Creado por Hannah Kölle
hace más de 6 años
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Pregunta | Respuesta |
Unglücksfall (§ 323c I StGB) | mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das einen Zustand geschaffen hat, auf Grund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht |
Plötzlich (in Bezug auf Unglücksfall) | Notwendigkeit eines sofortigen Eingriffs zur Abwendung der drohenden Gefahren |
Gemeine Gefahr (§ 323c I StGB) | Zustand, bei dem die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib & Leben o. an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt, wobei die Gefährdung einer einzelnen Person o. Sache ausreicht, wenn diese zufällig betroffener Repräsentant der Allgemeinheit ist |
Gemeine Not (§ 323c I StGB) | Notlage der Allgemeinheit (Zustand der Bedrängnis) |
Erforderlichkeit der Hilfeleistung | Erforderlich, wenn Hilfeleistung (nach dem Urteil eines verständigen Beobachters) geeignet & nicht durch andere Hilfsoptionen zu ersetzen ist, um drohende weitere Schäden abzuwenden |
Unzumutbarkeit der Hilfeleistung | erhebliche eigene Gefahr & Verletzung anderer wichtiger Pflichten UND Abwägung der betroffenen Interessen (Grad der Gefährdung & Umfang des Schadens) UND Chancen des Rettungserfolgs UND Verantwortlichkeit |
Schwerpunktformel (Abgrenzung Tun & Unterlassen) | -Abgrenzung nach Schwerpunkt des Vorwurfes (wo setzt strafrechtliche Missbilligung an?) - Entscheidung durch wertende Würdigung |
Subsidiaritätslösung (Abgrenzung Tun & Unterlassen) | Energieaufwand & Kausalität (Aktives Tun, wenn Täter Energie in Richtung der Tatverwirklichung aufgewendet hat & kausale Tatverwirklichung besteht) |
omissio libera in causa | Täter hat seine Handlungsunfähigkeit durch ein bestimmtes freies & damit eigenverantwortliches Verhalten selbst herbeigeführt |
Quasikausalität | kausal ist jede rechtlich erwartete Handlung, die nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele |
Rechtsquellenlehre (Garantenstellung) | Garantenstellung aus Vertrag, Gesetz o. Ingerenz |
Funktionenlehre (Garantenstellung) | 1. Beschützer- o. Obhutsgarantenstellung (Jemand ist dafür verantwortlich ein Rechtsgut gegenüber allen möglichen Gefahren zu verteidigen) 2. Überwacher- o. Sicherungsgarantenstellung (Jemand ist dafür verantwortlich eine Gefahrenquelle gegenüber allen möglichen Rechtsgütern zu überwachen) |
Materielle Grundorientierung (Garantenstellung) | - Notwendigkeit eines überzeugenden Entstehungsgrundsatzes - Vertrauensgrundsatz |
Lebensgemeinschaft (Garantenstellung) | liegt vor, wenn sie nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung & des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr für gegenseitige Hilfe & Fürsorge in sozialtypischen Gefahrenlagen einschließt |
Ende der Garantenstellung bei Ehegatten | wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen |
Ingerenz (Garantenstellung) | pflichtwidriges Verhalten das eine nahe Gefahr eines Schadenseintritts für ein Rechtsgut geschaffen hat (Gefahrenschaffung o. -erhöhung hat stattgefunden) |
Unterlassungsvorsatz | mit Unterlassungsvorsatz handelt, wer in Kenntnis seiner Garantenstellung & im Bewusstsein der Möglichkeit einer Erfolgsabwendung den Willen fasst, bezüglich der Erfolgsabwendung untätig zu bleiben |
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