Beweissichernde Beschlagnahme
von Gegenständen, die als
Beweismittel in Betracht kommen §§94 ff.
Beschlagnahme von
Führerscheinen zur
Sicherung der vorläufigen
oder endgültigen
Entziehung der
Fahrerlaubnis §94 III
Zu unterscheiden ist zwischen einfacher Sicherstellung und förmlicher Beschlagnahme (Grundrechtseingriff!). Bei
Sicherstellung wird Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen oder in sonstiger Weise erkennbar zum Ausdruck
gebracht, dass die Sache amtlicher Obhut unterliegt; Beschlagnahme ist erforderlich, wenn Sache nicht freiwillig
herausgegeben wird, so dass ausdrückliche Anordnung durch Gericht oder Strafverfolgungsbehörde erfolgen muss; Bei Sachen
mit unbekannten Aufbewahrungsort oder die der Gewahrsamsinhaber nicht herausgeben will, kann die Herausgabe gem. §95
durch Anordnung von Zwangsmitteln erzwungen werden (Beachte §136 I 2 und Nero teneto Grundsatz)
Sicherstellung §94 I
Gewahrsamslose Sachen und Sachen,
die freiwillig herausgegeben werden;
Führerscheine die der Einziehung
unterliegen (§94 III StPO, §69 III 2 StGB)
und freiwillig herausgegeben werden
keine besondere Anordnung nach §98 I erforderlich
durch alle zur Strafverfolgung befugten Personen
Beschlagnahme §94 II
Sachen, die sich im Gewahrsam
einer Person befinden und nicht
freiwillig herausgegeben
werden; Sachen die nicht
herausgegeben werden können;
Führerscheine die der
Einziehung unterliegen und
nicht freiwillig herausgegeben
werden
Ausdrückliche Anordnung nach §98 I
Regelfall durch Richter; bei Gefahr im Verzug durch StA und
Ermittlungspersonen; bei Pressebeschlagnahme
Richtervorbehalt immer
Gegenstand der Beschlagnahme können alle Gegenstände sein, die als Beweismittel für Untersuchung von Bedeutung sein können.
Voraussetzung ist
Anfangsverdacht
einer Straftat, der
im kern auf
Tatsachen und
nicht nur auf
Vermutungen
beruht
müssen sich nicht
gegen bestimmten
Beschuldigten richten
z.B.bewegliche und unbewegliche Sachen
elektronisch gespeicherte
Informationen: Abgrenzung zu
§100a ff vornehmen: Schutz des
Fernmeldegeheimnisses nach
Art.10 GG endet, wenn Daten
auf Gerät des Nutzers an den sie
adressiert sind, angekommen
sind und der
Übertragungsvorgang beendet
ist => Emails, die bereits auf
Gerät gespeichert sind,
unterliegen Beschlagnahme
nach §§94 ff.
P: Ermächtigungsgrundlage
bei Emails die auf dem
Mailserver des Providers
zwischengespeichert sind:
BGH : kein
Telekommunikationsvorgang
mehr und daher kann
Beschlagnahme nach §99
erfolgen // BVerfG Zugriff ist
Eingriff in Art.10 GG, §§94 ff.
aber taugliche
Ermächtigungsgrundlagen,
sofern Beschlagnahme im
konkreten Fall
Verhältnismäßig. => (+) wenn
Zugriff nicht heimlich // a.A
Zugriff auf diese Emails nur
unter erhöhten
Eingriffsvoraussetzungen des
§100a
nicht der Beschlagnahme unterliegen :
amtliche Schriftstücke, wenn oberste Dienstbehörde wegen zu befürchtender Nachteile für Staatswohl die Akte für gesperrt erklärt hat §96
Akten des Bauamts: Ermächtigungsgrundlage auch bei öffentlich-rechtlichen
Behörden anwendbar? Konflikt zwischen Strafverfolgungsinteresse und
Dienstgeheimnis => Klage vor Verwaltungsgericht auf Herausgabe der Akte
aber nicht der StA, ggf, Nebenkläger oder Beschuldigter
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und
Personen, deren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach
§§52,53 I 1 Nr1-3b zusteht (§97 I Nr.1)=> ivm Regeln des
Zeugnisverweigerungsrechts lesen
§97 regelt nicht den Fall dass ein Verfahren
gegen den Arzt geführt wird, sondern nur gegen
den Patienten
§97 soll Umgehung der Vorschriften
über Zeugnisverweigerungsrecht
verhindern, Vorschrift nicht anwendbar
wenn
Zeugnisverweigerungsberechtigter
selbst Beschuldigter der Tat ist; Beachte §97 II 3
Aufzeichnungen, die ein Beschuldigter erkennbar zum Zweck seiner Verteidigung angefertigt hat
Tagebücher (Sphärentheorie des BVerfG)
Postsendungen, die sich im Postvertrieb befinden §§99,100
Eingriff in Grundrecht aus Art.2 I ivm. Art 1 I GG => Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Beschlagnahme muss im angemessenen Verhältnis zur
Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts führen