Koalitionsfreiheit
Gleichehit vor dem Getz
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Gesetze und
Verordnungen
Tarifvertrag &
Betriebsvereinbarung
Annotations:
Tarifvertragsarten:
- Firmentarifvertrag/Haustarifvertrag;
Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. - Verbandstarifvertrag/Flächentarifvertrag; Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (in einem Gebiet wieder der Tarifvertrag geschlossen, andere Gebiete übernehmen diesen dann -> Flächentarifvertrag).
Tarifvertragsgesetz (TVG) - Tarifgebundenheit (§ 3 I TVG); Arbeitnehmer muss Mitglied einer Gewerkschaft sein und Arbeitgeber muss einem Arbeitgeberverband angehören. - Tarifvertragsgesetz (§ 4 I TVG); Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Nichtmitglieder der Gewerkschaften haben keinen Anspruch und bekommen freiwillig gleiches Entgelt vom Arbeitgeber wie Gewerkschaftsmitglieder. Gewerkschaften würden an Einfluss gewinnen, da Nichtmitglieder den Gewerkschaften beitreten würden
Betriebsvereinbarung (BV)
- Abschluss zwischen Betriebsrat und Arbeitgebern
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen (§ 77 III BetrVG); in Betriebsvereinbarungen darf nichts geregelt werden, was üblicherweise in Tarifverträgen geregelt wird. Dazu gehören z. B. freiwillige soziale Leistungen wie das Weihnachtsgeld, die Verteilung der Arbeitszeit oder die Pausenlänge. Darüber hinaus gilt das Günstigkeitsprinzip. - Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (§ 77 IV BetrVG); Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend. Betriebsvereinbarungen sind eine Art „kleiner Tarifvertrag“.
Arbeitsvertrag
Annotations:
Pflichtbestandteile eines Arbeitsvertrages
- Name des Arbeitnehmers - Name des Arbeitgebers - Tätigkeit - Lohn - Arbeitszeit, falls nicht tariflich vorgesehen
Weitere Inhalte - Kündigungsfristen - Überstunden, Bezahlung - Sonstige Leistungen (Firmenwagen, betriebliche Altersversorgung, etc.)
Betriebliche
Übung
Annotations:
Beispiel
Gewährt ein Arbeitgeber 3 Jahre hintereinander ohne Vorbehalt eine gleichförmige Leistung (z. B. Zahlungen von Weihnachtsgeld und Prämien oder Regelungen über Urlaubsgewährung und Pausen), so verpflichtet sich der Arbeitgeber für alle weiteren Jahre die Leistung zu gewähren.
Eine mehrmalige Zahlung unterschiedlich hoher Beträge würde keine betriebliche Übung aufgrund des Mangels an schützenswerten Vertrauens darstellen.
Beendigung
- Grundsätzlich muss eine betriebliche Übung durch einvernehmliche Änderung (AG und AN) beendet werden. Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann eine betriebliche Übung nicht aufgelöst werden.
- Durch eine Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis und bietet diesen zu neuen (verschlechterten) Konditionen ohne betriebliche Übung an.
- Eine gegenwärtige betriebliche Übung kann auch durch eine neue betriebliche Übung ersetzt werden (laut BAG)
Direktionsrecht
Erweitertes
Direktionsrecht
Richterliche
Rechtsfortbildung
III. Begriff des AN
& AG
B. Individualarbeitrecht
I. Zustandekommen des
Arbeitsverhältnisses
Annotations:
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II. Rechte und Pflichten
von AG & AN
III.
Leistungsstörungen
IV. Haftung für Personen und
Sachschäden
V. Beendigung un
Kündigun des AV,
Künd.Schutz
C. Kollektives ArbeitR
I. Tarifvertragsrecht,
Arbeitskampfrecht
II. Betriebliche Mitbestimmung
und
Unternehmensmitbestimmung