Creado por Marie Zotter
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Copiado por Marie Zotter
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Pregunta | Respuesta |
NORMEN | - regeln menschliches Verhalte - sind von Menschen gesetzt - wurden von einer Autorität angeordnet - oder durch Gewohnheit herausgebildet (Sitte, Moral, Religion, Recht - Ausdifferenzierung) |
RECHTSNORMEN | - von einer staatlichen Autorität erlassen - SOLLEN allenfalls mit Hilfe von staatlichen Zwangsmaßnahmen durgesetzt werden |
POSITIVES RECHT | Das von Menschen gesetzte Recht (vom lat. "ponere" - setzen) |
GELTUNG | Das SOLLEN wird betrachtet. Eine Norm ist Bestandteil der Rechtsordnung, hat also rechtliche Existenz |
EFFEKTIVITÄT | Das SEIN wird betrachtet und ob eine Norm tatsächlich wirksam ist. Verhalten sich Menschen und Staat tatsächlich so wie es angeordnet ist? |
NORMENKONGRUENZ - NORMENKONFLIKT | KONGRUENZ - Normen stimmen, was das angeordnete Verhalten betrifft, inhaltlich überein KONFLIKT - eine Norm gebietet ein Verhalten, welches von einer anderen Norm verboten wird |
Im Falle eines NORMENKONFLIKTS wird mit Hilfe von zwei Regeln versucht, diese Konflikte aufzulösen. | LEX SPECIALIS REGEL - die speziellere Regel geht gegenüber der generellen Regel vor LEX POSTERIOR REGEL - die später erlassene Regel geht der früher erlassenen Regel vor |
PRIVATRECHT - ÖFFENTLICHES RECHT | - Interessenstheorie: öffentliches oder privates Interesse? - Subjektionstheorie: Ober- und Unterordnung oder Gleichordnung? - Subjektstheorie: Hat ein Beteiligter imperium (=Hoheitsgewalt) und handelt "für den Staat"? |
DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNG - RECHTSÜBERLEITUNG - INKORPORATIONSGEBOT | politisch bedeutsamste Teil der Rechtsordnung, Rechtsüberleitung 1920 Hans Kelsens Vorentwürfe, 1925, 1229 - Überarbeitet 1930 - Wiederverlauftbart 1934 außer Kraft, 1945 wieder in Kraft österreichische Verfassung: B-VG, StGG, EMRK, Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgeetzen (sind in bestimmter Form erzeugt worden und als Verfassungsbestimmungen gekennzeichnet) kein Inkorporationsgebot (= alle Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde normieren) |
VERFASSUNGSRECHT IM MATERIELLEN SINN | Der Inhalt einer Regel wird beschrieben. Regelt den Aufbau, Organisation und Machtverteilung in einem Staat |
VERFASSUNGSRECHT IM FORMELLEN SINN | Regelungen, die in einem bestimmten Rechtserzeugungsverfahren erzeugt wurden (strenger als bei "einfachen Gesetzen", also höhere Quoren etc.) |
GRUNDPRINZIPIEN | = Staatsideen, die der Verfassung zu Grunde liegen, somit höchstrangigen Normen im österr. Bundesverfassungsrecht Änderung nur im Zuge eines gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes - regeln Machtverteilung im Staat und sollen Machtmissbrauch verhindern - Freiheit der Menschen abesichert werden |
GRUNDPRINZIPIEN - AUFTEILUNG DER STAATLICHEN GEWALT | GEWALTENTRENNENDES GRUNDPRINZIP: organisatorische Aufteilung der Staatsfunktionen: LEGISLATIVE - EXEKUTIVE - JUDICATIVE System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle = checks and balances BUNDESSTAATLICHES GRUNDPRINZIP: Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern |
GRUNDPRINZIPIEN - FREIHEITSSICHERUNG | DEMOKRATISCHES GRUNDPRINZIP: Selbstbestimmung und Freiheit des Einzelnen - nur an solche Normen gebunden, die sie selbst erlassen haben -> direkte - mittelbare Demokratie LIBERALES GRUNDPRINZIP: garantiert dem Einzelnen eine gewisse FREIHEIT VOM STAAT, in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf |
WEITERE GRUNDPRINZIPIEN | RECHTSSTAATLICHES GRUNDPRINZIP: - staatliche Akte basieren auf Gesetzen: Gesetzgeber ist an Verfassung gebunden Verwaltung ist an Gesetze gebunden (= LEGALITÄTSPRINZIP Art 18 B-VG) - staatliche Akte können durch Rechtsschutzeinrichtungen überprüft werden und es kann ein RECHTSSCHUTZVERFAHREN eingeleitet werden. REPUBLICKANISCHES GRUNDPRINZIP: An der Spitze des Staates ist ein GEWÄHLTES STAATSOBERHAUPT, das eine ZEITLICH BEGRENZTE Amtsdauer hat und für seine AMTSFÜHRUNG VERANTWORTLICH ist. |
GESETZGEBUNG | BUND: Zweikammernsystem - Nationalrat - Bundesrat LAND: Einkammernsystem - Landtage |
NATIONALRAT | 183 Abgeordnete, 5 Jahre Legislaturperiode altives Wahlrecht: Mitglieder sind vom Bundesvolk zu wählen von Wahlberechtigen passives Wahlrecht: zum Nationalrat Wahlberechtigte |
WAHLRECHT | ALLGEMEINES - ab dem 16. Lj, österr. Staatsbürger und nicht ausgeschlossen GLEICHES - gleicher Zählwert UNMITTELBARES - direkte Wahl der Abgeordneten, keine Wahlmänner oÄ PERSÖNLICH - nicht durch Stellvertreter FREIES - freie Entscheinung ohne Zwang oder unsachliche Beeinflussung GEHEIMES - Inhalt individueller Stimmabgabe geheim VERHÄLTNISWAHL - Mandatsverteilung im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmen |
BUNDESRAT = Länderkammer | 61 Mitglieder, jedes Land hat eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern, entsendet, die vom jeweiligen Landtag gewählt werden müssen dem Landtag nicht angehören, nur dazu wählbar sein Partialerneuerung = teilweise Erneuerungen |
LANDTAGE | von Landesbürger*innen nach dem Verhältniswahlprinzip gewählt Legislaturperiode durch die jeweiligen Landesverfassungen geregelt |
UNABHÄNGIGKEIT DER ABGEORDNETEN | FREIES MANDAT - an keinen Auftrag gebunden, da sie das gesamte Volk vertreten, "Klubzwang" beruht auf keiner rechtlichen Grundlage IMMUNITÄT - BERUFLICHE: für Abstimmung nicht rechtlich verantwortlich, Äußerungen im Beruf (nur von Gesetzgebungsorganen) - AUßERBERUFLICHE: Verhaftungen und Hausdurchsuchungen nur mit Zustimmung der Gesetzgebungsorgane (außerauf frischer Tat), behördliche Verfolgungen nur mit Zustimmung der Gesetzgebungsorgane, außer offensichtlich in keinem Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten INKOMPATIBILITÄT - manche politische Funktionen sind miteinander unvereinbar (zB Bundespräsident und Verfassungsgerichtshof nicht, aber Bundesregierung und Nationalrat schon) |
KOMPETENZVERTEILUNG | taxative Aufzählung - Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung - Bund zur Gesetzgebung, Länder zur Vollziehung - Bund zur Grundsatzgesetzgebung, Länder für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung - Generalklausel zugunsten der Länder |
GESETZGEBUNGSVERFAHREN DES BUNDES | 1. EINLEITUNG GESETZGEBUNGSVERFAHREN -> Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, Volksbegehren, 1/3 des Bundesrates 2. GESETZESANTRAG an Ausschuss -> Ausschussbericht Plenum: einfaches Gesetz - Präsensquorum 1/3, Konsensquorum 1/2 Verfassungsgesetz - Präsens 1/2, Konsens 2/3, "Verfassungsbestimmung" 3. BUNDESRAT - suspensives Veto, Zustimmung oder Ablehnung (dann Behrarrungsbeschluss 1/2 Präsent 4. VOLKSABSTIMMUNG - wenn Grundprinzip geändert wird (Art 45 (1)) 5. Bundeskanzler legt dem Bundespräsidenten zur BEURKUNDUNG vor -> prüft verfassungsgemäßes Zustandekommen -> Unterzeichnen und Gegenzeichnen 6. Bundeskanzler muss für die unverzügliche Kundmachung im Bundesgesetzesblatt (RIS) sorgen (checks and balances) RIS - Rechtsinformationssystem, I Bundesgesetze, II Bundesverordnungen, III Staatsverträge |
GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER LÄNDER | = teils im B-VG geregelt, sonst in den jeweiligen Landesvefassungen geregelt oder in einfachen Landesgesetzen - wenn nicht durch Bund geregelt, dürfen die Länder frei entscheiden = RELATIVE VERFASSUNGSAUTONOMIE DER LÄNDER Im B-VG: Beschluss im Landtag Beurkundung und Kundmachung im Landesgesetzblatt durch Landeshauptmann |
GELTUNG - INKRAFTTRETEN | Mit Kundmachung existiert ein Gesetz rechtlich - es ist Teil der Rechtsordnung und hat GELTUNG. IN KRAFT tritt es (nach Art 49 (1) B-VG) mit dem der Kundmachung folgenden Tag 00:00, wenn nichts anderes vorgesehen ist RÜCKWIRKUNG - ein Gesetz ist auf Sachverhalte vor der Kundamchung anzuwenden (Art 7 EMRK -> nicht im Strafrecht) LEGISVAKANZ - Anwendbarkeit einer Norm wird auf einen späteren Zeitpunkt als den der Kundmachung folgenden Tag normiert |
JURISTISCHE PERSON | = Träger von Rechten und Pflichten; können nur durch natürliche Personen handeln, die eine bestimmte Funktion für die juristische Person innehaben und in Ausübung dieser Funktion handeln |
ORGAN | = die Funktion, verstanden als rechtliches Bündel von Zuständigkeiten |
ORGANWALTER | = die natürliche Person, die eine Organfunktion inne hat |
ORGAN IM ORGANISATORISCHEN SINN | = Organe, deren Bestellung und Abberufung meist genau geregelt sind und einer staatlichen Einheit organisatorisch zugeordnet sind |
ORGAN IM FORMELLEN SINN | = wenn man nur darauf achtet, ob für eine staatliche Einheit Aufgaben besorgt werden, ohne, dass auf die organisatorische Einordnung geachtet wird |
ORGAN IM BLOß FUNKTIONELLEN SINN | = Organe, die nicht in die staatliche Organisation eingebunden sind, denen aber einzelne Aufgaben übertragen sind (zB GIS Gebühren Info Service GmbH) |
MONOKRATISCHE ORGANE | = wenn rechtlich vorgesehen ist, dass eine Organfunktion von einer natürlichen Person ausgeübt wird |
KOLLEGIALORGAN | = wenn vorgesehen ist, dass eine Organfunktion von mehreren Personen gemeinsam augeübt wird (es muss auch immer Präsenz- und Konsensquorum festgesetzt sein) |
BEHÖRDE | = Organe, die die Befugnis haben, einseitig (heteronorm) verbindliche Rechtsakte zu setzen; solche Organe haben imperium (= Befehltsgewalt) Von Behörden sprechen wir im Zusammenhang mit Vollziehung, nicht Gesetzgebung |
AUFBAU DER VERWALTUNG | = hierarchisch gegliedert, steht unter der Leitung oberster Organe OBERSTE ORGANE sind nicht weisungsgebunden, können aber Weisungen erteilen UNTERGEORDNETE VERWALTUNGSORGANE sind weisungsgebunde und grundsätzlich dazu verpflichtet, die Anordnungen zu befolgen (außer gegen Strafrecht) |
OBERSTE ORGANE DER BUNDESVERWALTUNG | - Bundespräsident MO - Bundesregiergung KO - deren Mitglieder (= Bundeskanzler, Vizekanzler, Minister) MO |
AUFGABENVERTEILUNG DER OBERSTEN ORGANE | - Bundespräsident kann: Bundeskanzler rechtlich frei ernennen, Minister auf Vorschlag des Kanzlers ernennen, gesamte Bundesregierung entlassen, einzelne Minister auf Vorschlag des Kanzlers - Nationalrat: Misstrauensvotum gegen Bundesregierung oder Mitglieder |
BUNDESPRÄSIDENT | - vom Bundesvolk zu wählen - Amtsperiode 6 Jahre, Wiederwahl nur einmal zulässig für die unmittelbar folgende Amtsperiode - politisch verantwortlich: kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden - rechtlich verantwortlich: kann vom VfGH wegen Rechtsverletzung durch seine Amtstätigkeit angeklagt werden Bundesverfassung (aus Nationalrat und Bundesrat |
OBERSTES ORGAN DER LANDESVERWALTUNG | - Landesregierung (vom Landtag zu wählen) - Landeshauotmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, sonstige Mitglieder (idR Landesräte) |
UNMITTELBARE und MITTELBARE BUNDESVERWALTUNG | - unmittelbare: Finanzämter, Bundesdenkmalamt, etc. - mittelbare: Vollziehung durch Länder von Bundesgesetzen (Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden (= Bezirkshauptmannschaft und Magistrate) sind Bundesorgane im funktionellen Sinn |
SELBSTVERWALTUNG | = wenn Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung von eigenen Rechtsträgern zT weisungsfrei (unter Aufsicht) besorgt werden - TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG = durch Gemeinden, Gemeindeorgane sind gewählter Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister "eigener Wirkungsbereich" = Augabenbereich, der frei von Weisungen ist (unter Aufsicht) "übertragener Wirkungsbereich" = Aufgabenbereich, der weisungsgebunden zu besorgen ist - SONSTIGE SELBSTVERWALTUNG = nicht-gemeindliche Selbstverwaltung, zB Kammern, ÖH, ähnlich wie Gemeindeselbstverwaltung konzipiert |
VORGABEN FÜR DAS HANDELN VON VERWALTUNGSORGANEN | - Weisungsgebundenheit - Formen (Bescheide, Verodnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) - Gesetzesbindung = LEGALITÄTSPRINZIP (daher Bestimmtheitsgebot, weil sie als Handlungsgrundlage dienen) (rechtsstaatliches und demokratisches Grundprinzip) - Amtsverschwiegenheit: grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen, wenn im öffentlichen Interesse oder von einer Person mit Geheimhaltungsinteresse -Auskunftspflicht: für Verwaltungsorgane, wenn Verscheigenheitspflicht nicht entgegensteht -Amtshilfe: Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfe verpflichtet |
GERICHTBARKEIT | richterliche Organe = weisungsfrei, weitgehend unabsetzbar, unversetzbar - ordentliche Gerichte: Zivil- und Strafrecht: OGH oberste Instanz - Gerichte des öffentlichen Rechts: Verwaltungsgerichte des Bundes, der Länder, VwGH, VfGH |
VERWALTUNGSGERICHTE - BESCHWERDEN | Verwaltungsbehörde -> Beschwerde an Verwaltungsgerichte (Erkenntnis) -> Revision an VwGH (entscheiden) oder -> Beschwerde an VfGH (Kassationsprinzip) => gewähren Rechtsschutz zT Mitwirkung von Volksvertretern - Geschworenengerichte - Schöffengerichte |
KONTROLLEINRICHTUNGEN DER VERWALTUNG NEBEN GERICHTEN | RECHNUNGSHOF - Kontrolle der "Gebarung", dh der Verfügung über "Vermögen" der Verwaltung; Prüfungsergebnis VOLKSANWALTSCHAFT - kann Missstände aufzeigen und Empfehlungen abgeben; Ergebnisebericht (auch bei Menschenrechten prüfen) |
GRUNDRECHTE | = verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte; aus dem Umstand, dass es Grundrechte gibt, schließen wir auf das liberale Grundprinzip |
GRUNDRECHTSVERPFLICHTUNG | Freiheit vom Staat -> gegen den Staat - wenn er hoheitlich handelt - wenn er privatrechtlich handelt -> Fiskalgeltung der Grundrechte (keine unmittelbare Drittwirkung auf Private zwischeneinander) |
ARTEN VON GRUNDRECHTEN | FREIHEITSRECHTE - Recht auf Leben, etc. GLEICHHEITSRECHTE - Gesetzgeber darf nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen, keine willkürliche Vollziehung -> VERTRAUENSSCHUTZ: es darf nicht unerwartet in Rechte eingegriffen werden und rückwirkende Regelungen (nulla poena sine lege) MINDERHEITENRECHT - besonderen Schutz VERFAHRENSGARANTIE - faires Verfahren, unabhängiges Gericht in angemessener Frist |
GESETZESVORBEHALTE | AUSGESTALTUNGSVORBEHALT - wenn etwas in besonderen Gesetzen geregelt ist EINGRIFFSVORBEHALT - in die Grundrechte darf nur unter besonderen Umständen eingegriffen werden -> meist, wenn im INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT, muss VERHÄLTNISMÄßIG sein, GEEIGNET und das GELINDESTE MITTEL zur Erreichung des Zwecks |
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