Strafprozessrecht

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Anordnungsvoraussetzungen
Davor Gabler
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Davor Gabler
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Resource summary

Question Answer
Anfangsverdacht ...liegt vor, wenn zureichende (= konkrete) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegen könnte.
Verdächtiger (verdächtige Person) Eine Person gilt als verdächtig, wenn zureichende (= konkrete) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass nach kriminalistischer Erfahrung die Person eine verfolgbare Straftat als Täter oder Teilnehmer begangen haben könnte.
Beschuldigter die Beschuldigteneigenschaft liegt vor, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass nach kriminalistischer Erfahrung die Person eine verfolgbare Straftat als Täter oder Teilnehmer begangen haben könnte und deswegen staatsanwaltliche oder polizeiliche Ermittlungen durchgeführt werden.
hinreichender Tatverdacht ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine geringe, aber überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. (Verurteilungswahrscheinlichkeit muss höher sein, als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. [+50%])
dringender Tatverdacht ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine verfolgbare Straftat begangen hat. (mehr belastende, als entlastende Beweise + hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit. [+80%])
Betreffen auf frischer Tat Betreffen auf frischer Tat liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Haftgründe (§112 StPO) - Flucht oder Verborgenhalten - Fluchtgefahr - Verdunkelungsgefahr ___________________ (§112a StPO subsidiär) - Wiederholungs- / Fortsetzungsgefahr
Flucht flüchtig ist, wer vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen oder sich ins Ausland absetzt, ohne für die Ermittlungsbehörden und Gerichte erreichbar zu sein.
Verborgenhalten verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen.
Fluchtgefahr Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen im konkreten Einzelfall wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
Verdunkelungsgefahr Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Verdunkelungshandlungen vornehmen und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.
Gefahr im Verzug Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde.
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