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Sozialrecht Soziale Arbeit BaSa Katho 20/21

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Sozialrecht Soziale Arbeit BaSa Katho 20/21

Fichas del conjunto (28)

  1. 1S1 RECHT UND RECHTSSYSTEM1. Rechtsquellen
    2. Grundrechte & Verfassungsgrundrechte
    3. Normen und Strukturen
  2. 2S1 (A1) Warum muss ich mich mit Recht auseinandersetzen? (Bedeutung des Rechts für Soziale Arbeit)Finanzierung
    Institutionalisierung
    Konfliktsteuerung
    Qualitätssicherung
  3. 3S1 NormenhierarchieS1 Normenhierarchie
  4. 4S1 UN-BRK, Artikel 3 GrundsätzeS. 2502
    Beachte:
    Enthält keine Rechtsansprüche; dazu bedarf es einer nationalstaatlichen Ausführungsgesetzgebung.
    Das BVerfG hat die UN-BRK in 2011 als wichtige Auslegungsnorm der Grundrechte des Grundgesetzes anerkannt.
  5. 5S1 GrundrechteS. 1043
    -gelten für alle
    Grundrechte und Teilhabe an staatlichen Leistungen
    Grundrechte als Wertentscheidende Grundsätze
    Alle Maßnahmen staatlichen Handelns müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
    Grundrechte als Anspruchsgrundlage
  6. 6S1 Beispeilhafte GrundrechteSchutz der Menschenwürde [Art 1 GG]
    Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person
    [Art 2 GG]
    Gleichberechtigung [Art 3(§3,S2)]
  7. 7S1 VerfassungsgrundsätzeSozialstaatsprinzip
    BVerfGE 125, 175-260
    Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs
    Gleichheitsgrundsatz Art 1 §1 GG
    Rechtsstaatsprinzip
  8. 8SozialstaatsprinzipArt 20§1 GG
    Art 28§1 GG
    Verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
    Sozialstaatsprinzip + GR
    = Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs
  9. 9S1 Grundrechte und Sozialstaatsprinzip...... legen nicht den Umfang und bezogen auf welche konkrete Situation soziale Leistungen erbracht werden müssen fest, sondern:
    -gerechte Sozialordnung
    -Chancengleichheit für sozial Benachteiligte
    -Grundrecht auf Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs
  10. 10S1 BVerfGE 125, 175-260 LeitsätzeS1(A2)
    1. jedem Hilfsbedürftigen werden diejenigen materiellen Voraussetzungen zugesichert, die für seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe [...] unerlässlich sind.
    2. Art1§1 MUSS eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber
    3. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der GesGe alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren [...] zu bemessen.
    4. GesGe muss für besonderen Bedarf zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
  11. 11S1 Grundrecht auf Sicherung des notwendigen LebensbedarfsBVerfG hat entschieden:
    Bedrohung der menschl. Existenz (Art1§1GG) führt zu Anspruch auf Sicherung durch die staatliche Gemeinschaft SOLANGE der Staat leistungsfähig ist.
    ABER: Nach h.M. ist aus den Grundrechten kein Einzelanspruch herleitbar. Es bleibt Gestaltungsspielraum der Politik durch konkrete Regelungen u.a. im SGB.
    ->
    -gestaltet soziale Wirklichkeit verbindlich
    -konkrete Gesetze begründen subjektive und damit einklagbare Ansprüche.
  12. 12S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
    Neben Art1§1GG bildet Art3§1GG den zweiten zentralen Maßstab für die Gestaltung des Sozialstaats.
    Sozialleistungen müssen sich an gerechten Verteilungsgrundsätzen orientieren. Benötigt sachgerechte Kriterien. Bestimmte Gruppen dürfen nur dann anders behandelt werden, wenn die Unterschiede gewichtig sind.
    Nicht nur Gleiches gleich behandeln, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln.
    Der Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Solidaritätsprinzip nicht entgegen.
  13. 13S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG Beispiel: Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse. Thomas zahlt 600€, nimmt 500€ Geringv. zahlt 170€, nimmt 5.000€ Gleichheitsgrundsatz verletzt?Nein!
    Keine Kongruenz; auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips bekommt jeder das, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist.
  14. 14S1 Gleichheitsgrundsatz, Art 3§1 GG Beispiel: Wohngeld Tina und Tini verdienen das gleiche Nettoeinkommen, Tina jedoch erhält Wohngeld. Sie hat drei Kinder, Tini keine. Gleichheitsgrundsatz verletzt?Nein.
    Die Lebenslagen sind unterschiedlich, deshalb werden die Hilfen in unterschiedlichem Umfang gewährt.
  15. 15S1 RechtsstaatsprinzipArt 20 §3 GG:
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
    -Gewaltenteilungsprinzip
    -Gesetzesvorgang
    -Verhältnismäßigkeit bei staatlichem Eingriff (geeignet, erforderlich, angemessen)
  16. 16S1 Normen und StrukturenGewaltenteilung
    Behördenaufbau
    Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen
    Normanhierarchie
    Normen - Nach Rechtsgebieten
    Formales und Materielles Recht
  17. 17S1 GewaltenteilungEs gibt horizontale und vertikale Gewaltenteilung.
    Vertikal: Bund / Länder
    Horizontal: Gesetzgebung / Verwaltung / Rechtsprechung
  18. 18S1 Gewalt LänderGesetzgebung:
    Länderparlamente
    Verwaltung:
    -Landesregierungen (Ministerpräsidenten und Landesminister)
    -Landesverwaltung (z.B: LKA)
    Rechtssprechung:
    -Landesverfassungsgericht
    -nachgeordnete Instanzen
  19. 19S1 Gewalt BundGesetzgebung:
    -Bundestag
    -Bundesrat
    Verwaltung:
    -Bundesregierung
    -(Bundeskanzlerin und Bundesminister)
    -Bundesverwaltung (z.B: BKA)
    Rechtssprechung:
    BVerfG
    Bundesgerichte
  20. 20S1 Behördenaufbau:S1 Behördenaufbau:
  21. 21S1 Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen Staatliche LeistungenKindergeld: Finanzamt oder Agentur für Arbeit
    Elterngeld: Kreis / Städteregion
    Betreuungsgeld: Kreis / Städteregion
    Wohngeld: Wohngeldstelle der Kommune
    BAFöG Schüler: Kreis / Städteregion
    BAFöG Studenten: Studentenwerk
    Unterhaltsvorschuss: Jugendamt
    Blindengeld: Landschaftsverband Westfalen-Lippe
    Behinderung, Feststellung der:
    Versorgungsamt bei Kreis / Städteregion
  22. 22S1 Behördliche Zuständigkeiten in finanziellen Problemlagen Sozialversicherung1. Krankenversicherung: AOK, BEK, BKK usw.
    2. Pflegeversicherung: s.O
    3. Arbeitslosenversicherung: Agentur für Arbeit
    4. Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
    5. Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften
  23. 23S1 Normenhierarchie - einfaches Recht am Beispiel TeilhabeDeutsches Recht:
    Grundrechte/Verfassungsrechte
    >
    Einfaches Recht
    >
    Bundes-/Landesgesetze
    Rechtsverordnungen
    Verwaltungsvorschriften Erlasse
  24. 24S1 Normen - Nach Rechtsgebieten[Zivilrecht:
    Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander
    Allgemeines Zivilrecht
    dann:
    Arbeitsrecht und Familienrecht]
    [Öffentliches Recht:
    Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger & zwischen öff. Gewalten untereinander (z.B. Bund und Länder)
    Strafrecht und allgemeines Verwaltungsrecht
    dann:
    Sozialrecht
    (materiell: SGB 2,3,5,6,7,8,11,13
    prozessual: SGB 1,4,10,SGG)]
  25. 25S1 Formelles und Materielles RechtS1 Formelles und Materielles Recht
  26. 26S1 Recht und Rechtssystem Was habe ich gelernt?Welche Rechtsquellen gibt es?
    Nenne und erläutern Sie mindestens drei Beispiele
    Nennen Sie drei Grunderechte aus dem Grundgesetz!
    Erläutern Sie kurz das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschlichen Existenzminimums.
    Erläutern Sie kurz das Sozialstaatsprinzip
    Erläutern Sie kurz das Rechtsstaatsprinzip.
    Wie kann man Normen strukturieren?
  27. 27S1 Einführung in das Sozialrecht Was regelt das Sozialrecht?Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen (§1 SGB 1)
    -Bei Krankheit o.ä. den Einzelnen Hilfe und Schutz geben
    -bei Alter, Invalidität und Arbeitslosigkeit den einzelnen absichern
    -Existenzminimum gewähren
  28. 28S1 Fallbeispiel Martin Martin ist als Kranführer tätig und schwer erkrankt, was eine Diät und häufig kleinere Nahrungsaufnahmen (6x täglich, 10 Minuten) erforderlich macht. Schwere körperliche Arbeit ist nicht mehr zumutbar. Er möchte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er nicht mehr als Kranführer arbeiten und auf Grund der vielen Pausen auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben könne. Zu Recht?

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