Question | Answer |
Welche Arten (nach ihrer Entstehung) von Schuldverhältnissen gibt es? | Vertragliche und gesetzliche |
Vertragliche Schuldverhältnisse? | Rechte und Pflichten entstehen durch Abschluss eines Vertrages (durch den Willen der Parteien) |
Gesetzliche Schuldverhältnisse? | Rechte und Pflichten entstehen unmittelbar aufgrund des Gesetzes (unabhängig vom Willen der Beteiligten) Schadensersatzrecht, Bereicherungsrecht |
Was ist ein Vertrag? | = RG, das durch einander entsprechende Willenserklärungen zwischen VP zustande kommt zwei- bis mehrseitiges RG, d.h. er ist für beide (alle) Partner bindend, kann also nur in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden |
Vorraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages? | + Geschäftsfähigkeit der VP + ernst gemeinte Willenserklärung, die frei von Irrtümern und Zwang ist + Vertragsinhalt muss erlaubt sein + vereinbarte Leistung muss möglich sein + gesetzliche oder bedungene Form ist einzuhalten + allenfalls beteiligte Mittelpersonen müssen Vollmacht haben |
Was ist, wenn eine Vorraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages fehlt und was sind die Rechtsfolgen? | Bei Fehlen einer oder mehrer Vorraussetzungen ist der Vertrag ursprünglich mangelhaft Rechtsfolgen sind unterschiedlich: + bei Dissens, Geschäftunfähigkeit eines VP oder Sittenwidrigkeit, kommt das RG überhaupt nicht zustande (absolute Nichtigkeit) + ein Fehler in der Willensbildung (Irrtum) hindert das Zustamdekommen des RG nicht, ermöglicht aber u.U. die nachträgliche Beseitigung (durch Anfechtung) |
Wann liegt eine Dissens in der Willenserklärung vor? | *Willenserklärung unvollständig (keine Einigung über Hauptpunkte) * schon äußerliche Diskrepanz zwischen Willenserklärungen * die WE mehrdeutig oder unverständlich sind |
Wie muss die Willenserklärung sein? | frei, ernstlich, bestimmt und verständlich, d.h. frei von Irrtum, Zwang und Drohung muss grundsätzlich ausdrücklich gegeben werden Wahre Einwilligung = fehlerfreie Willenserklärung beider Parteien |
Was ist die "falsa demonstratio"? | = Fehlbezeichnung ohne Fehlvorstellung: beide VP meinen dasselbe, verwenden jedoch eine falsche Bezeichnung Es gilt der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" d.h. sie ist unbeachtlich |
Erlaubtheit? | Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen sind ungültig |
Was ist das zwingende Vertragsrecht? | = jus cogens Legt bestimmte Vertragsinhalte fest; anders lautende Vereinbarungen sind in diesem Fall ungültig Grund: erhöhte Schutzwürdigkeit eines Vertragspartners (z.B. Konsumentenschutzgesetz) |
Was passiert bei der Verletzung der Vertragspflichten? | Verletzung von Nebenleistungspflicht sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten berechtigen den Gläubiger nur ausnahmsweise zum Rücktritt vom Vertrag, nämlich bei besonders qualifiziertem Vertrauensbruch bzw. wenn das Interesse an der Vertragserfüllung wegen Pflichtverletzung des Schuldners weggefallen ist |
Was ist, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt? | in Österreich ist ein Vertrag nur dann nichtig, wenn das Verbot den Inhalt des Geschäftes betrifft |
Verstoß gegen die "guten Sitten"? | gute Sitten = Summe jener Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich niedergeschrieben sind, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen der Rechtsgemeinschaft ergeben gegen die "guten Sitten" verstößt, was dem Rechtsempfinden aller gerecht und billig Denkenden widerspricht |
Möglichkeit der Leistungserbringung? | von vonrherein Unmögliches kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein (z.B. Verkauf eines Dinos) Vertrag bleibt im Hinblick auf Mögliches aufrecht bei bewusster Zusage von Unmöglichen entsteht Pflicht zum Schadensersatz |
Gibt es bei Verträgen Formzwang? | grundsätzlich nicht d.h. sie können mündlich, schriftlich, vor Gericht oder außerhalb, mit oder ohne Zeugen abgeschlossen werden Gesetzlicher Formzwang bei Testament, Ehevertrag,... Gewillkürte Form: Fprm wird vertraglich vereinbart |
Wie ist die "Vollmacht" geregelt - für Verträge? | = Vertretungsbefugnis daher genügt zur Bevollmächtigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers Stellvertreter erhält Vertretungsvollmacht: z.B. Sachwalter für geistig Behinderte diese Bevollmächtigung ist grundsätzlich nicht an bestimmte Form gebunden (Stellvertreter muss geschäftsfähig sein) |
Wie ist die Willenserklärung zu verstehen? | Ist so zu verstehen, wie sie der Empfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verstehen musste d.h. objektiver Erklärungswert, nicht subjektiver Erklärungswert ist entscheidend |
Wie erfolgt die Auslegung bei Diskrepanzen nach Vertragsabschluss? | 1. Wortsinn der Erklärung = Einfache Vertragsauslegung 2. Wille des Erklärenden 3. Usancen im redlichen Verkehr = ergänzende Vertragsauslegung |
Wie erfolgt die Auslegung im Zweifelsfall? | zum Nachteil desjenigen, der sich einer unklaren Formulierung bedient hat |
Welches sind die obligaten Vertragsinhalte? | Leistung und Gegenstand müssen konkretisiert sein |
Was gilt, wenn die fakultativen Vertragsinhalte nicht genannt sind? | so ergeben sich die entsprechenden Regelungen aus dem dispositiven Recht |
Was ist die Annahmefrist, wie ist sie nach dispositiven Recht geregelt und welche Rechte/Pflichten ahebn die potentiellen VP während dieser Zeit? | * über Annahme von mündlichen Angeboten ist sofort zu entscheiden * bei schriftlichen Angeboten setzt sich die AF aus der Beförderungszeit des Angebots, einer angemessenen Überlegungsfrist und der Beförderungszeit für die Antwort zusammen * Annameerklärunge gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Offerenten gelangt ist (konnte unter normalen Umständen von ihm zur Kenntnis genommen werden) * die Bindungswirkung ggü. dem Offerenten entsteht erst mit dem Zugang der Offerte an den Adressaten * während der Annahmefrist ist der Offerent an sein Angebot gebunden (er kann dieses nicht einseitig zurückziehen) |
Wann gilt das Angebot als erloschen? | - Annahmen des Angebots - Ablehnung des Angbots - Ablauf der Annahmefrist ohne Reaktion des Adressaten - Konkurs des Offerenten |
Was sind die vertraglichen Nebenbestimmungen? | Bedingung, Befristung, Auflage dienen dazu, das RG im Rahmen der Privatautonomie den individuellen Bedürfnissen der VP anzupassen |
Wie ist die "Bedingung" definiert und welche Arten gibt es? | = vereinbarte Beschränkung, durch die der Eintritt einer Rechtswirkung oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem bestimmten Umstand abhängig gemacht wird Suspensivbedingung = aufschiebende Bedingung (Rw. erst, wenn der Umstand eingetreten ist) Resolutivbedingung = auflösende Bedingung ( RG entfaltet sofort Rw., diese enden aber, sobald das ungewisse Ereigniss eintritt. |
Rechtsbedingungen? | keine echten Bedingungen, da sie nicht vom Willen der Parteien abhängen, sondern von der Rechtsordnung vorgesehen sind |
Wie können RG befristet sein? | Partein ordnen die zeitliche Beschränkung des RG an (Recht beginnt oder endet mit einem bestimmten Zeitpunkt) kalendermäßig fixiert, oder offen |
Was ist die "Auflage"? | = Nebenbestimmungen, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird Nur in letztwilligen Verfügung oder in einem unentgeltlichen Geschäft zulässig |
Welches sind die "Vertragspflichten"? | + Hauptleistungspflicht: Hauptsache, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde (Kastration) + Nebenleistung: zusätzlich notwendig für reibungslose Erfüllung des Vertrages (Narkose,...) => HLP und NLP sind selbstständig einklagbar + Schutz- und Sorgfaltspflicht Verletzung von Schutz- oder Sorgfaltspflicht oder NLP berechtigen Gläubiger nur ausnahmsweise zum Rücktritt vom Vertrag (qualifizierter Vertrauensbruch) |
Was versteht man unter Schutz- und Sorgfaltspflicht? | Vertragserfüllung hat so zu geschehen, das Gläubiger weder an seiner Person, noch an seinen Rechtsgütern geschädigt wird (Schutzpflicht [OP ohne Schaden am Hund]) außerdem ist der Tierbesitzer auf mögliche Risiken bzw. nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (Sorgfaltspflicht) Schutz- und Sorgfaltspflicht sind nicht selbständig einklagbar |
Was sind die vorvertraglichen Schuldverhältnisse? (gesetzl. Schuldverhältnisse) | zwischen potentiellen VP besteht bereits mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis, das Schutz- Sorgfalts und Aufklärungespflichten umfasst (Vertrauensschutzgedanke) |
Was passiert bei der Verletzung der vorvertraglichen Schuldverhältnisse? | führt zur Haftung wegen culpa in contrahendo Schadensersatzpflichten -> wie für Verletzung von Vertragspflichten |
Was ist der Vorvertrag? | Vereinbarung, aus der sich die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages ergibt = Hauptvertrag Im Vorvertrag müssen der Abschlusszeitpunkt und die wesentlichen Vertragspunkte des Hauptvertrages festgelegt sein Das Recht auf Durchsetzung des HV erlischt ein Jahr ab dem vereinbarten Abschlusszeitpunkt |
Was ist ein Kaufvertrag? | + 2 (mehr)seitiges RG + entgeltliches RG (Geld) + eigentumsübertragendes RG setzt Eignung über Ware und Preis voraus; Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Üvereignung eines Sache, Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises + Eigentumsrecht erst mit tatsächlicher Übergabe erworben |
Kreditkauf? | Sachleistung ist im Vorraus fällig. Mit Übergabe der Sache erwirbt der Käufer bereits Eigentum. Eigentumsvorbehalt: der V. bleibt bis zur Vollständigen Zahlung des Kreditkaufpreises Eigentümer der Sache, Käufer ist nur Besitzer; wird der Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt, hat V. Rücktrittsrecht und kann die Sache zurückverlangen |
Hoffnungskauf? | Käufer übernimmt künftige Nutzung einer Sache in Bausch und Bogen, trägt das Risiko einer minderen Qualität und Quantität (ausgenommen ausdrücklich zugesagte Eigenschaften, diese müssen vorhanden sein) |
Kauf auf Probe? | Kauf einer Sache mit der Bedingung, dass der Käufer diese (nach Belieben) genehmigt. Hat (wenn nicht anders vereinbart) bis Ende der Probezeit aufschiebende Wirkung, d.h. Kaufvertrag wird erst durch ausdrückliche Zusage des Käufers gültig. Kauf mit aufhebender Wirkung ist sofort gültig, kann aber nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden |
Probezeit? | bewegliche Sachen: 3 Tage Unbewegliche Sachen: 1 Jahr |
Kauf zur Probe? | = gewöhnlicher KV, bei dem Käufer unverbindlich in Aussicht stellt, bei Eignung der Ware weitere Stücke zu kaufen |
Kauf nach Probe? | Kauf einer Ware, die vereinbarungsgemäß gleiche Qualität haben muss, wie früher gekaufte |
Kauf mit Vorkaufsrecht? | Käufer einer Sache verpflichtet sich, die Sache im Falle eines Weiterverkaufs dem Verkäufer zum Kauf anzubieten VKR ist nicht übertragbar. Vorkaufsberechtigter muss Vorkaufsangebot nach dispositivem Recht innerhalb von 24 Std. bei beweglicher bzw. 30 Tage bei unbeweglicher Sache einlösen. Einlösung erfolgt zu denselben Bedingungen wie Angebot an Dritten; Kaufvertrag mit Dritten nur bedingt abgeschlossen. Unterlässt Vorkaufsverpflichteter das Vorkaufsangebot an VKB => Schadensersatzpflicht |
Was versteht man unter "Kauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers"? Welche Verjährungsfrist gilt für diese Arte von Kaufvertrag und woran ist der "bessere Käufer" zu erkennen? | Kauf wir mit dem Vorbehalt abgeschlossen, dass der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss einen "besseren Käufer" vorzuziehen berechtigt ist. Frist, sofern nicht anders vereinbart, wie bei Kauf auf Probe (3 Tage/ 1 Jahr). Kauf kann aufschiebend oder auflösend abgeschlossen werden. Entscheidung über "besseren Käufer" liegt allein beim Verkäufer d.h. dieser kann nach Belieben entscheiden |
Kauf mit Umtauschvorbehalt? | gekaufte Sache kann vom K innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist zurückgegeben werden, doch ist er verpflichtet eine andere Sache auszuwählen Wertdifferenzen -> Höchstpreisvereinbarungen! |
Was ist Tausch? | = 2 (mehr) seitiges, entgeltliches, eigentumsübertragendes RG, bei dem eine Sache durch eine andere vergolten wird |
Schenkung? | = 2 (mehr) seitiges, unentgeltliches, eigentumsübertragendes RG, jemand verpflichtet sich einem anderen eine Sache ohne Gegenleistung zu überlassen, annahmebedürftig |
Frau A verschenkt einen Hundewelpen aus dem Wurf ihrer Hündin an Herrn B. Da Herr B den Hund ihrer Meinung nach nicht artgerecht (aber dem Tierschutzgesetz entsprechend) hält, fordert sie den Hund nach 2 Jahren zurück. Beurteilen sie die rechtlichen Aspekte dieses Falls? | Es handelte sich um ein eigentumsübertragendes RG. Frau A hat eingewilligt den Hund unentgeltlich Herrn B zu überlassen und Herr B hat angenommen. Herr B ist rechtmäßiger Besitzer des Hundes. Frau A hat keinen Anspruch mehr. |
Leihe? | 2 (mehr) seitiges, unentgeltliches, nicht eigentumsübertragendes RG jemand überlässt einem anderen eine unverbrauchbare Sache zum Gebrauch |
Darlehen? | 2 (mehr) seitiges, je nach Vereinbarung entgeltliches oder unentgeltliches, eigentumsübertragendes RG verbrauchbare Sachen gehen mit der Abrede in fremdes Eigentum über, dass die Menge gleicher Art und Güte zurückgegeben wird. Nur an vertretbaren Sachen möglich. |
Was ist ein Bestandsvertrag? | 2 (mehr)seitiges, entgeltliches, nicht eigentumsübertragendes RG, durch das eine unverbrauchbare Sache zum Gebrauch überlassen wird z.B. Miete, Pacht |
Dienstvertrag? | 2 (mehr) seitiges, entgeltliches, eigentumsübertragendes RG, bei dem sich jemand einem anderen auf Zeit zu Arbeitsleistung verpflichtet |
Werkvertrag? | 2 (mehr) seitiges, entgeltliches, eigentumsübertragendes RG, bei dem sich jeamdn (Werkunternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet |
Beispiele für Werkverträge? | Tätigkeiten, die im Rahmen eines Werkvertrags stattfinden: + Eingriffe (OP, Geburtshilfe,...) + Immunisierungen (aktiv und passiv) + reine Diagnostik (Kaufuntersuchung,...) |
Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es? | Werkvertrag Dienstvertrag |
Beispiele für "Mangel bei Vertragsabschluss"? | + Scheingeschäft + fehlende Willensübereinstimmung: Irrtum, List/ Drohung zu hohe Diskrepanz zwischen den Leistungen (laesio enormis) |
In welchen Fällen führt die "laesio enormis" nicht zur Vertragsauflösung? | + beim Hoffnungskauf + wenn der Käufer die Sache aus besonderer Vorliebe bzw. im Bewusstsein des wahren Wertes erworben hat |
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Vertrag aufgrund eines Irrtums angefochten werden kann? | Anfechtung und Anpassung des RG wegen eines Irrtums ist nur möglich, - wenn VP nicht schutzwürdig ist - den Irrtum veranlasst hat - Irrtum aus den Umständen hätte erkennen müssen - rechtzeitig auf den Irrtum aufmerksam gemacht wurde - demselben Irrtum unterlegen ist |
Scheingeschäft? | Wird (i.d.R. einvernehmlich zur Täuschung Dritter) zum Schein geschlossen. Zwischen VP´s grundsätzlich ungültig, da nicht gewollt; u.U. aber zum Schutz gutgläubiger Dritter (A und B vereinbaren zum Schein Kauf, um keine Schenkungssteuer entrichten zu müssen) |
Mentalreservation? | Erklärender erklärt absichtlich etwas anderes als er will. Bei berechtigtem Vertrauen => Schadensersatz! |
Scherzerklärung? | Wird ohne Täuschungsabsicht abgegeben; das RG ist von vornherein ungültig, da keine Willensübereinstimmung vorliegt. |
Was sind Beispiele der fehlenden Willensübereinstimmung? | Irrtum oder List bzw. Drohung |
Irrtum? | = unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit (kein Fremdverschulden) |
Welche Arten von Irrtümern werden unterschieden? | 1. Motivirrtum: Irrtum im Beweggrund (A kauft Hund als Geschenk für B, B hat sich vor kurzem selber Hund gekauft) 2. Erklärungsirrtum: Erklärender meint etwas anderes zu erklären, als er tatsächlich erklärt (z.B. Verschreiben) 3. Geschäftsirrtum: - Natur des G. (Miete statt Leihe) - Gegenstand des G. (Mischling statt Rassehund) - Geschäftspartner (Pfleger gibt sich als Arzt aus) |
falsa demonstratio? | = Fehlbezeichnung ohne Fehlvorstellung beide VP meinen das Selbe, verwendet aber falsche Bezeichnung dafür (Kaufvertrag für Pudel, verkauft wird aber Dackel) |
Rechtsfolgen eines Irrtums? | Irrtum: beachtlich, wesentlich und VP nicht schutzwürdig => Wandlung, d.h. Auflösung des Vertrags Irrtum: beachtlich, unwesentlich und VP nicht schutzwürdig => Vertragskorrektur, d.h. Vertrag wird so abgeändert, wie er bei Kenntnis der wahren Sachlage zustande gekommen wäre |
Wann wird ein Motivirrtum beachtlich? | Motivirrtum ist grundsätzlich nicht beachtlich, d.h. er kann nicht geltend gemacht werden. 3 Ausnahmen: 1. letztwillige Verfügung und unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) 2. RG, bei denen das Motiv einvernehmlich zum Vertragsinhalt gemacht wurde 3. RG, bei denen der Erklärungsempfänger Motivirrtum arglistig herbeigeführt oder ausgenutzt hat |
Wie ist die rechtliche Bedeutung des Motivirrtums? | Die rechtliche Bedeutung eines Irrtums hängt von seiner Qualität (Art) und seiner Quantität (Schweregrad) ab. ad Qualität: grundsätzlich nicht beachtlich, kann nicht geltend gemacht werden |
Wie ist die rechtliche Bedeutung von Erklärungs- und Geschäftsirrtum? | Die rechtliche Bedeutung eines Irrtums hängt von seiner Qualität (Art) und seiner Quantität (Schweregrad) ab. ad Qualität: grundsätzlich beachtlich |
Wie werden Irrtümer hinsichtlich ihrer Quantität (Schwere) eingeteilt und was versteht man jeweils darunter? | * wesentlicher Irrtum: bezieht sich auf die Hauptsache der Vereinbarung, Vertrag wäre ohne ihn nicht zustande gekommen * unwesentlicher Irrtum: Irrtum bezieht sich auf Nebenpunkt der Vereinbarung, Vertrag wäre trotzdem, jedoch in anderer Form geschlossen worden * unerheblicher Irrtum: Kenntnis der wahren Sachlage hätte das RG nicht beeinflusst |
In welchen Fällen ist der VP bei einer Irrtumsanfechtung nicht schutzwürdig? | nicht schutzwürdig wenn, er - I. veranlasst hat (dr. aktives Tun, oder Unterlassung der Aufklärung) - I. aus den Umständen hätte erkennen müssen ("fahrlässiges Nichterkennen") - auf den I. rechtzeitig aufmerksam gemacht wurde - demselben I. unterlegen ist (Anfechtungsgrad des gemeinsamen I.) |
Wie wird ein Irrtum geltend gemacht? | + außergerichtliche Einigung + Klage vor Gericht (Verjährung des Rechts der Geltendmachung des Irrtums 3 Jahre nach Vertragsabschluss) Beispiele S. 52 |
Wann verjährt das Recht zur Vertragsanfechtung bei List/Drohung? | - im Fall der List 30 Jahre nach Vertragsabschluss - im Fall der Drohung 3 Jahre ab Wegfall der Drohung |
Anfechtungsrecht bei List und Drohung? | wird Irrtum durch VP arglistig (bewusste Täuschung) herbeigeführt, oder Vertragszustimmung durch Drohung (Erwecken ungerechter und begründeter Furcht) erzwungen, so besteht grundsätzlich Anfechtungsrecht (Anspruch auf Vertragsauflösung). |
Was ist die Verkürzung über die Hälfte? | Das Gesetz fordert objektive Äquivalenz. Besteht zwischen Leistungen eine Differenz von mehr als der Hälfte, so stehht Benachteiligtem Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) zu. Aufehebung muss gefordert werden. Vertragspartner hat das Recht, die volle Differenz zwischen den Leistungen zurückzuerstatten und damit das RG aufrecht zu halten. |
Was ist ein wucherischer Vertrag? | Auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, besonderes Schutzbedürfnis des Übervorteilten und zumindest fahrlässiges Ausnutzen durch den Wucherer. Keine starre Wertgrenze vorgesehen. Im Gegensatz zur laesio enormis von vornherein unwirksam, da unerlaubt. (Wucherer verlangt 10x höheren Preis für bestimmten Hund, weil Käufer genau diesen will.) |
Was ist bei der Vertragserfüllung zu beachten? | Vertraglich vereinbarte Leistungen sind zu erbringen! => zur gehörigen Zeit = Übergabezeit => am gehörigen Ort = Übergabeort => auf bedungene Weise |
Übergabezeit? | Leistung des Schuldners ist sogleich bzw. nach Natur und Zweck der Leistung zu erbringen. Zahlung des Gläubigers ist ebenfalls sogleich zu erbringen, falls nicht anders vereinbart. (Verzugszinsen) Termingeschäft oder Fixgeschäft |
Fristangabe in Tagen/Wochen/Monaten? | Fristangabe in Tagen: Tag des Vertragsabschlusses zählt nicht mit, Frist beginnt am nächsten Tag zu laufen Fristangabe in Wochen, Monaten, Jahren: Tag des Vertragsabschlusses zählt mit |
Geschäfte mit festgelegtem Fälligkeitstermin? | + Termingeschäft: Fälligkeit der Leistung wird einvernehmlich auf bestimmten Tag festgelegt; Rücktritt erst nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist + Fixgeschäft: Fälligkeit der Leistung wird einvernehmlich festgelegt und gleichzeitig vereinbart, dass Verspätungen der Leistung sofortigen Rücktritt bewirkt |
Was ist die Preisgefahr und wer haftet? | + regelt die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, wenn die Sache nach dem Verkauf zufällig untergeht. + Risiko soll denjenigen treffen, der die Sache in seinem Gewahrsam hat und sie daher vor Gefahren schützen kann + sofern nichts anderes vereinbart war, trägt bis zur vereinbarten Übergabe der Verkäufer die Preisgefahr (bei Untergang, wird er von seiner Leistungspflicht befreit, hat aber auch keinen Anspruch auf den Kaufpreis) + gerät ein Gläubiger in Annahmeverzug, so trägt er die Preisgefahr, bei Untergang der Sache während dem Gläubigerverzugs wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, behält aber Anspruch auf Gegenleistung; der Schuldner haftet mit Beginn des Annahmeverzuges nur noch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung |
Übergabeort? | Bei beweglichen Sachen Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses = HOLSCHULD Bei Vereinbarung einer Übersendung durch den Schuldner (SCHICKSCHULD) geht die Gefahr einer Beschädigung auf den Gläubiger über |
Wo sind Leistungen (Ware, Geld) bei einem Kauf zu erbringen, wenn der Leistungsort nicht vereinbart ist? | Geldschuld ist im Zweifel vom Schuldner am Wohnsitz des Gläubigers zu entrichten (BRINGSCHULD) |
Welche Auswirkungen hat der Übergabeort auf den Leistungszeitpunkt? | + Holschuld: Leistung ist mit Bereitstellung der Ware erbracht + Bringschuld: Leistung ist mit Ablieferung der Ware erbracht + Schickschuld: Leistung ist mit Absendung der Ware erbracht |
Auf bedungene Weise? | Art und Weise der Übergabe von Absprache abhängig |
Nebenabreden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung? | * ANGELD: Anzahlung bei Vertragsabschluss zur Sicherstellung der Erfüllung (schuldhafte Nichterfüllung durch Empfänger => doppeltes Angeld) * REUGELD: durch Absprache festgelegter Betrag, den ein VP im Fall des Rücktritts zu zahlen hat (grundsätzlich Wahl zw. Erfüllung des Vertrags und Reugeld) *VERTRAGS- oder KONVENTIONSSTRAFE: Leistung, die Schuldner dem Gläubiger für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung verspricht; Vertragsstrafe = pauschalisierter Schadensersatz, dient der Vermeidung schwieriger Schadensfeststellungen. * RETENTIONSRECHT: Recht, die Sache eines anderen, für die Anwendungen getätigt wurden oder durch die Schaden entstanden ist, zur Sicherung der eigenen Forderungen zurückzuhalten (bis zur Begleichung der Forderung) |
Arten von Leistungsstörung? | 1) Unmöglichkeit der Leistung (Leistungsverhinderung, Leistung wird nach Vertragsabschluss unmöglich) 2) Verzug (Schuldner oder Gläubiger gerät in Verzug) 3) Leistungmangel (Leistung wird mangelhaft erbracht |
Wann ist Leistungsverhinderung vom Schuldner zu vertreten und wann nicht? | Der Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen. Vom Schuldner zu vertreten, wenn dieser durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten oder verschuldeten Verzug den Untergang der Sache herbeigeführt hat. Nicht zu vertreten, wenn die Leistung durch Zufall unmöglich wurde => Vertrag wird unwirksam |
Geltung der Regelung für Leistungsverhinderung? | gelten nur für Speziesschuld! Bei Gattungsschuld i.d.R. immer eine gleichwertige Sache leistbar. "Genus non perit" - Die Gattung geht nicht unter! |
Was ist Leistungsverzug? | Leistung wird nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort, oder nicht auf die bedungene Weise erbracht. |
Rechtliche Folgen von Leistungsverzug? | + SUBJEKTIVER LV: vom Schuldner verschuldeter LV, Folgen wie bei objektiven, zuzüglich Schadensersatz + OBJEKTIVER LV: vom Schuldner nicht verschuldeter LV, Gläubiger hat 2 Möglichkeiten: 1) er besteht weiterhin auf Erfüllung 2) er tritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück (Ausnahme: Fixgeschäft) |
Was ist Annahmeverzug? | Wenn Gläubiger in Annahmeverzug gerät. Gläubiger trägt die Preisgefahr. (bei Untergang der Sache während dem Annahmeverzug wird Schuldner von Leistungspflicht befreit, behält aber Anspruch auf Gegenleistung) |
Was geschieht bei Leistungsmangel? | Mangelhafte Erbringung der Leistung begründet das Recht des Gläubigers auf Gewährleistung |
Gewährleistung? | = Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, die seiner Leistung zum Zeitpunkt der Erfüllung anhaften |
Sachmangel? | Schuldner hat dafür einzustehen, dass die Sache ausdrücklich bedungene oder gewöhnlich vorrausgesetzte Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden kann. |
Rechtsmangel? | Schuldner steht dafür ein, dass Erwerber die rechtliche Position über die Sache erhält, die ihm nach Vertrag zusteht. (Verkauf einer fremden Sache ist ein Rechtsmangel) |
Einteilung von Mängeln aus rechtlicher Sicht? | * geringfügiger M.: im Gesetz nicht näher definiert * behebbarer M.: Mangel ist mit vertretbarem Aufwand behhebbar * nicht behebbarer M.: Aufwand zur Behebung ist unverhältnismäßig hoch oder die Behebung ist unmgölich |
Garantie? | = Einstehen bzw. Haften für Mängel, die während einer vereinbarten Frist auftreten d.h. die evtl. erst nach Übergabe entstanden sind; freie Vereinbarung im Rahmen des dispositiven Rechts |
Vermutung der Mangelhaftigkeit? | Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. (Ein im Frühjahr gekauftes Pferd darf im Sommer zurückgegeben werden, wenn sich herausstellt, dass es unter einer Allergie gegen Sommermücken leidet...war vetmulich schon vor dem Kauf krank) |
Wie sehen die Gewährleistungsregeln (Art der Komensation eines Mangels) aus? | 1) Verbesserung: Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden auf Kosten des GLV 2) Austausch: Ersatz der mangelhaften Sache durch eine andere derselben Art: nur bei Gattungsschuld möglich 3) Minderung: dem Mangel entspr. Minderung des Entgelts 4) Wandlung: Aufhebung des Vertrags |
Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es? | 1) Primäre GL-Behelfe: Verbesserung oder Austausch (GLB kann zunächst nur 1 oder 2 verlangen, sofern das mit vertretbaren Aufwand für den GLV möglich ist) 2) sekundäre GL-Behelfe: Minderung oder Wandlung (sind 1 oder 2 unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden, hat der GLB Recht auf 3 oder 4) |
Wann kommen sekundäre Gewährleistungsbehelfe in Frage? | + primärer GL-Behelf ist für GLV mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden + GLV verweigert primäre GL + GLV kommt mit primärer GL in Verzug + primäre GL ist für GLB mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden + primäre GL ist für GLB auf triftigen, beim GLV liegenden Gründen nicht zumutbar |
Wann ist der Käufer im Sinn der GL nicht schutzwürdig? | + Mangel ist offentkundig: "Augen auf, Kauf ist Kauf" + Mangel ist bei Vertragsabschluss bekannt + Kauf in Bausch und Bogen: Hoffnungskauf (ausdrücklich zugesagte Eigenschaften sind auch beim Hoffnungskauf einklagbar) |
Wie wird die GL geltend gemacht? | - außergerichtliche Einigung - Klage vor Gericht - Einrede (die einer Klage entgegengesetzte Behauptung, die den Anspruch des Klägers als nicht berechtigt behauptet) |
Verhältnis zwischen GL und Irrtumsanfechtung? | Beide Rechtsbehelfe stehen in "alternativer Anspruchskonkurrenz, d.h. sofern die Vorraussetzungen für beide Instrumente erfüllt sind, hat der Anspruchsberechtigte die Wahlmöglichkeit |
Wann ist die Irrtumsanfechtung von besonderer Bedeutung? | nach Ablauf der GL und bei Abschluss der GL durch Parteienvereinbarung |
Was versteht man unter "Gewährleistungsfrist"? | = Recht auf Gewährleistung besteht nur dann, wenn diese Innerhalb einer bestimmten Frist (=GLF) gerichtlich geltend gemacht wird |
Wie wird die GLF eingeteilt? | + bei unbeweglichen Sachen: 3 Jahre + bei beweglichen Sachen: 2 Jahre + bei Viehmängeln: 6 Wochen Beginnt *grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe zu laufen * bei Rechtsmängeln ab dem Zeitpunkt in dem diese dem GLB bekannt werden * bei Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist mit Ablauf der Vermutungsfrist * bei Zusage eines künftigen Ereingisses (z.B. Geburt) ab dem Tag, an dem dieses Ereignis zu erwarten ist * bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, ab Erkennbarkeit des Fehlens dieser * nach Behebung des Mangels beginnt die GL neu zu laufen |
Was ist eine Präklusivfrist? | mit ungenütztem Ablauf der Frist erlischt der Anspruch; die GL ist eine Präklusivfrist |
Person A kauft einen Wallach von B, zeigt dann hengstartiges Verhalten = Kryptorchide!? | Pferd als landwirtschaftliches Nutztier genutzt: GWF 6 Wochen, wird es als Reittier genutzt 2 Jahre - angeborener Mangel => Vertragsmangel - bei als Wallach gekauftem Pferd => Wandlung (Vertragsmangel) - bei als Zuchthengst gekauftem Pferd => meist sorgfältige Ankaufsuntersuchung => offensichtlicher Mangel fällt ins Auge => keine GL - Käufer muss inerhalb von 2 JAhren GL geltend machen, durch außergerichtliche Einigung, Klage vor Gericht, Einrede - Vertragsmangel: wesentlich, behebbar => Preisminderung, Verbesserung (OP zahlen) |
Vereinbarung des Schiedgerichts? | = Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche außergerichtlich zu klären |
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