Anspruch auf aureichende und unentgeltliche
Rechtspflege (Zweck, Verwirklich
Rechtsgelichheit, damit Grundrechte
wargenommen werdenn können)
Voraussetzung für Anspruch:
Fehlende finanzielle Mittel,
(Bedürtigkeit) / Nicht aussichtsloses
Rechtsbegehren / Notwendigkeit =>
man kann sich nicht selbst verteidigen
Sachlicher Schutzbereich: Befreiiung von
Vorschuss und Sicherheitsleistungen/
Befreiung von Gerichtsoste/ Anwalt (nicht
bereit von Entschädigung an die Gegenpartei)
(Rückzahlungspflicht bei Vermögen)
Anspruch auf unentegeltichen
Grundschulunterricht
Anspruch haben alle in der CH
lebenden Kinder! (Auch sans
papier) Ausreichend= 9. jahre,
gratis auch Lehrmittel
6) Verfahrensgrundrechte (besonderer Rechtstypus, haben keinen Selbstzweck, sondern sind Mittel zum Schutz anderer Rechte)
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
4 Teilgehalte: 1) Verbot der Rechtsverweigerung)
(Zuständige Behörde muss handeln und darf
nicht ihre Kopetenz unterschreiten)
2) Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot
des überspitzten Formalismus (z.b. für
einfache Fälle 4 Monate, Forschriften
müssen gerechtfertigt sein und nicht
Rechtsweg verunmöglichen
3) Anspruch auf richtige
Zusammensetzung und
Unparteilichkeit der
Behörden
4)Grundsatz der Waffengleichheit (alle
müssen sich gleich wirksam verteidigen
können, dazu gehört Informationspflicht
der Behörde gegenüber Rechtssubjekt)
Treu und Glaube auch im
Verwaltungsverfahren
(Link zur Verfügung)
Anspruch auf rechtliches Gehör !!!
5 Teilgehalte: 1) Recht auf Information und Äusserung (VOR Erlass
einer Verfügung ist der Person Äusseung und Stellungsnahme zu
gewähren, dazu ist man verpflichtet den voraussichtlichen Inhalt
mitzuteilen)
2) Recht auf Akteneinsicht (Klient kann besser Nachvollziehen und Kontrollieren, ob seine Aussage
aufgenommen wurde, Es gibt nur 1 Akte, keine Einsicht auf Hilfserichte die für Entscheid nicht wichtig
sind (Akteneinsicht kann eingeschrenkt werden, wenn öffentliches Intersse, Geheimhaltungspflicht)
3) Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren
(Nennen von Beweismittel, Recht auf Teilnahme an
Augenscheinen und Protokollation in Akte)
4) Recht auf Prüfung der Argumente und Begründung (z.b.
in Verfügung) des Entscheides (Behörde muss Argumene
aufnehmen und sich damit auseinandersetzten)
5) Recht auf Vertretung und Vebeiständung (Klienten haben das Recht sich durch
Anwälte oder selbstgewählte Begleitperson zu vertreten, Verwaltung ist nicht
verpflichtet, enen Dolmetscher zu haben im Verwaltunsverfhren
Gibt noch andere, weniger wichtige
1) Menschenwürde
Anerkennung Würde des
Menschen, Verhinderung
Menschen 2. Klasse (Link
zu Gleichheitsrecht)