Pregunta | Respuesta |
Definition Verwaltung | Verwaltung als Tätigkeit aller staatlichen Organe, die weder der Gestzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind --> Verwaltung als "Restgröße" nach der Subtraktionsmethode |
Hoheitsverwaltung | Tätigkeit staatlicher Organe mit Ausübung v. Befehls-und Zwangsgewalt(imperium) , wie z.B. Bescheid o. VO |
Nichthoheitliche Verwaltung | Tätigkeit staatlicher Organe mit Rechtsformen des Privatrechts, Staat schließt z.B. Vertrag ab |
Organ | gesetzlich geschaffene Einrichtung, welche ein bestimmtes Bündel an Zuständigkeiten eingeräumt wird(z.B. Bm, BPräs,Bgm...) |
Organwalter | physische Person, welche die Organfunktion konkret bekleidet(z.B. BPräs, Univ. Dr. Alexander van der Bellen) |
Legalitätsprinzip | Bindung der gesamten staatlichen Vollziehung(Verwaltung & Gerichtsbarkeit) an Gesetze |
Determinierungsgebot | Bestimmung des Inhalts des Verfahrens & Organisation mit allen wesentlichen Merkmalen im Bereich der Hoheitsverwaltung --> Rechte & Pflichten v. Rechtssubjekten |
Verwendung v. unbestimmten Gesetzesbegriffen | Spielräume für Verwaltungshandeln, z.B. öffentliche Ruhe, Ordnung & Sicherheit |
Prinzip der Weisungsbindung | Weisungsprinzip & Verwaltungshierarchie(Führen der Verwaltung durch Organe unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder) --> Weisungsrecht des übergeordneten Organs vs Gehorsampflicht des untergeordneten Organs |
Formen hoheitlichen Verwaltungshandelns | Verordnung, Bescheid, Weisung |
Unterscheidung beim hoheitlichen Verwaltungshandelns | 1. intern/extern 2. generell/individuell 3. abstrakt/konkret |
oberste Organe in der Verwaltung | -Bundespräsident -Bundesregierung -Landesregierung --> geben Weisungen, empfangen aber keine |
unmittelbar | Bundesgesetze-Bundesorgane oder Landesgesetze-Landesorgane |
mittelbar | Landesorgane verwalten Bundesgestz |
Bundespräsident | -Amtsdauer 6 Jahre -Wahl: gleich, unmittelbar, persönlich, frei, geheim Aufgaben ohne Bindung: -Ernennung des Bundeskanzlers -Angelobung des BK, BM und Landeshauptleute -(Entlassung des BK oder gesamte Bundesregierung) -Beurkundung von Bundesgesetzen Aufgaben mit Bindung: -Ernennung von Beamten -Recht zur Begnadigung von Inhaftierten -Erlassen von Notverordnungen -Auflösung NR |
Bundesregierung | -Kollegialorgan-->Beschlussfassung durch Einstimmigkeit -Gleichrangigkeit der Mitglieder->kein Weisungsrecht des BK -Kompetenzen: z.B. Anordnung der NR-Wahl, Einbringung v. Regierungsvorlagen im NR |
Bundesminister | -monokratische Organe--> Ressortsystem vs Kollegialsystem, kein Verhältnis Über-Unterordnung - BM mit Bundesministerium bzw BK mit Bundeskanzleramt als Hilfsaperate -Weisungsrecht des BM bzw BK in seinem Ressort -Unterstützung der BM durch Staatssekretäre |
Bezirksverwaltungsbehörden(Landesverwaltung) | mit eigenem Statut (=Gesetz); Innsbruck Stadt – Rathaus; Innsbruck Land – Bezirksverwaltung |
Gemeinde Selbstverwaltung | Recht der Gemeinden territorialer Selbstverwaltung (Gemeinde, welche an ein Gebiet anknüpft) Selbstverwaltung: eigener Wirkungsbereich = subjektives Recht der Gemeinde, bestimmte Angelegenheiten ohne Bindung an Weisung von Organen außerhalb der Gemeinde zu erledigen. Gemeinde ist Verwaltungsorgan und auch Weisungsgebunden in bestimmten Tätigkeiten – ist kein Gesetzgebungsorgan. |
Angelegenheit und Wirkungsgrad Gemeinde Selbstverwaltung | Aufgabe muss im Interesse und der Eignung der Gemeinde passieren |
Eigener Wirkungsbereich Gemeinde Selbstverwaltung | Örtliche Baupolizei (Bauordnung) • Örtliche Sicherheitspolizei (Straßenverordnung) • Örtliche Polizei (Gefahrenabwehr) |
Übertragener Wirkunsbereich Gemeinde Selbstverwaltung | Auftrag und Weisung vom Land Für NR-Wahl braucht Land Wohnsitz/Melderegister, Gemeinden stellen diese zur Verfügung |
Verfassungsgerichtshof | Rechtliche Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten Normenkontrolle, Wahlgerichtsbarkeit, Vertragsstreitigkeiten im Bundesstaat, Kompetenzgerichtsbarkeit Kompetenz-Kompetenz |
Verwaltungsgerichtsbarkeit | Zweistufig Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgericht Garantie der richterlichen Unabhängigkeit |
Zuständigkeit VwG | Rechtmäßigkeitskontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung |
Zuständigkeit VwGh | Rechtmäßigkeitskontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung |
1., 2., 3. Instanz | Verwaltungsbehörde Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof |
Rechnungshof | Hilfsorganisation der Legislative (NR, LT) Zuständigkeit: Überprüfung der Gebarung = Staatswirtschaft/finanzieller Umgang des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger (SV, Kammern, Fonds) Ziel: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßig |
sonstige Rechtsschutzeinrichtungen | Volksanwaltschaft zeigt Missstände der Gesellschaft auf, keine Entscheidungen Prüfung der Zweckmäßigkeit der Verwaltung Behandlung von Beschwerden wegen Missständen in der Verwaltung des Bundes |
Verwaltungsgerichtsbarkeit-Rechtsgrundlagen | -Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) -Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) - Verwaltungsstrafgesetz (VStG) -Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) |
AVG Grundprinzip | Amtswegigkeit (Bsp Antrag auf Bau, bestimmte Handlung ohne Antrag) • Prüfung auf materielle Wahrheit (inhaltlich, umfängliches Verfahren) • Rechtliches Gehör (Nachbar will nicht zu hoch, was will ich) • Offenheit des Beweiskatalogs (Urkunden, Sachverständiger, usw) • Freie Beweiswürdigung |
beteiligte und Parteienverkehr (AVG) | in dem Moment, in dem es um ein rechtliches Verfahren geht, bin ich eine subjektive Partei |
Ermittlungsverfahren (AVG) | Feststellung des Sachverhalts Parteiengehör (Kernelement Rechtsstaat) alle Parteien müssen angehört werden |
Erledigung des Verfahrens (AVG) | Erlassung des Bescheids Rechtskraft, unveränderbar, bspw. Baubescheid ist rechtskräftig somit kann Bau stattfinden und passt. |
Rechtsschutz (AVG) | gegen Bescheid, Beschwerde (schiebt Wirkung auf) beim Verwaltungsgericht, Entscheidung ganz neu. |
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) | Allgemeiner und besonderer Teil des Verwaltungsstrafrechts Straftat, menschliches Verhalten tatbildmäßig (strafbar), rechtswidrig und schuldhaft Strafmittel: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Verfall |
Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz (VVG) | Für alle Arten von Strafen gibt es am Ende eine Vollstreckung (Exekution) |
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