Der Sachplan

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Tiffany Steiger
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Der Sachplan
  1. raumwirksame Tätigkeiten werden umfassend geplant und mit anderen betroffenen Behörden koordiniert
    1. es geht vor allem um geplante Tätigkeiten, welche grosse Flächen beanspruchen, Umwelt & Mensch nachhaltig beeinflussen oder einen hohen Koordinationsbedarf aufweisen
      1. enthalten keine detaillierten oder parzellengenauen Vorgaben sondern legen die Ausrichtung der geplanten Tätigkeit (Sachziele) fest
    2. Bund ist dazu verpflichtet (13 RPG)
      1. Grundsatz der Planöffentlichkeit (4 RPG)
        1. Bevölkerung muss über die Ziele und den Ablauf der Sachplanung informiert werden und es sind geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten bereitzustellen
          1. kein Anspruch auf individuelle Behandlung der Eingabe
      2. einzelne spezifische Vorgaben gemäss Gesetz
        1. Nationalstrassengesetz (NSG)
          1. der Plan muss aufzeigen, welche Gebiete eine Verbindung durch eine Nationalstrasse benötigen und die Linienführung der Strassen
          2. Luftfahrtgesetz (LFG)
            1. Bauten / Anlagen die dem Betrieb eines Flugzeuges dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt / abgeändert werden; für Flughäfen
            2. Eisenbahngesetz (EBG)
              1. auch ein Plangenehmigungsverfahren; gibt für Projekte spezielle Gesetze
              2. Umweltschutzgesetz (USG)
                1. Kantone müssen einen Abfallplan erstellen; bei Bedarf Abfallanlagen und Überkapazitäten müssen vermieden werden. Kantone müssen dabei zusammenarbeitn. Kantone haben nur einen Teil der Abfälle selber zu entsorgen
              3. kein Rechtsmittel
                1. akzessorisch (konkrete Normenkontrolle) anfechtbar, d.h. es kann nur gestützt auf eine konkrete Bewilligung oder ein Betriebsreglement, gestützt auf den Sachplan, erhoben werden
                2. behördenverbindlich (22 I RPV) Bund, Kanton und Gemeinde
                  1. nicht grundeigentümerverbindlich
                    1. Sachpläne wirken sich massgeblich auf die kantonale Richtplanung und die kommunale Nutzungs- und Gestaltungsplanung aus
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