Was ist Menschenhandel

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Resumen del Recurso

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    Der Begriff “Menschenhandel” beschreibt Formen der Ausbeutung von Menschen, wobei es oft notwendig ist, dass dies grenzüberschreitend geschieht, d.h. dass eine Person von einem Land in ein anderes gebracht wird, mit dem Ziel sie gewinnbringend auszubeuten. Menschenhandel ist eine Straftat und schwere Menschenrechtsverletzung. Zu den Formen der Ausbeutung, die unter “Menschenhandel” fallen, gehören insbesondere: Zwangsarbeit (forced labor) in verschiedenen Branchen (Bau, Gastronomie, Fischindustrie, Bergbau, usw.) Schuldknechtschaft (bonded labor / debt bondage) Schuldknechtschaft gegenüber WanderarbeiternehmerInnen (debt bondage among migrant laborers) Sklaverei und Ausbeutung im Haushalt (involuntary domestic servitude) Kindersoldaten (child soldiers) Kinderarbeit (child labor) Formen sexueller Ausbeutung von Kindern, inkl. der kommerziellen sexuellen Ausbeutung Sexuelle Ausbeutung z.B. in der erzwungenen Prostitution (sexual exploitation; exploitation of the prostitution of others) Organhandel (organ trafficking)
    Was ist Menschenhandel?

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    “Menschenhandel” ist ein Überbegriff (umbrella term) für eine Vielzahl von Verhältnissen, in denen Menschen mit verschiedenen Mitteln gegen ihren Willen, also unter Zwang, gehalten und ausgebeutet werden. Meistens handelt es sich um grenzübergreifende Formen der Abhängigkeit und des Zwangs, da Menschenhandel oft (aber nicht nur) nicht im Heimatland der Opfer geschieht. Schlechte, auch sehr schlechte Arbeitsbedingungen alleine zählen im rechtlichen Sinne nicht als “Menschenhandel” sondern es müssen andere Elemente vorhanden sein, wie z.B: Gewalt, Täuschung, Erpressung, Drohung, usw. Nur sehr wenige Ausbeutungsverhältnisse können im engeren Sinne als “Menschenhandel” beschrieben werden. Menschenhandel kann an sogenannten “Indikatoren” festgemacht werden, also Anzeichen von Menschenhandel. Für verschiedene Branchen gibt es unterschiedliche Indikatoren: Arbeitsausbeutung in der Gebäudereinigungsbranche Arbeitsausbeutung bei chinesischen Spezialitätenköch/innen Arbeitsausbeutung in der Bauwirtschaft Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung (oft auch “Zwangsprostitution”) genannt
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    Was ist Menschenhandel?
    RECHTLICHE DEFINITIONEN Die rechtlichen Definitionen von Menschenhandel sind in jedem Land anders, sodass es schwer zu sagen ist, was jeweils rechtlich als Menschenhandel zählt und entsprechend verfolgt werden kann. Oft wird “Menschenhandel” besonders eng oder vage definiert. Oft gibt das Gesetz keine wirklichen objektiven Kriterien vor, was als Menschenhandel zählt und was nicht. Und oft wissem selbst die Strafverfolger (Polizei, Staatsanwaltschaft, Richter, usw.) nicht immer, was jetzt genau Menschenhandel ist. Viele von ihnen glaubten und glauben immer noch, dass Menschenhandel z.B. nur in der Sexindustrie stattfindet. Es hängt daher stark vom politischen Willen des Staates und der Polizeiarbeit ab, wie viele Informationen über Menschenhandel überhaupt die Polizei erhält (in der Ausbildung z.B.). Es hängt auch vom politischen Willen ab, ob bestimmte Menschen als Menschenhändler verfolgt werden und mit welcher Priorität und ob und wie viele Opfer entdeckt und tatsächlich unterstützt werden, da dies für die Staaten sehr kostspielig ist. Gerade beim Opferschutz sind Staaten dafür bekannt, das Unterstützungs-Angebot für Betroffene von Menschenhandel eher nicht zu nutzen. Das ist vor allem beim Aufenthalt und bei der Zusicherung einer finanziellen Unterstützung der Fall, die oft nur wenige Monate gewährt wird, anstatt langfristig Sicherheit zu bieten – was theoretisch ja möglich wäre.
    Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf Opferschutz, oft einhergehend mit einer (temporären) Aufenthaltsgenehmigung und anderen Formen sozialer Unterstützung. Erfahrungsgemäß haben Staaten gleichzeitig ein großes Interesse an möglichst vielen Verurteilungen und an möglichst wenigen Opfern, die sich weiterhin im Land aufhalten wollen. Kritiker*innen werfen der Politik oft vor, dass Betroffene von Menschenhandel lediglich zur Strafverfolgung instrumentalisiert werden und nach Abschluss des Strafverfahrens alleine gelassen werden. In diesem Spannungsfeld bewegen sich Politiken gegen Menschenhandel und aufgrund dieser spannungsreichen Interessenlage ist auch die Bekämpfung des Menschenhandels nicht immer einfach. Hier werde ich zuerst die international gültige Definition von Menschenhandel erläutern und die deutsche Bestimmung von “Menschenhandel” im Strafgesetzbuch.

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    Was ist Menschenhandel?
    Die Definition im “Palermo-Protokoll” (Internationales Abkommen gegen Menschenhandel) Die international gültige Definition von Menschenhandel stammt von dem Vereinten Nationen. Im Jahr 2000 wurde das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“ verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Abkommen sondern eben um ein „Zusatzprotokoll“, das im Rahmen der Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verabschiedet wurde. Neben dem Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel enthält das Abkommen zwei weitere Protokolle, die auch Folgen für die aktuelle (Anti-)Menschenhandelspolitik haben, nämlich das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit (engl.) Das internationale Abkommen gegen Menschenhandel ist wider erwarten kein Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, d.h. es ist kein Menschenrechtsabkommen. Vielmehr dient es der Verstärkung und Intensivierung der Zusammenarbeit der internationalen Kooperation im Bereich der Bekämpfung transnationaler Organisierter Kriminalität, wie man in der unten aufgeführten Tabelle gut erkennen kann.
    Das hat zur Folge, das die Interessen der Staaten am Schutz der Opfer und an den Opferrechten auch aufgrund dieses Abkommens geringer ist, als ihr Interesse transnationale kriminelle Strukturen aufzubrechen. Im Fachjargon sagt man, dass ein “sicherheitspolitischer” Ansatz überwiegt. Opferschutzeinrichtungen betonen, dass jedoch ein Menschenrechtsansatz notwendig sei, um Betroffene von Menschenhandel zu schützen. Manche gehen sogar soweit und sagen, dass es eigentlich vielmehr sozialer und ökonomischer Maßnahmen bedarf, um die Gründe der Ausbeutung an der Wurzel zu packen: Armut bekämpfen, einfache und sichere Migration für alle ermöglichen, Rechte von Migrant*innen, Arbeiter*innen und Sexarbeiter*innen sowie Kinderrechte stärken und dem Zugang zum Recht ermöglichen. Der strafrechtliche Ansatz, der aktuell in der Debatte fast als einzig möglicher Ansatz präsentiert wird, ist bei weitem nicht die einzige Möglichkeit, um Menschenhandel zu beschränken und Betroffene zu unterstützen.

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    Pie de foto: : Abb. 1: Internationale Abkommen gegen Menschenhandel
    Im Palermo-Protokoll wird Menschenhandel in Art. 3 Abs. a. definiert. Wir können also dann von Menschenhandel sprechen, wenn bestimmte Handlungen mit bestimmten Mitteln und zu bestimmten Zielen vollbracht werden.
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    Pie de foto: : Abb. 2: Definition von Menschenhandel nach Art. 3 des Palermo-Protokolls (2000)
    m Sinne dieses Protokolls a) bezeichnet der Ausdruck “Menschenhandel” die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen; b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde; c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde; d) bezeichnet der Ausdruck “Kind” Personen unter achtzehn Jahren
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