhöhung |
Kann eine Familienwohnung mit dem Einverständnis eines Ehegatten vonstatten gehen? | • Familienwohnung kann nur mit Einverständnis beider Ehegatten vermietet oder untervermietet werden |
Welches sind die Hauptpflichten des Vermieters? | •Übergabe und Unterhalt der Sache - Sache muss in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben werden (Art. 256 Abs.1) - Qualität des Mietobjekts ist Teil der Leistungspflicht (nicht wie Kaufvertrag) - Erhaltung in vertragsgemässem Zustand (Ausnahme:Art. 259 OR) • Abweichende Parteivereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, sofern sie in AGB oder in Verträgen über Wohn- und Geschäftsräume enthalten sind (Art. 256 Abs. 1 lit. b OR) |
Welches sind die Nebenpflichten des Vermieters? | • Aus Vertrag, Gesetz,Treu und Glauben Zahlung des Mietzinses Nebenkosten nur sofern vereinbart Mietzins: Entschädigung für Überlassung, Finanzierung des Unterhaltsaufwandes und der Investitionen, Abgeltung des Wertverlustes Mietzins nicht in Geld:Vorsicht wg. Art. 254 OR (Koppelungsgeschäft) Postnumerando-Zahlung (Art. 257c OR) Rückgabe der Mietsache (Art. 267 OR) Auskunft-, Schutz-, Obhutspflichten |
Welches sind die Pflichten des Mieters? | • Zahlung des Mietzinses - Nebenkosten nur sofern vereinbart 257a - Mietzins: Entschädigung für Überlassung, Finanzierung des Unterhaltsaufwandes und der Investitionen, Abgeltung des Wertverlustes - Mietzins nicht in Geld:Vorsicht wg. Art. 254 OR (Koppelungsgeschäft) - Postnumerando-Zahlung (Art. 257c OR) • Rückgabe der Mietsache (Art. 267 OR) Ausserordentliches Kündigungsrecht wenn Mieter im Verzug ist |
Welches sind Nebenpflichten des Vermieters? | •Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme (schonende Nutzung, Art. 257f OR) - Vertragsgemässer Gebrauch der Sache - bei Verstoss Schadenersatz oder fristlose Kündigung •Meldepflicht bei Mängeln, die Mieter nicht selber zu beseitigen hat •Duldungspflicht bei der Beseitigung oder Vermeidung von Mängeln und bei Besichtigungen •Kleiner Unterhalt (Art. 259 OR), bis ca. CHF 100-150 •Grundsätzlich keine Gebrauchspflicht |
Auf wenn bezieht sich Art. 257 f. noch? | 257f auch auf dritt Personen rücksichtzunehmen (Nachbarn etc. Keine Übermässige Enwirkungen wie z.B Lärm, Licht) |
Was muss bei Erneuerungen und Änderungen des Mietobjekts vom Vermieter beachtete werden? | Durch Vermieter (Art. 260 OR) • Für Mieter zumutbar • Mietverhältnis nicht gekündigt • Rücksichtnahme auf Interessen des Mieters • Sache muss (soweit zumutbar) im vertraglich vereinbarten Zustand erhalten blieben |
Was bei Erneuerungen des Mieters? | Durch Mieter (Art. 260a OR) • Schriftliche Zustimmung des Vermieters • Bei Zustimmung des Vermieters kann Wiederherstellung des früheren Zustands nur verlangt werden, wenn schriftlich vereinbart • Entschädigung falls dank bewilligtem Umbau erheblicher Mehrwert besteht und nichts anderes vereinbart wurde |
Was geschieht bei einem Eigentümerwechsel? Welche Auswirkungen für den Vermieter? | • Kauf bricht Miete nicht (Art. 261 Abs. 1 OR) • Neuer Vermieter kann auf nächsten Kündigungstermin kündigen (Art. 261 Abs. 2 lit. b OR) • Wohn- und Geschäftsräume: Kündigung nur bei Nachweis eines dringenden Eigenbedarfs (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR) • Mieter eines Grundstücks kann Mietverhältnis im Grundbuch vormerken lassen (Art. 261b Abs. 1 OR) Vorteil: Nutzung auch nach Eigentümerwechsel, Vorrang gegenüber jedem späteren Recht (Art. 959 Abs. 2 ZGB) |
Welche Arten der Beendigungen existieren? | - Ordentliche Beendigung - Ausserordentliche Beendigung |
Welche 2 Möglichkeiten bei der ordentlichen Beendigung gibt es? | - Befristet:Ablauf der vertraglich verein- barten Dauer - Unbefristet: Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine (Art. 266a ff. OR) 266 Abs. 2 beachten:wenn Vertrag stillschweigend fortgeführt wird, dann unbefristet Mietverhältnis 266 ff. immer unter Vorbhelat von Art. 272!!!! |
Welche Gegebenheiten führen zu einer ausserordentlichen Beendigung? | - Zahlungsrückstand 257d - Verletzung der Sorgfaltspflicht 257f - Wichtiger Grund, der Fortsetzung des - Mietverhältnisses unzumutbar macht - Konkurs des Mieters - Mängel an der Mietsache - Tod des Mieters - Privater Gebrauch Kein wichtiger Grund ist eine unwirksame Kündigung (BGE 135 III 441, 6.3) |
Was sind die Voraussetzungen für Form sein der Kündigung | - Formfreie Kündigung (Gestlatungsrecht) - Wohn- und Geschäftsräume: Schriftlichkeit (Art. 266l Abs. 1 OR) - Familienwohnung,266 m/n: ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten, bzw. Zustellung an beide Ehegatten - Rechtsfolge bei Verstoss gegen Formvorschrift: Nichtigkeit der Kündigung -Folgt Kündigung durch Vermieter, dann öffentliches Formular |
Was muss man bei der Rückgabe der Mietsache beachten? | - Zustand, der sich aus dem vertragsge- mässen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR) - Verzug: Mietzins geschuldet (faktischer Vertrag) - Normale Abnutzung und Wertzerfall nicht zu ersetzen, es sei denn es liege Be- schädigung der Sache oder übermässiger Gebrauch vor - Prüfung der Sache und Meldung der Mängel an den Mieter - Vorzeitige Rückgabe: Vorschlag eines zumutbaren Nachmieters |
Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 271 / 271a OR für den Kündigungsschutz. Welche 3 Fragen müssen bejaht werden? | 1. Miete von Wohn- und Geschäftsräumen? 2. Auflösung des Mietverhältnisses durch ausserordentliche oder ordentliche Kündigung? (Durch Mieter/Vermieter) 3. Treuwidrigkeit der Kündigung? 4. Bestand Kündigungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Kündigung? --> Anfechtbarkeit der Kündigung |
Bedürfen nichtige und unwirksame Kündigung eine Anfechtung? | Nichtige und unwirksame Kündigungen sind zum vornherein ungültig und bedürfen keiner Anfechtung! |
Wer muss die treuwidrige Kündigung beweisen? Wer muss den ausserordentlichen Grund beweisen? | Beweislast: BGE 135 112, E. 4.1 Die Mieterin muss beweisen, dass die Kündigung treuwidrig erfolgte. Der Vermieter muss die Gründe glaubhaft machen können. Derjenige der Gekündigt hat muss den ausserordentlichen Grund beweisen. BGE 4A-85/2008, E.3 (12.6.08) |
Welche 3 Leistungsstörungen können bei der Übergabe vorkommen? Wozu führen sie? | Siehe Slide 16 VL 6 1. Keine Übergabe zum vereinabrten Zeitpunkt 2. Schwerer Mangel Leichter Mangel |
Welche Leistungsstörungen können während der Mietdauer vorkommen? | Slide 17 VL 6 Rz. 112 ff. im Buch 1. Durch Mieter verschuldet 2. Kein Verschulden und kein kleiner Unterhalt 3. Fall des kleinen Unterhalts |
Verhältnis Mieter/Untervermieter | - Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR - Zustimmung des Vermieters ist keine Gültigkeitsvoraussetzung - Verweigert Vermieter zu Recht Zustimmung: Schadenersatzpflicht des Mieters wegen Nichterfüllung des Untermietvertrags (Art. 97 Abs. 1 OR) - Anspruch auf Erstreckung des Untermietverhältnisses nur solange Hauptmietverhältnis besteht (Art. 273b OR) |
Verhältnis Vermieter - Untermieter | - Keine vertragliche Beziehung - Vermieter kann Untermieter zum vertragsgemässen Gebrauch anhalten (Art. 262 Abs. 3 OR) - Geschäftsraummiete: Retentionsrecht des Vermieters an den beweglichen Sachen des Untermieters (Art. 268 Abs. 2 OR) |
Welche 3 Begriffselemente umschreiben die AGBs? (Ab S.85 Skript) | 1.Wurden dieVertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen? 2.Wurden die Vertragsbedingungen von einer Partei vorformuliert? (es gibt keinen Verhandlungsspielraum. Take it or leave it) 3. Wurden die Vertragsbedingungen von einer Partei einseitig gestellt? Wenn kumulativ gegeben, dann handelt es sich um AGBs mein Lieber. |
Die AGBs werden in 4 Schritten überprüft. Nenne die 4 Schritte: | 1. Einbezugskontrolle 2. Geltungskontrolle 3. Auslegungskontrolle 4. Inhaltskontrolle |
Was wird bei der Einbezugskontrolle überprüft? | • Wurde genügend auf AGB hingewiesen? • Hatte Vertragspartner Gelegenheit, AGB zur Kenntnis zu nehmen? (sehr wichtiger Punkt und zwar VOR Vertragsschluss!!) • War Kenntnisnahme der AGB zumutbar? (VOR Vertragsabschluss) |
Was wird bei der Geltungskontrolle überprüft? | • Haben Parteien eine der AGB- Klausel entgegenstehende Vereinbarung getroffen? • Ungewöhnliche / überraschende Klauseln? |
Was wird bei der Auslegungskontrolle überprüft? | • Allgemeiner Sprachgebrauch •Restriktionsgrundsatz • In dubio contra stipulatorem (bezeichnet eine Unklarheitenregel bei der Vertragsauslegung, wonach bei mehrdeutigen Vertragsbestimmungen diejenige Version angewendet wird, die für den Verfasser des Vertragstextes die ungünstigste ist) |
Was wird bei der Inhaltskontrolle überprüft? | • Der Vertragsnatur erheblich widersprechendeVerteilung von Rechten und Pflichten? • Art. 8 UWG? • Nichtiger Inhalt (Art. 19 und 20 Abs. 1 OR)? • Widerspruch zu Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB)? |
Welche 2 Theorien werden bei sich widersprechenden AGBs verwendet? | - Theorie des letzten Wortes (Die AGB derjenigen Partei durchsetzen kann, welche zuletzt eingebracht wurde) - Theorie der Rechtsgültigkeit (Wird durch das Gericht mit Hilfe der normalen Regeln ausgelegt) |
Vorlesung 8 | Werkvertrag |
Wer verpflichtet sich zu was bei einem Werkvertrag? Nenne 2-3 Merkmale eines Werkvertrages! | • Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR) • Synallagmatischer Vertrag • Kein Dauerschuldverhältnis • Formfreiheit |
Merkmale eines Werkes: | • Versprochener ArbeitsERFOLG (Es muss ein messbarer Erfolg sein, nicht bloss sorgfältiges Tätigwerden wie beim Auftrag) • Objektive Bestimmbarkeit • Körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich • Ausweitung auf immaterielle Werke, d.h. nicht nur Bauten oder fest mit dem Erdboden verbundene Konstrukte (Aufführung eines Musikwerkes ist ein Werk) |
Nenne einige Abgrenzungsmerkmale zum Kaufvertrag: | • Lieferung bzw.Verschaffung des Eigentums beim Kaufvertrag; Herstellen einer individuellen Sache beim Werkvertrag • Bearbeitung einer bereits hergestellten Sache: Werkvertrag (Reparatur Auto) • Kauf einer zukünftigen Sache: Kaufvertrag bei serienmässiger Herstellung • Kauf mit Montagepflicht: je nachdem Kaufvertrag, gemischter Vertrag, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag • Rechtsfolgen: - Nachbesserung nur beim Werkvertrag (Art. 368 Abs. 2 OR) - Gefahrtragung bis Ablieferung des Werks beim Unternehmer (Art. 376 OR) - Erweitertes Rücktrittsrecht beim Werkvertrag (Art. 107, 366, 375, 377 OR) - Bauhandwerkerpfandrecht |
Nenne einige Abgrenzungsmerkmale zum Auftrag und Rechtsfolgen: | • Sorgfältiges Tätigwerden beim Auftrag; objektiv messbarer Erfolg beim Werkvertrag • Vermutung:Auftrag unentgeltlich, Werkvertrag entgeltlich • Architekten-/Ingenieurvertrag: - Planungsvertrag = Werkvertrag - Bauleitungsvertrag = Auftrag - Gesamtvertrag = gemischter Vertrag, Spaltung der Rechtsfolgen • Zahnbehandlungsvertrag = Auftrag (auch wenn Zahnarzt noch Prothesen o.ä. herstellt) • Rechtsfolgen: - Sorgfaltshaftung (Verschulden) beim Auftrag; Erfolgshaftung (auch ohneVerschulden) beim Werkvertrag - Rücktritt nur gegen Schadloshaltung beim Werkvertrag; jederzeitiger Rücktritt ohne Entschädigung beim Auftrag |
Nenne einige Abgrenzungsmerkmale zum Arbeitsvertrag und Rechtsfolgen: | • Arbeitnehmer schuldet nur Arbeitseinsatz und Sorgfalt; Unternehmer auch Erfolg • Entschädigung beim Werkvertrag erfolgsabhängig, Arbeitnehmer wird nach Aufwand entschädigt • Subordinationsverhältnis beim Arbeitsvertrag • Rechtsfolgen: - Arbeitgeber trägt grundsätzlich Gefahr; Unternehmer trägt Gefahr bis zur Ablieferung des Werks - (Teil-)zwingende Bestimmungen im Arbeitsrecht;Werkvertrags- recht ist dispositiv |
Architektenvertrag (gemischter Vertrag) Bauleitung (Auftrag), Projektierung (Werkvertrag). | Buch Rz. Kapitel 7 |
Welches sind die 3 wichtigsten Erscheinungsformen des Werkvertrages? | 1. Bauwerkvertrag 2. Werklieferungsvertrag 3. Werkvertragsähnliche Verträge |
Charakterisiere den Bauwerkvertrag: | - Bauwerk: weiter Begriff; umfasst nicht nur Werk sondern auch die einzelnen Arbeiten (Anstrich, Dachdeckung) -Ein Unternehmen kann sich auf mehrere Arten verpflichten: Teil-/ Einzelunternehmer Generalunternehmer Totalunternehmer (auch Planungs- und Projektierungsarbeit) Subunternehmer (auch Werkvertrag, aber nicht gebunden an Besteller. Vergeben durch Totalunternehmer) SIA-Norm 118: |
Charakterisiere den Werklieferungsvertrag | - Erstellung eines Werkes aus vom Unternehmer selbst beschafftem Stoff - Untersteht den Regeln des Werkvertrags!!!!!, ausser Rechtsgewährleistung nach Kaufrecht (Art. 365 Abs. 1 OR) - Internationale Werklieferungsverträge: CISG ist anwendbar |
Was versteht man unter Werkähnlichen Verträgen und was sind Beispiele dafür? | Innominatkontrakte, d.h. sie fallen nicht unter die Auffangbestimmung von Art. 394 Abs. 2 OR (grössere Flexibilität) Auslegung:Vereinbarung der Parteien, bei Lücken Gesetzesbestimmungen analog Beispiele: Veranstaltungsverträge Softwareherstellung Wartungsverträge Unentgeltlicher Werkvertrag |
Welches sind die Hauptpflichten des Unternehmers? Und welches sind seine Nebenpflichten? | Hauptpflichten: Herstellung und Ablieferung des Werkes! (Gem. BGE: Sorgfaltspflicht, Rechtsfolgen nach 97 ff. OR) Nebenpflichten: Haftung für Stoff,Informa- tions-/Anzeigepflicht, Hilfsmittel auf eigene Kosten besorgen, Sorgfaltspflicht, Treuepflicht |
Was sind die Grundsätze der Gefahrtragung nach OR 376? | - Gefahrübergang auf Besteller: Ablieferung des Werkes - Untergang des Werks vor Übergabe ohne Verschulden des Unternehmers: Unternehmer trägt Preisgefahr - Unternehmer trägt Leistungsgefahr, wenn er Preisgefahr trägt, sofern Leistungserstellung objektiv möglich ist - Sachgefahr für zufälligen Untergang des Stoffes trägt, wer den Stoff geliefert hat |
Welches sind die Ausnahmen der Gefahrtragung? | - Gefahrübergang vor Ablieferung wenn Bestellersich im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) befindet (Art. 376 Abs. 1 OR) - Besteller trägt Preisgefahr, wenn Werk wegen Mangel an von ihm geliefertem Stoff oder wegen seinen Anweisungen untergeht (Art. 376 Abs. 3 OR) - Verschulden des Bestellers: Schadenersatz im Umfang des positiven Vertragsinteresses (Art. 376 Abs. 3 OR) |
Wie wird die Werklohnforderung sichergestellt? | • Dingliches Retentionsrecht an beweglichen Sachen des Bestellers (Art. 895 ZGB) • Sicherung der Werklohnforderung durch Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, 839 ff. ZGB) • Bauhandwerkerpfandrecht auch für Subunternehmer |
Welches ist die Hauptpflicht des Bestellers? Welches sind Nebenpflichten? | Haupt: Bezahlung des Werks! Neben: -Abnahme/ Genehmigung des Werks - Mitwirkungspflichten - Prüfungs- und Rügeobliegenheit |
Wekrlohn: Wenn vereinbart: 1. fest Art. 373 (Ausnahme Abs. 2 bei erheblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, muss vorhersehbar sein, muss generell verlangen, dass bspw. Rohstoffpreise rauf und runter gehen, der Unternehmer muss versuchen die Rohstoffe anderswo billiger zu bekommen, wenn das Hindernis trotz allen Voraussetzungen nicht vorhersehbar gewesen ist, dann Anpassung des Vertrages oder Auflösung. Es ist aber kein Mechanismus sondern eine Ermessensentscheid des Gerichts.(Grundlageirrtum Art.24 wird verdrängt) 2. Nur ungefähr vereinbart dann: 374 .2. wenn nicht vereinbart, dann Art. 374. Rechtsfolgen sind anders als wenn vereinbart. Art. 375 Vereinbarung eines ungefähren Ansatzes (Kostenvoranschlag) Der KV ist auch nicht eine ungefähre Presivereinbarung!! Es ist stets eine Prognose und nichts anderes.Der nach 374 zu berechnen ist. | Wenn Kosten mehr als 10% übersteigt, dann hat Besteller ein Rücktrittsrecht! Sowohl während als auch nach dem Werk! Wenn Werk bereits ausgeführt ist muss es zurück gegeben werden. Wenn es nicht möglich ist, dann Sonderregel für Bauten nach 375 Abs. 2 OR. |
Wie wird die Höhe des Preises bestimmt? | - Feste Übernahme (Preis ist im voraus fixiert): Pauschalpreis, Globalpreis, fixer Einheitspreis Bindung an Preis, auch bei höheren oder tieferen Aufwendungen Ausnahme: ausserordent- liche Umstände (Art. 373 Abs. 2 OR) - Übernahme ohne festen Preis: Nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Auf- wendungen (Art. 374 OR) Auch bei Circa-Preis |
Was geschieht bei Überschreitung des Kostenansatzes? | - Rücktritt bei erheblichem Überschreiten eines ungefähren Kostenansatzes (Art. 375 Abs. 1 OR) - Problematisch bei Bauten auf Grundstück des Bestellers (Art. 375 Abs. 2 OR) - Übermässige Überschreitung: mehr als 10 % - Mehrbetrag wird zwischen Besteller und Unternehmer hälftig geteilt, sofern kein Verschulden - Ungefährer Kostenansatz ist unverbindlicher Kostenvor- anschlag, kein Vertrags- bestandteil. Preis richtet sich nach Aufwand. |
Welche Mängelrechte hat der Besteller? | • Wandelung (368 Abs.1 nicht bei Bauwerken Abs.3) • Minderung (Art. 368 Abs. 2) • Nachbesserung (Wenn nicht übermässige Kosten, 368 Abs.2 • Ersatz des Mangelfolgeschadens (368 Abs. 2) |
Was sind die Voraussetzung und die Rechtsfolgen einer Wandelung? | • Voraussetzungen: Erheblicher Mangel Werk unbrauchbar, Annahme unzumutbar • Rechtsfolgen: Vertragsaufhebung ex tunc (Art. 205 Abs. 1 OR analog) Vertragliche Rückabwicklung • Wandelung ist Gestaltungsrecht (unwiderruflich, unbedingt) |
Was sind die Voraussetzung und die Rechtsfolgen einer Minderung? | • Voraussetzungen: Minder erheblicher Mangel Minderwertiges, aber brauchbares Werk • Rechtsfolge: Herabsetzung des Werklohns (relative, vereinzelt absolute Berechnungs- methode) Wandelungs- und Nachbesserungs- ansprüche erlöschen |
Was sind die Voraussetzung und die Rechtsfolgen einer Nachbesserung? | • Voraussetzungen: Minder erheblicher Mangel Objektive Möglichkeit der Mängelbeseitigung Keine übermässigen Kosten • Rechtsfolgen: Unentgeltliche Mängelbeseitigung Wandelungs- und Nachbesserungs- ansprüche erlöschen Wahlrecht lebt wieder auf bei Verzug oder gescheiterter Nachbesserung |
Was sind die Voraussetzung und die Rechtsfolgen einer Ersatz des Mangelfolgeschadens? | • Recht auf Schaden- ersatz als Ergänzung zu den anderen Gewährleistungs- rechten (nicht anstelle von) • Voraussetzungen: Mangelfolgeschaden Verschulden des Unternehmers • Rechtsfolge: Schadenersatz |
Wie sind die Verjährungsfristen geregelt ? Achtung neu ab dem 1.1.13 | • Art. 371 OR als lex specialis zu Art. 127 ff. OR • Kurze Fristen zum Schutz des Unternehmers: • 2 Jahre ab Ablieferung der Sache • 5 Jahre ab Abnahme des unbeweglichen Bauwerks, falls offene oder versteckte Mängel einer beweglichen Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben • 5 Jahre ab Ablieferung eines unbeweglichen Werks für Ansprüche gegen den Unternehmer und gegen Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Arbeitsleistungen erbracht haben • Ausnahme: Absichtliches Verschweigen eines Mangels (Art. 210 Abs. 3 i.V.m. 127 OR: 10 Jahre) |
Ist die Verjährungen per 31.12.13 eingetreten, dann bleibt sie. Wenn sie sich über 1.1.13 erstreckt, was dann? | 2 Antworten: Handelt es sich um die normale 2 Jahresfrist die früher 1 jahr war so beginnt sie ab dem 1.1.13 neu an zu laufen, unabhängig wie alt die alte war. Keine neue Anrechnung. Bei der 5 Jahres Frist für Ansprüche gegen Unternehmer, die bis zum 1.1.13 verstrichene Frist, wird sie angerechnet. Also wenn schon 1 jahr vorbei ist, dann noch weitere 4 Jahre. Anwaltsrevü 2013 auf seite 16, gut um nachzulesen! |
Welche 3 Konstellationen für die Beendigung des Vertrages gibt es bei Unmöglichkeit der Erfüllung 376,378,379 OR? | 1. Untergang vor Ablieferung (376 OR Gefahrtragung) 2. Gründe die zur Unmöglichkeit führen, aufgrund eines Umstandes der der Besteller zu verantworten hat ohne ein Verschulden zu haben 378 OR. Muss entschädigen ohne Anspruch auf ein neues Werk. Abs. 2 ist das Verschulden des Bestellers. 3. Art. 379 OR Gründe von Unternehmer die zur Nichterfüllung führen. |
Allgemeine Grundsätze der Beendigung: | - Beidseitige Erfüllung - Ausnahmsweise vorzeitige Beendigung - Besonderheiten: Art. 375-379 OR Schuldnerverzug Zahlungsunfähigkeit Schwerwiegender Mangel Überschreitung Kostenansatz Ausserordentliche Umstände bei Fixpreis Rücktrittsrecht des Bestellers gem.Art. 377 OR Untergang des Werks und Unmöglichkeit (Art. 376 und 378 OR) |
Rücktrittsrecht des Bestellers: | - Jederzeitiger, fristloses Rück- trittsrecht gegen volle Schadloshaltung solange Werk nicht vollendet - Wirkung:Vertragsauflösung, ex nunc;Anspruch des Unternehmers auf positives Vertragsinteresse - Triftige Gründe des Bestellers zur Auflösung: Schadenersatz- anspruch des Bestellers - Umstritten ob zwingend oder dispositiv |
Vorlesung 9 | Auftrag, GoA, auftragsähnliche Verhältnisse, Stellvertretung |
Wie lässt sich ein einfacher Auftrag charakterisieren? | • Beauftragter verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, ein ihm übertragenes Geschäft vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR) • Rechtliches oder tatsächliches, entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft, einmalig oder als Dauerschuldverhältnis • UnentgeltlicherAuftrag:unvollkommen zweiseitiger Vertrag; entgeltlicher Auftrag:synallagmatischerVertrag |
Grenze den Auftrag vom Werkvertrag ab: Wie sehen die Rechtsfolgen aus? | • Erfolg geschuldet im Gegensatz zum sorgfältigen Tätigwerden beim Auftrag • Kein unentgeltlicher Werkvertrag • Abgrenzung problematisch bei geistigen Werken: Gutachten sind Werkverträge, sofern Richtigkeit objektiv überprüft werden kann • obligation de moyen vs. obligation de resultat • Rechtsfolgen: Sorgfaltshaftung bei Auftrag; Erfolgshaftung bei Werkvertrag Rücktritt jederzeit bei Auftrag; gegen Schadloshaltung bei Werkvertrag |
Was gilt für den Architektenvertrag (Erstellung von Ausführungsplänen, Kostenvorschlägen)? Was gilt für die Arbeitsvergabe und Bauaufsicht/führung? Was gilt beim Totalunternehmervertrag (übernimmt die gesamte Ausführung eines Bauwerks)? | 1. Werkvertragsrecht 2. Auftragsrecht 3. Werkvertrag |
Grenze den Auftrag vom Arbeitsvertrag ab: (ist ausserordentlich wichtig) | • Subordinationsverhältnis • bestimmte Arbeitszeiten • Tätigkeit an bestimmten Arbeitsplatz • Ausmass der Weisungsabhängigkeit • Wirtschaftliche Abhängigkeit • Wertungsfrage: Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen? • Rechtsfolgen: z.T. (all- oder einseitig) zwingende Normen im Arbeitsrecht |
Grenze den Auftrag von der einfachen Gesellschaft ab: | • Gemeinsamer Zweck bei einfacher Gesellschaft; vom Auftraggeber gesetztes Ziel beim Auftrag/Interessensgegensatz • Gewinn- und Verlustgemeinschaft bei einfacher Gesellschaft; beim Auftrag profitiert Auftraggeber bzw. trägt Verlustrisiko • Rechtsfolgen: - Solidarische Haftung gegenüber Dritten bei einfacher Gesellschaft (544 Abs. 3 OR) - Einfache Gesellschaft kann Vermögenswerte gemeinsam halten und bewirtschaften |
Grenze den Auftrag von der Gefälligkeit ab: | • Kein vertraglicher Bindungswille bei Gefälligkeit • Im Zweifel ist von Auftrag auszugehen (auch bei unentgeltlichen Auskünften) • Umstände massgeblich, Auslegung der Willenserklärungen • Rechtsfolgen: - Keine vertraglichen Rechtsfolgen - u.U. Schadenersatz auch bei Gefälligkeit (BGE 129 III 181) Folge bei falscher Beratung, Haftung aus OR 41 oder c.i.c. |
Grenze den Auftrag von einem Rat und der Auskunft ab: | • Auftrag, falls Auskunft- geber erkennen kann, dass Antwort von besonderer Bedeutung für den Fragenden ist • Liegt dies nicht vor: keine vertraglichen Rechtsfolgen • Evtl. Haftung aus enttäuschtem Vertrauen, Delikt oder ungerecht- fertigter Bereicherung |
Nenne 3 mögliche Erscheinungsformen des Auftrags: | 1. Anwaltsvertrag - Wahrnehmung und Vertretung fremder Interessen 2. Arztvertrag - Heilbehandlung, Erfolg der Behandlung kann nicht versprochen werden - Aufklärungspflicht 3. Bank-/ Treuhandvertrag |
Wie entsteht ein Auftrag? Annahme durch Schweigen möglich? | 1. Übereinstimmende Willenserklärungen: • Unentgeltlichkeit: unvollkommen zweiseitiger Vertrag • Entgeltlichkeit: synallagmatischer Vertrag 2. Unter gewissen Voraussetzungen ja! Art. 395 OR: Gewerbsmässige Tätigkeit/öffentliche Empfehlung: sofortige Ablehnung, um nicht vertraglich gebunden zu sein (Immer im Lichte von 404 OR) |
Gibt es eine Fromvorschrift? | • Formfreiheit • Form der Vollmacht, wenn Beauftragter formbedürftiges Rechtsgeschäft abschliessen soll: - BGer: Formfrei Teil der Lehre: Vollmacht ist den Formvorschriften des Hauptvertrags zu unterstellen, wenn diese die verpflichtete Partei schützen sollen. Auftrag regelt Innenverhältnis, Vollmacht Aussenverhältnis wenn er im eigenen Namen handelt und wenn es nicht zum Auftrag gehört ( nur in vorgesehenen Fällen 396 Abs.3) |
Was ist Gegenstand des Auftrags? | • Getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR) • Jede mögliche, nicht widerrechtliche Tätigkeit |
Ist eine Erfüllungsklage möglich? | Es ist keine Erfüllungsklage möglich. Dies wird kompensiert durch Weisungsrecht und zwingendes, jederzeitiges Kündigungsrecht. |
Welche Rechte und Pflichten hat der Auftraggeber? | Rechte: Weisungsrecht und Vollmacht Pflichten: - Leisten einer Vergütung (394 Abs. 3) - Ersatz von Auslagen 402 Abs. 1 - Befreiung von Verbindlichkeiten - Haftung bei Schaden |
Vergütung: | • Faktische Vermutung: entgeltlicher Auftrag bei professioneller Ausführung • Honorarvereinbarung oder übliche, angemessene Vergütung • Forderung entsteht mit Zustandekommen des Auftrags • Fälligkeit: • Zeitpunkt der Ausführung der Leistung • Beauftragter ist vorleistungspflichtig • Vergütung bei Nicht-/Schlechtleistung: • Einrede der unsorgfältigen Vertragserfüllung • Reduktion des Honorars (bis auf Null möglich) |
Welche Pflichten hat der Beauftragte? Und welche Nebenpflichten? | - Sorgfältiges, vertragsgemässes Tätigwerden - Ablieferungspflicht (je nach Umständen) Nebenpflichten: Sorgfaltspflicht, Treuepflicht,Anzeige- und Informationspflicht, |
Kann der Beauftragte die persönliche Leistungspflicht delegieren? Was ist der Grundsatz? | • Grundsatz: persönliche Erfüllung (Art. 398 Abs. 3 OR) • Drittpersonen:Art.398Abs.3ORals Ausnahmeregelung zu Art. 68 OR - Substitut: wirtschaftlich selbstständig, Beizug im Interesse des Auftrag- gebers - Hilfsperson: erfüllt untergeordnete Aufgaben, Beizug im Interesse des Beauftragten • Rechtsfolgen: - Befugte Substitution: Haftung für Sorgfalt bei Wahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR) - Unbefugte Substitution: Haftung für Handlungen, wie wenn es die eigenen wären (Art. 399 Abs. 1 OR) |
Welches sind die Folgen von Vertragsverletzungen? | • Überprüfung der Leistung des Beauftragten ist schwierig, da lediglich (sorgfältiges) Tätigwerden und nicht Erfolg geschuldet ist • Beweislast für Sorgfaltspflichtverletzung liegt beim Auftraggeber • Allgemeine Bestimmungen zur Spät- oder Nichtleistung: Wahlrechte aus Art. 102 ff. OR, insb. Art. 107 Abs. 2 OR • Kausaler Schaden aus Sorgfaltspflichtverletzung: Haftung aus Art. 97 ff. OR bzw. Art. 398 Abs. 2 OR • Weitgehende Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (Art. 100 OR) |
Mögliche Beendigungsgründe? | • Erlöschen der auftragsrechtlichen Obligationen durch vertragskonforme Erfüllung: - Angestrebtes Ziel wurde erreicht - Trotz sorgfältigem Tätigwerden konnte Ziel nicht erreicht werden • Dauerschuldverhältnis: nur Kündigung • Widerruf/Kündigung (Art. 404 OR) |
Wann erlischt der Auftrag? | • Art. 405 Abs. 1 OR: Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs • Rechtswirkungen (ex nunc): • Es entstehen keine Ansprüche mehr • Schon entstandene Ansprüche sind zu erfüllen • Vorbehalt: Art. 406 OR: keine Kenntnis vom Erlöschensgrund • Ausnahmen: • Fortführung vertraglich vereinbart • Fortführung ergibt sich aus Natur des Geschäfts • Interessen des Auftraggebers sind durch die Beendigung des Auftrags gefährdet (Art. 405 Abs. 2 OR) |
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