Unterlassungsdelikte Definitionen

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(Unterlassungsdelikte) Strafrecht Fichas sobre Unterlassungsdelikte Definitionen, creado por Hannah Kölle el 16/03/2018.
Hannah  Kölle
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Unglücksfall (§ 323c I StGB) mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das einen Zustand geschaffen hat, auf Grund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht
Plötzlich (in Bezug auf Unglücksfall) Notwendigkeit eines sofortigen Eingriffs zur Abwendung der drohenden Gefahren
Gemeine Gefahr (§ 323c I StGB) Zustand, bei dem die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib & Leben o. an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt, wobei die Gefährdung einer einzelnen Person o. Sache ausreicht, wenn diese zufällig betroffener Repräsentant der Allgemeinheit ist
Gemeine Not (§ 323c I StGB) Notlage der Allgemeinheit (Zustand der Bedrängnis)
Erforderlichkeit der Hilfeleistung Erforderlich, wenn Hilfeleistung (nach dem Urteil eines verständigen Beobachters) geeignet & nicht durch andere Hilfsoptionen zu ersetzen ist, um drohende weitere Schäden abzuwenden
Unzumutbarkeit der Hilfeleistung erhebliche eigene Gefahr & Verletzung anderer wichtiger Pflichten UND Abwägung der betroffenen Interessen (Grad der Gefährdung & Umfang des Schadens) UND Chancen des Rettungserfolgs UND Verantwortlichkeit
Schwerpunktformel (Abgrenzung Tun & Unterlassen) -Abgrenzung nach Schwerpunkt des Vorwurfes (wo setzt strafrechtliche Missbilligung an?) - Entscheidung durch wertende Würdigung
Subsidiaritätslösung (Abgrenzung Tun & Unterlassen) Energieaufwand & Kausalität (Aktives Tun, wenn Täter Energie in Richtung der Tatverwirklichung aufgewendet hat & kausale Tatverwirklichung besteht)
omissio libera in causa Täter hat seine Handlungsunfähigkeit durch ein bestimmtes freies & damit eigenverantwortliches Verhalten selbst herbeigeführt
Quasikausalität kausal ist jede rechtlich erwartete Handlung, die nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Rechtsquellenlehre (Garantenstellung) Garantenstellung aus Vertrag, Gesetz o. Ingerenz
Funktionenlehre (Garantenstellung) 1. Beschützer- o. Obhutsgarantenstellung (Jemand ist dafür verantwortlich ein Rechtsgut gegenüber allen möglichen Gefahren zu verteidigen) 2. Überwacher- o. Sicherungsgarantenstellung (Jemand ist dafür verantwortlich eine Gefahrenquelle gegenüber allen möglichen Rechtsgütern zu überwachen)
Materielle Grundorientierung (Garantenstellung) - Notwendigkeit eines überzeugenden Entstehungsgrundsatzes - Vertrauensgrundsatz
Lebensgemeinschaft (Garantenstellung) liegt vor, wenn sie nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung & des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses die Gewähr für gegenseitige Hilfe & Fürsorge in sozialtypischen Gefahrenlagen einschließt
Ende der Garantenstellung bei Ehegatten wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen
Ingerenz (Garantenstellung) pflichtwidriges Verhalten das eine nahe Gefahr eines Schadenseintritts für ein Rechtsgut geschaffen hat (Gefahrenschaffung o. -erhöhung hat stattgefunden)
Unterlassungsvorsatz mit Unterlassungsvorsatz handelt, wer in Kenntnis seiner Garantenstellung & im Bewusstsein der Möglichkeit einer Erfolgsabwendung den Willen fasst, bezüglich der Erfolgsabwendung untätig zu bleiben
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