:Alic:
Eine Actio libera in Cause liegt vor, wenn der Täter vor Versuchsbeginn Einfluss auf den Verlust der Schuldfähigkeit hatte.
-> vorsätzliche Actio liebera in causa:
Täter muss in noch schuldfähigem Zustand muss sowohl im Bezug auf den Defekt, als auch auf die Tat die später im Defekt begangen werden soll vorsätzlich handeln.
-> Decken sich das vorher geplante und später ausgeführte Vorsatzedlikt tatbestandlich , soll der Täter hieraus strafbar sein.
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-> Bei der fahrlässigen alic, handelt der Täter hinsichtlich seine Defektes entweder fahrlässig, oder führt seinen Defekt vorsätzlich herbei und bedenkt dabei fahrlässig nicht die Möglichkeit der späteren Straftat.
-> Es erfolgt jeodch eine Strafe aus dem fahrlässigkeitsdelikt heraus.
Rspr. und Lit. halten inzwischen bei allen fahrlässigen Erfolgsdelikten, die nicht an eine bestimtte Art und weise der Begehung genküpft, also vehlatens neutral sind, die Heranziehung der actio libera in causa zur Strabgründung für überflüssig. Danach ergibt sich aus der Struktur der Fahrlässigkeitstat und der Äquivalrnz aller Bedignungen die Möglichkeit, den Fahrlässigkeitsvorwurf auch an erfolgsursächliches Vorverhalten anzuknüpfen.
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Die Alic wollte in der Schuld angepsorchen werden. Dort sind alledring nur die beiden folgenden ansichten abzuschichten:
Eine ASlic liegt vor, wenn sich der (auch bedingte) Vorsatz im Zeitpunkt der Schuldfähigkeit sowohl auf die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit, als auch auf die spätere tbsm. und vorsatzbedürftige Handlung um Zustand der Schuldunfähigkeit bezog.
Hier hat der A, als er sich absichtlich betrank, in Kauf genommen, dass er das Auto auf der Suche nach eine, Hotel noch in fahrtüchtugem Zustand benutzten würde.
--> fraglich ist jedoch, ob diese Rechtsfigur mit dem straflrechtlichem Bestimmtheitgrundsatz vereinbar ist.
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Tatbestandsmodell:
Es kommt zu einer Ausweitung des Tatbestandbereiches.
T1 und t2 werden zu einem einheitlichen Geschehen zusammengefasst.
Gründe dafür:
a) Kausalzusammenhang zwischen t1 und t2
b) bereits bei t1 liegt ein Veruschbeginn der Tat vor
c) bei t1 handelt es sich noch um eine Vorbereitungshandlung, die während des Defekts zum Versuch erstarrt.
d) Täter macht sich durch Defekt selbst zum Werkzeug des Geschehens (Werkzeugtheorie)
Ausnahmemodell:
§17 2 und §35 Abs. 1 II Stgb zeigen, dass es auch andere Ausnahmen im SR gibt.
Diese wird kraft Gewohnheitsrecht angenommen.
-> somit würde aber ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgrundrecht vorleigen.
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Aufbau:
Delikt bis zur Schuld prüfen.
Sagen das ein Fall des §20 vorliegt.
-> Gesetzlicheskontrokt der Alic nennen.
a) Teiliteratur meinung nennen, die sagt, dass es keine Alic gibt (ablehnen)
b) annhemen das es eine Alic gibt
-> Tatbestandmodell ablehnen
---> ausdehnungsmodell annehmen