Question 1
Question
Es gibt ein Kommunikationsgesetz.
Question 2
Question
Es gibt kein Kommunikationsgesetz.
Question 3
Question
Es gibt ein Telekommunikationsgesetz.
Question 4
Question
Mediengesetz: Kodifikation
Answer
-
zivilrechtliche Bestimmung
-
strafrechtliche Bestimmung
-
verwaltungsrechliche Bestimmung
-
sozialrechtliche Bestimmung
Question 5
Answer
-
Legislative = Gesetzgebung
-
Exekutive = Verwaltung
-
Judikative = Gerichtsbarkeit
-
Legislative = Gerichtsbarkeit
-
Judikative = Gesetzgebung
-
Exekutive = Gerichtsbarkeit
Question 6
Question
Gewaltenteilung:
Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle.
(Art 94 Abs 1 B-VG: "Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.")
Question 7
Question
Gewaltenteilung:
Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Überwachung des Volks und zur gegenseitigen Kontrolle.
(Art 94 Abs 1 B-VG: "Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.")
Question 8
Question
Legislative: Gesetzgebung
Answer
-
Bundesebene: Parlament
- Nationalrat
- Bundesrat
-
Landesebene: Landtag
- zwischen 36 und 100 Abgeordnete
-
Bundesebene:
- Bundespräsident
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler, Bundesminister)
-
Landesebene:
- Landesregierung (Landeshauptmann, Stellvertreter, landesräte)
Question 9
Answer
-
183 Abgeordnete
-
vom Bundesvolk alle 5 Jahre direkt gewählt
-
vom Landesvolk alle 5 bis 6 Jahre direkt gewählt
-
von den Landtagen entsandt
-
61 Mitglieder
-
zwischen 36 und 100 Abgeordneten
Question 10
Answer
-
derzeit 61 Mitglieder
-
von den Landtagen entsandt; vertritt Länder auf Bunesebene
-
183 Abgeordnete
-
vom bundesvolk alle 5 Jahre direkt gewählt
-
zwischen 36 und 100 Abgeordnete
-
vom Landesvolk alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt
Question 11
Question
Weg der Bundesgesetzgebung:
1
[blank_start]Initiative:[blank_end]
[blank_start]Regierungsvorlage, Initiativantrag[blank_end], [blank_start]Bunderat, Volksbegehren[blank_end]
2
[blank_start]Nationalrat:[blank_end]
[blank_start]1. Lesung, 2. Lesung, 3. Lesung[blank_end]
3
[blank_start]Bundesrat:[blank_end]
[blank_start]kein Einspruch/ First verstreichen lasse[blank_end]n oder [blank_start]begründeten Einspruch erheben[blank_end]
4
[blank_start]Bundespräsident:[blank_end]
[blank_start]Beurkundung[blank_end]
5
[blank_start]Bundeskanzler:[blank_end]
[blank_start]Gegenzeichnung[blank_end] und [blank_start]Kundmachung im Bundesgesetzblatt[blank_end]
Answer
-
Initiative:
-
Regierungsvorlage, Initiativantrag
-
Bunderat, Volksbegehren
-
1. Lesung, 2. Lesung, 3. Lesung
-
Bundesrat:
-
kein Einspruch/ First verstreichen lasse
-
begründeten Einspruch erheben
-
Bundespräsident:
-
Beurkundung
-
Bundeskanzler:
-
Gegenzeichnung
-
Kundmachung im Bundesgesetzblatt
-
Nationalrat:
Question 12
Question
Exekutive: Verwaltung
Answer
-
Bundesebene:
- Bundespräsident
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler, Bundesminister)
-
Landesebene:
- Landesregierung (Landeshauptmann, Stellvertreter, Landesräte)
-
Bundesebene:
- Nationalrat
- Bundesrat
-
Landesebene:
zwischen 36 und 100 Abgeordnete
-
Bundesministerien
-
Bundesministeriengesetz
-
Ministerrat:
- Staatssekretäe ohne Stimmrecht
-
Ministerialentwurf - Begutachtungsverfahren - Regierungsvorlage
Question 13
Question
Judikative: Gerichtsbarkeit
Answer
-
Ordentliche Gerichte:
- Bezirksgericht (BG)
- Landesgericht (LG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
Oberster Gerichtshof (OGH)
-
Gerichte des öffentlichen Rechts:
- Verwaltungsgerichte (VwG)
- Verwaltungsgerichtshof (VwHG)
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)
-
Ordentliche Gerichte:
- Verwaltungsgerichte (VwG)
- Verwaltungsgerichtshof (VwHG)
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)
-
Gerichte des öffentlichen Rechts:
- Bezirksgericht (BG)
- Landesgericht (LG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
Oberster Gerichtshof (OGH)
-
Ordentliche Gerichte:
4 Ebenen, 2 oder 3 Instanzen
-
Gerichte des öffentlichen Rechts:
...kontrollieren die Bundung der Verwaltung an das Gesetz
-
Gerichte des öffentlichen Rechts:
4 Ebenen, 2 oder 3 Instanzen
-
Ordentliche Gerichte:
...kontrollieren die Bundung der Verwaltung an das Gesetz
Question 14
Question
Judikative: Gerichtsbarkeit
Art 87 Abs 1 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“
Art 88 Abs 2 B-VG garantiert die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter
Question 15
Question
Judikative: Gerichtsbarkeit
Art 87 Abs 1 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes abhängig.“
Art 88 Abs 2 B-VG garantiert die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter
Question 16
Question
Stufenbau der Rechtsordnung:
Question 17
Question
Bundesverwaltung
Answer
-
Unmittelbare Bundesverwaltung
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
-
Mittelbare Bundesverwaltungen
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an Weisung des zuständigen Bundesminsters gebunden ist
- ...ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erägungen, Kosteneinsparungsgründe
-
Mittelbare Bundesverwaltung
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
-
Unmittelbare Bundesverwaltungen
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an Weisung des zuständigen Bundesminsters gebunden ist
- ...ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erägungen, Kosteneinsparungsgründe
Question 18
Question
Rechtsvorschriften des Unionsrechtes haben auf jeder Stufe Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (Primat des Unionsrechtes). Im Kollisionsfall wird das innerstaatliche Recht verdrängt und darf nicht angewandt werden!
Question 19
Question
Rechtsvorschriften des Unionsrechtes haben keinen Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (Primat der Rechtsordnung). Im Kollisionsfall wird das Unionsrecht verdrängt und darf nicht angewandt werden!
Question 20
Question
Bundesverwaltung = Verwaltung, für die der Bund zur Vollziehung zuständig ist.
Question 21
Question
Bundesverwaltung = Verwaltung, für die die Länder zur Vollziehung zuständig ist.
Question 22
Question
Verfassungsgrundsätze
Answer
-
demokroatisches Prinzip
-
republikanisches Prinzip
-
bundesstaatliches Prinzip
-
rechtsstaatliches Prinzip
-
liberales Prinzip
-
gewaltentrennendes Prinzip
-
gewaltenteilendes Prinzip
-
landessaatliches Prinzip
-
nationalstaatliches Prinzip
Question 23
Answer
-
Allgemeines Wahlrecht:
wählen dürfen alle Bürger, die das Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind
-
Gleiches Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
-
Unmittelbares Wahlrecht:
direkte Wahl, kein Wahlmännersystem
-
Persönliches Wahlrecht:
Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig
-
Geheimes Wahlrecht:
Schutz vor unerwünschter Einflussnahme und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu sein
-
Freies Wahlrecht:
Freiheit der Abstimmung, Freiheit der Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien
-
Freies Wahlrecht:
Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig
-
Persönliches Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
-
Allgemeines Wahlrecht:
jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
Question 24
Answer
-
(„verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht“) = subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist
-
Menschenrechte und Bürgerrechte
-
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten
-
Bsp.:
- Äußerungsfreiheit
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
-
Kodifikation:
- Staatsgrundgesetz (StGG)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen
- EU Grundrecht Charte (GRC)
-
Rechtsschutz
-
Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):
– Wahrung einer Frist von 6 Monaten
– horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung
-
Unmittelbares Grundrecht (Art 102 Abs 2 B-VG):
- eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
-
Mittelbares Grundrecht (Art 102 Abs 1 B-VG
- Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an die Weisung des zuständigen Bundesministers gebunden ist
- ... ist der Regelfall, Gründe dafür: föderalistische Erwägungen, Kosteneinsparungsgründe
-
Vertragsfreiheit
– Abschlussfreiheit
– Inhaltsfreiheit
– Formfreiheit
– Beendigungsfreiheit
Question 25
Answer
-
Rechtsfähigkeit - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT - Deliktsfähigkeit
-
natürliche/ physische Person - juristische Person
-
Willenserklärung - Wissenserklärung
- ausdrücklich / stillschweigend alias schlüsig alias konkludent
- mündlich / schriftlich
-
Vertrag = rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
-
Angebot und Annahme - übereinstimmende Willenserklärung
-
Vertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit
- Beeindigungsfreiheit
-
Vertragsasulegung
-
Vertragsbeendigung: einvernehmliche Auflösung, Kündigung
-
ordentliche Kündigung - außerordentlihe Kündigung
-
Rechtsschutz
Question 26
Question
Äußerungsfreiheit:
Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
Question 27
Question
Äußerungsfreiheit:
Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Question 28
Question
Äüßerungsfreiheit Art 10 EMRK:
Answer
-
Äußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber
auch Meinungsfreiheit und passive Informationsfreiheit
-
kein Schutz für unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
-
Prüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit
-
Verhältnismäßigkeitsprüfung idR Knackpunkt
-
Grenzen zulässiger Kritik (Stichwort Licht der Öffentlichkeit)
-
Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK
-
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
-
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
-
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
-
geht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
Question 29
Question
Privat- und Familienleben Art 8 EMRK
Answer
-
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
-
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
-
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
-
geht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
-
Ehrverletzungen, Bildnisschutzverletzungen uä
-
Prüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit
-
Verhältnismäßigkeitsprüfung idR Knackpunkt
-
Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK:
– Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse
– Funktion oder Rolle des Betroffenen
– Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung
-
Äußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber
auch Meinungsfreiheit und passive Informationsfreiheit
-
kein Schutz für unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
Question 30
Question
Privat- und Familienleben: Art 8 EMRK:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Question 31
Question
Privat- und Familienleben: Art 8 EMRK:
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Question 32
Question
Äußerungsfreiheit Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens,
seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Question 33
Question
Äußerungsfreiheit Art 10 EMRK – Meinungsäußerungsfreiheit:
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Question 34
Question
Privat- und Familienleben Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
Question 35
Question
Privat- und Familienleben Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Question 36
Question
Rundfunkbegriff:
Answer
-
Verteildienst
-
Verbreitungsweg: terrestrisch, Kabel, Satellit –
Internet
-
Signaltechnik: analog – digital
-
Organisation: öffentlich-rechtlich
-
Organisation: privatrechtlich
-
Finanzierung: Gebühr, Entgelt, Werbung
-
Wahrnehmbarkeit: Radio – Fernsehen
-
Inhalt: Vollprogramm – Spartenprogramm
-
Abrufdienst
-
Finanzierung: Beitrag, Werbung, Entgelt
Question 37
Question
BVG Rundfunk
= „Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“
Question 38
Question
BVG Rundfunk
= „Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1975 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“
Question 39
Question
BVG Rundfunk:
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
Question 40
Question
BVG Rundfunk:
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
Question 41
Question
BVG Rundfunk:
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.
Question 42
Question
BVG Rundfunk:
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen mit Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
Question 43
Question
BVG Rundfunk:
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine private Aufgabe.
Question 44
Answer
-
Ausgangslage: ORF-Monopol
-
EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua –
Informationsverein Lentia ua gegen AT
-
Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
- gesetzlich vorgesehen
- legitimes Ziel
- Verhältnismäßigkeit (!)
-
Verletzung des Art 10 EMRK
-
Verletzung des Art 8 EMRK
Question 45
Question
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(ORF-Gesetz, ORF-G)
Question 46
Question
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(Privatradiogesetz - PrR-G)
Question 47
Question
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
Question 48
Question
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden
(Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
Question 49
Question
Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste
(Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
Question 50
Question
Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste
(ORF-Gesetz, ORF-G)
Question 51
Question
Handhabe gegen Photographiert-Werden
Answer
-
aufnehmen (photographieren) ≠ veröffentlichen
-
grds Photographieren eher erlaubt als Veröffentlichen
-
ausnahmsweise schon Photographieren verboten:
- in Gesetzen (zB § 22 MedienG)
- in Verträgen (zB AGB von Museen und Bühnenunternehmen)
Hausrecht
- geheim, dauerhaft oder verfolgend
- Achtung: OGH-E „Zur Belustigung“
-
aufnehmen (photographieren) = veröffentlichen
-
ausnahmsweise schon Photographieren verboten:
- in Gesetzen (zB § 23 MedienG)
- in Verträgen (zB AGB von Museen und Bühnenunternehmen)
Hausrecht
- geheim, dauerhaft oder verfolgend
- Achtung: OGH-E „Zur Belustigung“
Question 52
Answer
-
Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
-
früher: RFG
-
Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4):
- drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme (Ö1, Ö3, FM4; Radio Wien, Radio Kärnten, ...)
- zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme (ORF 1, ORF 2)
-
darüber hinaus:
- Sport-Spartenprogramm (ORF SPORT +)
- Informations- und Kulturspartenprogramm (ORF III)
- Fernsehprogramm für das europäische Publikum (ORF 2 Europe)
-
regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
-
"Kronehit" als derzeitig einziges bundesweit ausgestrahltes Privatradio
-
Voraussetzungen der Zulassung:
- Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital)
oder Satellitenhörfunk
- in Österreich niedergelassen
-
regelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
-
Erteilung der Zulassung, wenn
- es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
- sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
- glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
Question 53
Answer
-
"Werbung" als "kommerzielle Kommunikation"
-
muss als solche erkennbar sein – keine Schleichwerbung
-
inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
- Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren des ORF
- keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel
- besondere Anforderungen zum Schutz Minderjähriger
- weitere Beschränkungen durch den Stiftungsrat möglich
-
Dauerwerbesendungen ohne zeitliche Einschränkung möglich
-
regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
Question 54
Question
ORF-G:
qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 1. November und 12. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– ein österreichweites Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen)
Question 55
Question
ORF-G:
qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 2. November und 13. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– zwei österreichweite Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen)
Question 56
Answer
-
regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
-
"Kronehit" als derzeitig einziges bundesweit ausgestrahltes Privatradio
-
Voraussetzungen der Zulassung:
– Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital)
oder Satellitenhörfunk
– in Österreich niedergelassen
-
qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
– keine Werbung an Karfreitag, 1. November und 12. Dezember
– genaue Fixierung der Dauer von Hörfunk- und Fernsehwerbung
– ein österreichweites Hörfunkprogramm werbefrei
– Unterbrecherwerbung als Ausnahme
– Produktplatzierung unzulässig (einige wenige Ausnahmen)
-
regelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
Question 57
Answer
-
Ausschlussgründe
– jur. Personen des öffentlichen Rechts (wenige Ausnahmen)
– Parteien
– ORF
– ausländische Rechtspersonen
-
Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze
-
ähnliche Werbebeschränkungen wie im ORF-G – aber liberaler gestaltet
Question 58
Answer
-
regelt die Veranstaltung von Fernsehen sowie das Anbieten von Abrufdiensten
-
Fernsehprogramm – Abrufdienst
-
Erteilung der Zulassung, wenn
– es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
– sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
– glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
-
ähnliche Werbebeschränkungen wie im ORF-G – aber liberaler gestaltet
-
Teleshopping grds zulässig – muss eindeutig erkennbar sein
-
Dauerwerbesendungen ohne zeitliche Einschränkung möglich
-
Unterbrecherwerbung grds zulässig
-
Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
-
früher: RFG
Question 59
Question
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen § 26 MedienG:
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Question 60
Question
Organisatin des ORF:
Organe:
Answer
-
Stiftungsrat
-
Generaldirektor
-
Publikumsrat
-
Konsumentenrat
-
Vorstandsrat
-
Hauptdirektor
Question 61
Question
Organisation des ORF:
Mitglieder der Kollegialorgane:
Question 62
Question
ORF:
Stiftungsrat:
Answer
-
35 Mitglieder (bestellt von Bundesregierung, Ländern, Publikumsrat, ZBR)
-
Unvereinbarkeiten
-
Funktionsperiode von 4 Jahren
-
Mitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG – besondere Sorgfaltspflicht!
-
Bestellung und Abberufung des Generaldirektors
-
beschließt das Programmentgelt und genehmigt die
Werbetarife
-
derzeit 30 Mitglieder
-
vom Publikumssrat für 5 Jahre zu bestellen (Abberufung nur mit
Zweidrittelmehrheit)
-
Genehmigung von Stiftungsrats-Beschlüssen übers Programmentgelt
-
Anrufung der Regulierungsbehörde
Question 63
Question
Organe des ORF:
Generaldirektor:
Answer
-
Geschäftsführung und Vertretung
-
vom Stiftungsrat für 5 Jahre zu bestellen (Abberufung nur mit
Zweidrittelmehrheit)
-
daneben höchstens 4 Direktoren, dzt:
• Kaufmännischer Direktor
• Programmdirektor
• Radiodirektor
• Technischer Direktor
-
für jedes Landesstudio ein Landesdirektor
-
Weisungsbefugnis des GD
-
Funktionsperiode von vier Jahren
-
beschließt das Programmentgelt und genehmigt die Werbetarife
-
Interessenvertretung der Hörer und Seher des ORF
-
Bestellung von 6 Mitgliedern des Stiftungsrates
-
daneben höchstens 4 Direktoren, dzt:
• Kaufmännischer Direktor
• Programmdirektor
• Radiodirektor
• TV Direktor
Question 64
Question
Organe des ORF:
Publikumsrat:
Answer
-
Interessensvertretung der Hörer und Seher des ORF
-
derzeit 30 Mitglieder
-
Erstattung von Empfehlungen
-
Anrufung der Regulierungsbehörde
-
Bestellung von 6 Mitgliedern des Stiftungsrates
-
Genehmigung von Stiftungsrats-Beschlüssen übers Programmentgelt
-
35 Mitglieder (bestellt von BReg, Ländern, Publikumsrat, ZBR)
-
Funktionsperiode von vier Jahren
-
Bestellung und Abberufung des Generaldirektors
-
beschließt das Programmentgelt und genehmigt die Werbetarife
Question 65
Question
Finanzierung des ORF:
Answer
-
Programmentgelt (>60%), Werbeerlöse (>20%), Lizenzerlöse (<20%)
-
Programmentgelt (<60%), Werbeerlöse (<20%), Lizenzerlöse (>20%)
-
die Höhe des Programmentgeltes (Radioentgeltes, Fernsehentgeltes) wird vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgelegt
-
Nettokostenprinzip
-
die Höhe des Programmentgeltes (Radioentgeltes, Fernsehentgeltes) wird vom Generaldirektor auf Antrag des Stiftungsrates festgelegt
-
Bruttokostenprinzip
-
„Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.“ (§ 31 Abs 17 ORF-G)
-
-> Einhebung des Programmentgeltes durch "GIS Gebühren Info Service GmbH" (100%ige ORF-Tochter)
-
wegen landesgesetzlicher Abgaben differiertder GIS Gesamtbetrag je nach Bundesland
-
der GIS Gesamtbetrag ist Österreichweit gleich
Question 66
Question
Finanzierung des ORF:
Answer
-
„Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“ (§ 2 Abs 1 RGG)
-
Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht (§ 2 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 RGG)
-
Meldebehörden müssen auf Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln (§ 4 Abs 3 RGG)
-
Computer mit Internet-Anschluss ist keine Rundfunkempfangseinrichtung (VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/0015)
-
Computer mit Internet-Anschluss ist Rundfunkempfangseinrichtung (VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/0015)
-
Meldebehörden dürfen nicht auf Verlangen der GIS Meldedaten übermitteln (§ 4 Abs 3 RGG)
-
Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS keine strafbewehrte Meldepflicht (§ 2 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 RGG)
Question 67
Question
Welche Äußerungen sind problematisch?
Answer
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unwahre Tatsachenbehauptungen
– unwahr = falsch (unrichtig) oder irreführend unvollständig
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exzessive Werturteile
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suksessive Werturteile
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Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung
-
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
-
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen
-
Schutz der Unschuldsvermutung
Question 68
Answer
-
Ehre = Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere (≠ wirtschaftlicher Ruf)
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objektiver Ehrbegriff
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auch juristische Personen
-
zivilrechtlicher und strafrechtlicher Schutz
– § 1330 Abs 1 ABGB: Ehrenbeleidigung
– § 111 StGB: Üble Nachrede
– § 115 StGB: Beleidigung
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subjektiver Ehbegriff
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nur natrürliche Personen
Question 69
Question
Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
„Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.“
(§ 1330 Abs 1 ABGB)
Question 70
Question
Zivilrechtliche Beleidigung
Answer
-
Ansprüche innerhalb von 14 Tagen.
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Ansprüche innerhalb von 4 Monaten
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Tatfrage kann man beweisen, nicht Rechtsfrage
-
Rechtsfrage kann man beweisen, nicht Tatfrage
Question 71
Question
Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
Bsp.:
klagt 50.000 Euro ein -> Richter stellt 10.000 Euro aus (nur zu 20% gewonnen und zu 80% verloren —> „ÜBERKLAGEN“)
Question 72
Question
Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
Bsp.:
klagt 50.000 Euro ein -> Richter stellt 10.000 Euro aus, gewonnen.
Question 73
Question
Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung:
„XY beim Schwarzfahren erwischt“ —> Tatsachenbehauptung, aber UNWAHR, weil nur Jahreskarte nicht dabei gehabt; Bildnis war auch vorhanden im Artikel; 6.000 Euro Entschädigung
Question 74
Question
Zivilrechtlicher Ehrenschutz:
bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen: man muss keinen Betrag nennen (wird vom Richter bemessen); bei ähnlichen Fällen
Question 75
Question
Zivilrechtlicher Ehrenschutz:
bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen: man muss Betrag nennen
Question 76
Question
Bildnisschutz:
„(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Question 77
Answer
-
= Recht am eigenen Bild
-
≠ Urheberrecht oder Lichtbildherstellerrecht
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schützt natürliche Personen gegen missbräuchliche Veröffentlichung ihrer Abbildung (§ 78 UrhG)
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grds nicht gegen bloßes Photographiert-Werden (s aber § 16 ABGB und die umstrittene E OGH 27. 2. 2013, 6 Ob 256/12h – Zur Belustigung)
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Legaldefinition: „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf bestimmten Gebieten
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Schutz von Werkteilen
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Schöpfung = von (einem Menschen) geschaffen
Question 78
Answer
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auch Veröffentlichung von Bildern verstorbener personen problematisch.
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denn Bildnisschutz wirkt postmortal weiter.
(OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 203/13a – Dubiose Geschäfte = Postmortaler Bildnisschutz = Rotlichtmilieu = Russen- Anwalt)
-
denn Bildnisschutz wirkt nicht postmortal weiter.
(OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 203/13a – Dubiose Geschäfte = mortaler Bildnisschutz = Rotlichtmilieu = Russen- Anwalt)
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Veröffentlichung von Bildern verstorbener personen ist erlaubt.
Question 79
Answer
-
nicht nur Phots sondern alle Arten von zwei- oder dreidimensionalen Abbildungen
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nur Photos
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Beispiele: Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs, Büsten; auch Karikaturen
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Abgebildeter muss erkennbar sein:
– Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang zu
berücksichtigen
– Problem des zwischenzeitlich geänderten Aussehens
-
Abgebildeter muss nicht erkennbar sein:
– nicht erkennbare Karikatur reicht
– Problem des zwischenzeitlich geänderten Aussehens
Question 80
Answer
-
entspricht nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff (§ 16 UrhG)
-
geht immer um ein Veröffentlichen
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zum Beispiel: Tageszeitung, Buch, Aushang, Website
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Veröffentlichungen im Internet, auf Websites zählen nicht dazu
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fotografieren ohne zu veröffentlichen reicht
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gleichzusetzen mit dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff (§ 16 UrhG)
Question 81
Question
Bildnisschutz Fallprüfschema:
Answer
-
1. Abgebildeter behauptet (objektives!) schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB ein:...?
3. Interessenabwägung
-
1. Abgebildeter behauptet (subjektives!) schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB ein:...?
3. Interessenabwägung
Question 82
Question 83
Question
Bildnisschutz: Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (Beklagten)
Question 84
Question
Bildnisschutz:
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 78 UrhG
Question 85
Question
Namensrecht:
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen“
(§ 43 ABGB)
Question 86
Question
Namensrecht:
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Haftstrafe klagen“
(§ 43 ABGB)
Question 87
Question
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche:
Answer
-
= zivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Strafverfahren durchgesetzt werden
-
anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen
-
im Einzelnen geht es um:
– Schutz der Ehre (§ 6)
– Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§ 7)
– Identitätsschutz(§7a)
– Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b)
– Schutz vor verbotener Veröffentlichung (§ 7c)
-
anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen
-
= verfassungsgsrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Strafverfahren durchgesetzt werden
Question 88
Question
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche:
Answer
-
Ersatz nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung“)
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Entschädigungsbetrag richtet sich nach Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, insb Art und Ausmaß der Verbreitung des Mediums (Bedeutung für parallele Veröffentlichung in Druckausgabe und Online-Ausgabe von Tageszeitungen!)
-
Kumulation möglich (zugesprochen wird aber immer nur ein Betrag)
-
Anrechnung bei Parallelität mit Bildnisschutz
-
Ersatz nur des materiellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung“)
-
Entschädigungsbetrag ist eine immer gleichgesetzte Summe
Question 89
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)
Question 90
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)
Question 91
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 10 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 20 000 Euro nicht übersteigen."
(§ 6 Abs 1 MedienG)
Question 92
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, verspottung und Verleumdung (§6 Abs 1 MedienG):
Answer
-
zivilrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde.
-
verwaltungsrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde.
-
zivilrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der subjektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde.
-
verwaltungsrechtlicher Anspruch, wenn in einem Medium der subjektive Tatbestand der
– üblen Nachrede iSd § 111 StGB
– Beschimpfung oder Verspottung iSd § 115 StGB
– Verleumdung iSd § 297 StGB
verwirklicht wurde.
Question 93
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
Question 94
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
2. im Falle einer üblen Nachrede
a) die Veröffentlichung wahr ist oder
b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
Question 95
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer
seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
Question 96
Question
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung:
"Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat."
(§ 6 Abs 2 MedienG)
Question 97
Question
Ausnahmen von Entschädigungspflicht:
für die üble Nachrede:
Answer
-
Veröffentlichung wahr
-
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, trotz journalistischer Sorgfalt für wahr gehalten
-
Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
-
wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten, überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
Question 98
Question
Ausnahme von Entschädigungspflicht:
für Beschimpfung, verspottung und Verleumdung:
Answer
-
Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
-
Website, gebotene Sorgfalt
-
wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten, überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
-
wahrheitsgetruer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
-
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, trotz journalistischer Sorgfalt für wahr gehalten
Question 99
Question
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches:
"(1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
Question 100
Question
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches:
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen
hat, oder
5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat."
(§ 7 MedienG)
Question 101
Question
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensberich (§7 Abs 2 MedienG):
Ausnahme von Entschädigungspflicht:
Answer
-
wahrheitsgeteuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
-
wahre Veröffentlichung, unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben
-
angenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden
-
Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
-
Website, gebotene Sorgfalt