Zivilrecht (Privat- und Schuldrecht)

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Karteikarten am Zivilrecht, erstellt von lorenz.hartl am 08/03/2016.
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Aufgabe des Privatrechts
Abgrenzung Privatrecht - Öffentliches Recht
System des Privatrechts Allgemeines Privatrecht --> ABGB: - Allgemeiner Teil - Schuldrecht - Sachenrecht - Familienrecht - Erbrecht Sonderprivatrechte --> Arbeitsrecht --> Unternehmensrecht --> Verbraucherrecht
Grundbausteine des Privatrechts
Die Rechtssubjekte
Geschäftsfähigkeit •Kinder < 7 Jahre: Voll geschäftsunfähig; aber Taschengeldgeschäfte •Unmündig Minderjährige 7-14 Jahre: verpflichtende Geschäfte sind schwebend unwirksam; gesetzlicher Vertreter kann zustimmen •Mündig Minderjährige 14-18 Jahre: Abschluss von Dienstverträgen, Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und zur freien Verfügung überlassene Sachen •Volljährige > 18 Jahre
Deliktsfähigkeit > 14 Jahre
Arten der Willenserklärung
Arten der Rechtsgeschäfte
Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsabschlusses - Geschäftsfähigkeit der Parteien (bzw Vollmacht des Stellvertreters) -Fehlen von Willensmängeln (Drohung, List, Irrtum) -Möglichkeit des Vertraginhalts (rechtlich möglich, nicht faktisch absurd) -Erlaubtheit des Vertraginhalts (kein Verstoß gegen zwingende gesetuliche Inhaltsverbote; kein Verstoß gegen die guten Sitten) -Fehlen gravierender Leistungsinäquivalenz (kein Wucher, keine Verkürzung über die Hälfte) -Beachtung etwaiger Formvorschriften
Irrtum •Geschäftsirrtum: -Erklärungsirrtum (zB A schreibt 1 statt 10) - Irrtum über Natur des Geschäfts (zB Leasjng statt Kauf) -Irrtum über den Gegenstand des Geschäfts (Eigenschaftsirrtum, zB antike Statue ist gefälscht) -Irrtum über die Person des Vertragspartners (zB Baumeister hat keine Gewerbeberechtigung) ==> stets beachtlich •Motivirrtum: -Irrtum im Beweggrund (zB Anton kauft Berta Verlobungsring, sie verlässt ihn) ==> beim entgeltlichen Geschäft nicht beachtlich
Allgemeine Grenzen der Privatautonomie -übergeordnete Interessen -Grundwerte der Rechtsordnung -Rechtssphäre Dritter
Gewährleistungsfrist? 2 Jahre --> kann auch durch Grundsatz der Privatautonomie nicht verkürzt werden
Schuldrecht Begriff Schuldverhältnisse sind Sonderbeziehungen, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu umterlassen. Gläubiger Forderung ----------> Schuldner Haftung für Leistung <-----------
Begründung von Schuldverhältnissen
Vertragliche Schuldverhältnisse Grundsatz der Vertragsfreiheit --> besonders gängige Verträge wurden allerdings vom Gesetzgeber vertypt: •Veräußerungsverträge: Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkungsvertrag •Dienstleistungsverträge: Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag (Unternehmer schuldet Erfolg), Auftrag •Gebrauchsüberlassungsverträge: Bestandesverträge (Miete, Pacht), Leihvertrag, Darlehensvertrag •Sicherungsverträge: Bürgerschaftsvertrag, Pfandbestellungsvertrag
Unmöglichkeit der Leistung
Verzug
Gewährleistung Einstehenmüssen des Schuldners für solche Sach- und Rechtsmängel, die seine vom Gläubiger angenommene Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. (Mangel angelegt, aber nicht notwendigerweise erkennbar) --> Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe wird gesetzlich vermutet, wenn dieser innerhalb der ersten 6 Monate hervorkommt!
Schadensersatzrecht -realer Schaden: tatsächliche nachteilige Veränderung im Vermögens- und Persönlichkeitsbereich -Vermögensschaden: In Geld messbare Veränderung im Vermögen des Geschädigten --> positiver Schaden --> entgangener Gewinn -Ideeller Schaden: Nicht in Geld messbare Schäden (Gefühlsschäden)
Verschuldenshaftung 1. Schaden? 2. Verursachung/Kausalität? 3. Rechtswidrigkeit? 4. Verschulden?
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