Allgemeines Verwaltungsrecht

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Jura Fichas sobre Allgemeines Verwaltungsrecht, creado por Leonie Somerhalder el 10/10/2021.
Leonie Somerhalder
Fichas por Leonie Somerhalder, actualizado hace más de 1 año
Leonie Somerhalder
Creado por Leonie Somerhalder hace alrededor de 3 años
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Verwaltungsakt 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme
Was ist eine Maßnahme ist einseitig, willensmäßige, zweckgerichtete Handeln mit Erklärungsgehalt (nicht: Schweigen, öffentlich-rechtlicher Vertrag) -zur Regelung -eines Einzelfalls -auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und -die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. in einer Behörde
Behörde: jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 HmbVwVfG)
Gebiet des öffentlichen Rechts: Subordinationstheorie (Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Privatrecht: Gleichordnung); modifizierte Subjektstheorie (Öffentliches Recht liegt vor, wenn durch eine streitentscheidende Norm ein Träger hoheitlicher Gewalt ermächtigt oder verpflichtet wird.) Interessentheorie (Privatrecht: Privatinteresse, Öffentliches Recht: Allgemeinwohlinteressen)
Regelung: setzen einer rechtlichen Folge (Recht oder Pflichten) (nicht: Realakte = tatsächliches Handeln; oder Vorbereitung eines VA)
Arten von Regelungen Einzelfall: Abstrakt individuelle Anordnung: Konkret Generell: Einzelfall: konkret-individuelle Regelung, Maßnahme ergeht in einer bestimmten Situation gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen abstrakt-individuelle Anordnung (Kühlturmfall) Konkret-generell: Allgemeinverfügung § 35 Satz 2 VwVfG: adressatenbezogen, sachbezogen, benutzungsregelnd) (Gegenteil: abstrakt-generelle Regelung)
Außenwirkung: muss Verwaltungsextern wirken (nicht innerdienstliche Weisungen) Besonderheit: Sonderstatusverhältnis (bei Beamten muss Grundverhältnis betroffen sein; Betriebsverhältnis, also innerorganisatorische Regelung, hat keine Außenwirkung
Allgemeinverfügung : ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Simultangesetzgebung Gesetzesänderungen der Verfahrensgesetze der Länder und des Bundes werden abgestimmt
Warum müssen die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts beherrscht werden? Verfahrensfnktn->Verwaltungsverfahren Rechtsschutzfunktion -> Kann ich gegen den VA klagen? Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts - >nur bei Vorliegen eines Verwaltungsakts
Leichter Gutachtenstil Frage Definition Subsumtion(Anknüpfung an den Sachverhalt, Vergleich Tatbestandsmerkmal mit Wirklichkeit) Ergebnis
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes Der VA ist rechtmäßig, wenn er formell und materiell rechtmäßig ist (oder die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen).
Formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüfen ZUSTÄNDIGKEIT: sachlich: welche Behörde? (Fachgesetz), örtlich: (Gesetz zur räumlichen Gliederung), instanziell: innerhalb der Behörde VERFAHREN: 1. Beteiligtenfähigkeit; §§ 12 ff. HmbVwVfG: 2. Befangenheit: § 21 HmbVwVfG/ Ausgeschlossene Personen HmbVwVfG 3. Anhörung § 28 HmbVfG schriftliche Anhörung vorher? 4. Begründung: § 39 HmbVwVfG rechtlichen und tatsächliche Gründe (d.h. Bescheid: I. Sachverhalt, II. Rechtliche Begründung) 5.Bekanntgabe § 41 HmbVwVfG einfacher Brief, Zustellung etc. FORM: § 37 Abs. 2 HmbVwVfG: mündlich, schriftlich 1.4 Zwischenergebnis zur formellen Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüfen A: 1. RECHTSGRUNDLAGE für den Verwaltungsakt: § ... Tatbestand: Merkmale Rechtsfolge: 2. Vorliegen der TATBESTANDSMERKMALE der Rechtsgrundlage 3. BESTIMMTHEIT des Verwaltungsakts § 37 Abs. 1 HmbVwVfG 2.4 Rechtsfolge B: 1. ERMESSENSFEHLER (Ermessens-VA: kann in der Rechtsgrundlage --> § 40 HmbVwVfG) ->Ermessensfehlgebrauch (sachfremde Erwägungen) -> überschreitung/unterschreitung (Bußgeld von 5-500 Euro --> 501 Euro) -> nichtgebrauch ERMESSENSÜBERSCHREITUNG --> Verhältnismäßigkeit C: Zwischenergebnis zur materiellen Rechtmäßigkeit
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