Created by Daiana SuperBanane
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Question | Answer |
Bedeutung von Recht, Sitte und Sittlichkeit | menschliches Zusammenleben: tatsächliche & potenzielle Konflikte; soziale Spielregeln ordnen das Miteinander; Aufgabe: Auftreten von Störungen im Zusammenleben verhindern & Konflikte lösen; Verhaltensvorschriften: Rechtsnormen, Sitte & Sittlichkeit |
Rechtsordnung | Gesamtheit der Rechtsnormen, die auf dem Staatsgebiet gelten; abstrakt-generelle Regelungen (für eine unbestimmte Vielzahl von Personen & Fällen); mit staatlicher Autorität formuliert: Staat muss für Befolgung Gewähr leisten; Recht verpflichtet & kann verbindlich durchgesetzt werden |
Sitte | Bräuche & Gewohnheiten; keine einheitliche Vorstellung; verlangt bestimmtes äußeres Verhalten; Befolgung kann nicht mithilfe von staatlichem Zwang durchgesetzt werden (nur soziale Konsequenzen); Ausnahme: Rechtsordnung verweist bei bestimmten Fragen auf die Regeln der Sitte z.B. § 157 BGB |
Sittlichkeit | Moral wendet sich an Gesinnung des Menschen; Grund: Gewissen, Religion & Weltanschauung; nur Folgen für das Innerste des Menschen; Rechtsnormen verweisen bei bestimmten Fragen auf Sittlichkeit z.B. § 138 Abs. 1 BGB; Sitte: Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; Verweise beziehen sich nicht auf die Moralvorstellungen des Einzelnen sondern herrschende Sozialmoral |
Gesetztes Recht: Überblick | geschriebenes Recht; von Rechtssetzungsorganen einer Gemeinschaft ausdrücklich normiert; Bedeutung unterschiedlich; Erscheinungsformen: Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen & Satzungen |
Verfassungsnormen | wichtigste nationale Rechtsquelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG); bindet staatliche Gewalt und Gesetzgeber (ist bei Rechtssetzungsakten zu berücksichtigen); hierarchische Überordnung; wichtigste Regeln zu Aufbau und Organisation des Staats; Grundrechtskatalog: besonders geschützte Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat (höchste Wertnormen); Schutzgebotsfunktion der Grundrechte |
Gesetze | bedeutsamste Rechtsquelle für praktische Rechtsanwendung; förmliches Gesetz: in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren durch ein bestimmtes Gesetzgebungsorgan erlassen; Gesetzgebungsorgane: Parlamente als Repräsentanten des Volkswillens; Gesetze im materiellen Sinn: abstrakt-generelle Regelungen (Rechtsnormen); Gesetze im nur formellen Sinn enthalten keine Rechtsnormen sondern z.B. innerorganisatorische Angelegenheiten des Staates |
Rechtsverordnungen und Satzungen | Gesetze im nur materiellen Sinn; Rechtsverordnungen: von der Exekutive (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörden) aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen; Gesetzgeber wäre überfordert, müsste er sich selbst mit Detailfragen befassen; Exekutive aufgrund ihrer Verwaltungspraxis besser geeignet; Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips ist verfassungsrechtlich unbedenklich; im Rang unter dem formellen Gesetz -> darf sich zu diesem nicht in Widerspruch setzen; Satzungen: von den mit Selbstverwaltungsbefugnissen versehenen Körperschaften, Stiftungen usw. erlassen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten; Satzungsautonomie muss durch staatliches Gesetz zugestanden sein; Satzungen privatrechtlicher Vereine enthalten keine Rechtsnormen, sondern privatautonome Regelungen, die die Angelegenheiten des Verbands betreffen |
Gewohnheitsrecht | entsteht durch langjährige tatsächliche Übung (usus) die von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten (opinio iuris) getragen ist; ungeschriebenes Recht; nicht vom Gesetzgeber auferlegt; beruht auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft (bildet sich "von unten" heraus); vorgegeben, gilt nicht nur wenn man dessen Geltung will; steht dem gesetzten Recht gleich -> keine Normhierarchie |
Richterrecht | feste, gleichförmige Rechtsprechung; Aufgabe der Rspr.: vorgefundene Norm auf einen konkreten Sachverhalt anwenden; vereinzelt Rechtserzeugung (Rechtsfortbildung & Lückenfüllung); Gesetzgeber kann nicht so vorausblickend sein, dass er alle Konfliktlagen erfasst; bestimmte Fragen werden nicht geregelt -> Lücken in der Rechtsordnung; angerufenes Gericht kann eine Entscheidung nicht unter Hinweis auf eine gesetzliche Lücke verweigern -> muss Lücke durch Rechtsfortbildung schließen; schafft keine Rechtsnormen -> keine Rechtsquelle sondern Rechtserkenntnisquelle (keine abstrakt-generelle Regelungen); nur Rechtsquelle, wenn sich daraus Gewohnheitsrecht bildet; Instanzgerichte müssen sich an den Entscheidungen des BGH orientieren (Bürger vertrauen auf die Gleichförmigkeit) |
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