Gegenstände aufzufinden, die Verfall oder Einziehung unterliegen
Identität feststellen
Durchsuchung beim Verdächtigten §102
Verdächtige = alle Personen, die als Täter oder
Teilnehmer Straftat, Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei in Betracht kommt
durchsucht werden können gem. §102
Wohnung, Räume und Sachen des
Verdächtigen sowie Person des
Verdächtigen (Kleidung,
Körperoberfläche sowie ohne
medizinische Hilfe zugängliche
Körperöffnungen // Gegenstände im
Körper des Verdächtigen => §81a nur
vom Arzt
Anfangsverdacht genügt (Verdacht der Begehung einer Straftat und Vermutung dass sich der
Verdächtige oder die Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befinden); plausible Gründe
erforderlich
Vehältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für
geringe Anforderungen des Gesetzes
Durchsuchung bei nichtverdächtigen Personen §103
Anfangsverdacht ausreichend; §103 : Räume; §81c:
körperliche Durchsuchung => erst recht weniger
einschneidende Maßnahme :Person des
Verdächtigen
Erhöhte Anforderung an
Verhältnismäßigkeit: konkrete Tatsachen,
aus denen zu schließen ist, dass sich die
gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu
durchsuchenden Räumen befindet, die zu
suchenden Beweismittel müssen im
Durchsuchungsbeschluss hinreichend
konkretisiert werden // Durchsuchung eines
ganzen Gebäudes setzt hinreichenden
Tatverdacht voraus einer Straftat nach
§§89a,129a; Zweck nur das Ergreifen eines
Verdächtigen
§102 Beweismittel unbestimmt /// §103 bestimmte
Beweismittel, man muss im Vorhinein wissen was
man sucht; §103 II strengere Anforderungen an
§103 weil man normalerweise beim Verdächtigen
eher etwas findet als beim Nichtverdächtigen
Anordnung der Durchsuchung
§105I Richtervorbehalt: ergibt sich bereits aus Art.13 II
GG; Richter muss Durchsuchung anordnen auf
entsprechendem Antrag der StA (Herrin des
Vorverfahrens)
Eingriff in Art.13 und Art.2 ?> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Durchsuchung muss im angemessenen Verhältnis zur Schwere
der Straftat und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts
stehen
Durchsuchungsbeschluss= Eingrenzungsfunktion, rechtsstaatliche
Begrenzung der Ermittlungsmaßnahme=> Tatvorwurf, Rahmen,
Grenze und Ziel der Durchsuchung ausreichend konkret
umschreiben
bei Gefahr im Verzug berechtigt STA und deren
Ermittlungspersonen zur Anordnung einer Durchsuchung
§105 U, bei Durchsuchung nach §103 nur StA; Durchsuchung
einer Redaktion nur durch Richter analog §98 I 2; Gefahr im
Verzug = wenn vorherige Einholung der richterlichen
Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde //
richterliche Anordnung ist die Regel, die nichtrichterliche die
Ausnahme !!!
Eil-oder Notdienst
§104 III =>
Erreichbarkeit eines
Ermittlungsrichters
Durchsuchungsanordnung
muss nicht sofort
vollzogen werden, tritt
nach einem halben Jahr
außer Kraft
Durchführung
Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf anwesend sein
§106; bei Abwesenheit ist sofern möglich ein Vertreter,
erwachsener Angehöriger oder Nachbar hinzuzuziehen // bei
Durchsuchung nach §103 ist Zweck derDurchsuchung dem
Inhaber oder hinzugezogenen Personen vorher mitzuteilen
§104 Durchsuchungen zur
Nachtzeit nur bei Verfolgung auf
frischer Tat oder bei Gefahr im
Verzug
im rahmen einer Durchsuchung gefundene Papiere können von StA und auf deren Anordnung
bzw. mit Genehmigung des Inhabers von Polizei durchgesehen werden §110 // §110 III
Durchsicht elektronischer Speichermedien, auch davon räumlich getrennte aber zugängliche
Speichermedien dürfen durchgesehen werden, wenn andernfalls Verlust der Daten zu
befürchten ist
Gegenstände, wegen derer die Durchsuchung nicht
erfolgte, die aber anlässlich der Durchsuchung
gefunden wurden und Hinweise auf andere Straftaten
geben (Zufallsfunde) sind gem. §108 vorläufig zu
beschlagnahmen; gilt nicht bei Durchsuchung nach
§103 // Es darf nicht gezielt nach Anhaltspunkten fr
weitere Straftaten gesucht werden!! es gelten allg.
Beschlagnahmeverbote des §97 sowie §108 II und §108
III
Folgen von Verfahrensfehlern
Beweisverwertungsverbot bei
fehlerhafter Durchsuchung oder
Beschlagnahme nur bei schwerwiegenden
bewussten oder willkürlichen
Verfahrensverstößen
bi Verstoß gegen Richtervorbehalt wenn Gefahr im Verzug
willkürlich angenommen wurde und somit Richtervorbehalt
bewusst umgangen wurde
Online Durchsuchung
= heimlicher Zugriff auf mit dem Internet
verbundene Computer von
Tatverdächtigen durch Einschleusen von
Überwachungssoftware
keine EGL
§§102,110 erfassen auch
Durchsicht elektronischer
Speichermedien, allerdings
steht einer heimlichen
Durchsuchung die §§105-107
entgegen