Vorsatz (+) wenn Täter mit
Wissen und Wollen der
Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes handelt oder
wenn Täter mit dem Willen
zur Verwirklichung eines
Straftatbestandes in Kenntnis
aller seiner Tatumstände
handelt
dolus directus 1. Grades : Absicht
dolus directus 2. Grades : direkter Vorsatz
dolus eventualis: bedingter Vorsatz
Im Rahmen der Vorsatzprüfung
1) Normatives Tatbestandsmerkmal oder Blanketttatbestand ? => dann spezifische Anforderungen an Vorsatz ermitteln
2) normative Tatbestandsmerkmale sind alle Merkmale deren Vorliegen eine Wertung rechtlicher oder vorrechtlicher Art
voraussetzen: Täter muss Bedeutungskenntnis haben, Paralellwertung in der Laiensphäre ausreichend // Vorsatz (-) wegen Irrtum
über normative Tatbestandsmerkmale => Fahrlässigkeit : Fahrlässigkeitsvorwurf ist Vereinbarkeit des Irrtums (Maßstab wie bei
Vereinbarkeit des Verbotsirrtums)
3) Blanketttatbestand: Vorsatz beschränkt sich auf die Umstände, die zu dem
zusammengelesenen Tatbestand gehören: TB-Irrtum nur insoweit möglich; Irrtum über
Existenz oder Wirksamkeit der Ausfüllungsnorm= verbotsirrtum; Täter braucht Ausfüllung
der Verweisung im Blanketttatbestand nicht laienhaft nachvollziehen
Vorsatzanforderungen bei Blankettmerkmalen
Überwiegend wird das so gesehen: Vorsatz
brauche sich nur auf den Inhalt der
blankettausfüllenden Norm zu beziehen
Diese Auslegung widerspricht §16 I 1. Sie verkürzt den
dort genannten Vorsatzgegenstand. §16 I 1 bezieht die
Kenntnis auf alle Umstände, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören
=> Dem §16 I 1 entspricht daher nur eine Auslegung, die den Vorsatz auf alle im objektiven Tatbestand genannten Merkmale bezieht
Schließt Irrtum gem. §16 I 1 den Vorsatz aus?
Juristisch-ökonomisch gesehen ist die
Befreiung von der Verbindlichkeit ein
Äquivalent für das zur Erfüllung der
Verbindlichkeit Hingegebene
Rein wirtschaftlich betrachtet ist die
Befreiung einer Verbindlichkeit aber
weniger wert als das, was zu ihrer
Erfüllung hingegeben wurde
deskriptive Tatbestandsmerkmale
beschreiben sinnlich wahrnehmbare
Umstände; verlangt wird die
Kenntnis der tatsächlichen
Umstände
normative Tatbestandsmerkmale
beschrieben die der sinnlichen
Wahrnehmung entzogenen
rechtlichen Umstände; eine
Parallelwährung in der Laiensphäre
reicht aus