Criado por Julia Langer
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Questão | Responda |
§ 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB Waffe | Gegenstände die ihrer Art nach für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und geeignet sind, auf mechanischem oder chemischen Wege erhebliche Verletzungen hervorzurufen, § 1 II Nr. 2 lit a) WaffG |
§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB gefährliches Werkzeug | Körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist, im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen |
§ 267 StGB Urkunde | Eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und deren Aussteller erkennen lässt |
§ 211 StGB niedrige Beweggründe | Motive, die nach sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf unterster Stufe stehen |
§ 211 StGB Mordlust | Dem Täter kommt es gerade darauf an einen Menschen sterben zu sehen |
§ 211 StGB Befriedigung des Geschlechtstriebes | - Lustmörder: sucht im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung - Nekrophilie: Befriedigung des Geschlechtstriebes an der Leiche - Sexualstraftäter: wenn dieser im Interesse eines ungestörten Geschlechtsakts Gewalt anwendet und den Tod des Opfers als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf nimmt - auch der Täter, der Befriedigung erst im späteren Betrachten einer Videoaufzeichnung des Tötungsaktes findet |
§ 211 StGB Habgier | Über bloße Gewinnsucht hinausgehendes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis |
§ 211 StGB Heimtückisch | Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung |
(Heimtücke) Arglosigkeit | Arglos ist, wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht |
(Heimtücke) Wehrlosigkeit | Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist, oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist |
§ 211 StGB Grausam | Grausam ist es, dem Opfer in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung, Schmerzen oder Qualen zuzufügen, die über das bloße für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen |
§ 211 StGB Gemeingefährliche Mittel | Mittel dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt |
§ 211 StGB Ermöglichungsabsicht | Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein; es genügt, wenn der Täter sich zur Tat entschließt, weil er annimmt, auf diese Weiße die andere Straftat rascher und leichter begehen zu können |
§ 211 StGB Verdeckungsabsicht | Konfliktsituation und Bestreben des Täters, sich oder eine ihm nahe stehende Person der drohenden Strafverfolgung zu entziehen |
§ 224 I Nr. 3 StGB Hinterlistig | Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren |
§ 303 StGB Beschädigen | Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird |
§ 303 StGB Zerstörung | Wesentliche Beschädigung einer Sache, sodass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar ist |
§ 315c I Nr. 2 StGB Rücksichtslos | Verhalten, bei dem sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten hinwegsetzt |
§ 315c I Nr. 2 grob verkehrswidrig | objektiv besonders schwere Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht |
§ 142 StGB Unfall | Plötzliches Ereignis im Verkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und das nicht nur einen ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden verursacht hat |
§§ 240, 249, 252ff StGB Gewalt | Einsatz von körperlichem Zwang zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands |
Gesundheitsschädigung | Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen |
Körperliche Misshandlung | Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Pathologisch ist ein Zustand wenn dieser negativ vom Normalzustand des Opfers abweicht |
öffentlicher Straßenverkehr | Jede Verkehrsfläche, die durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis oder jedenfalls stillschweigend benutzt werden darf |
§ 249 StGB Drohung | Inaussichtstellen eines Übels für Leib und Leben, auf dessen Eintritt der Ankündigende Einfluss zu haben vorgibt |
§§ 249, 252, 255 StGB gegenwärtig (Gefahr) | Ist eine Gefahr, wenn der Eintritt des Schadens sicher oder höchtwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden |
Rechtswidrigkeit der Zueignung | Zueignung steht im objektiven Widerspruch mit der materiellen Eigentumsordnung d.h. der Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache |
§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB Einbrechen | gewaltsames Öffnen einer dem Zustritt entgegenstehenden Umschließung |
§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB Einsteigen | Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Öffnung |
§ 243 I S. 2 Nr. 1 StGB Eindringen | Hineingelangen gegen den Willen des Berechtigten |
Wegnahme | Bruch fremden und Begründung neuen - nicht notwendigerweise tätereigenen - Gewahrsams |
Gewahrsam | Die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung |
Bruch fremden Gewahrsams | Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des Berechtigten |
§ 228 StGB gute Sitten | Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden hinsichtlich Art, Umfang und Zweck der Körperverletzung |
Begründung neuen Gewahrsams | Täter hat Sachherrschaft erlangt, ihrer Ausübung stehen keine wesentlichen Hindernisse mehr im Weg und der bisherige Gewahrsamsinhaber kann nicht mehr auf die Sache einwirken, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen |
§ 246 StGB (Zueignung) Manifestationstheorie | Nach außen erkennbares Verhalten des Täters, das verlässlich zum Ausdruck bringt, dass dieser die Sache behalten beziehungsweise verwerten will (Verkauf, Verzehr, Verarbeitung, Verbrauch) |
§ 248b StGB Berechtigter | Person, der das Recht zusteht über die Nutzung des Fahrzeugs zu bestimmen |
Enteignungsvorsatz | Dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition |
Aneignungsabsicht | Beabsichtigte Einverleibung der Sache in eigenes Vermögen, oder in das eines Dritten |
Vereinigungsformel | Täter will die Sache selbst, oder den in ihr verkörperten funktionsspezifischen Wert seinem Vermögen/dem Vermögen eines Dritten wenigstens vorübergehend einverleiben und den Berechtigten auf Dauer aus seiner wirtschaftlichen Position verdrängen |
§ 257 StGB (Begünstigung) Hilfeleisten | h.M.: Handlung, die objektiv (also tatsächlich) zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird |
§ 259 StGB (Hehlerei) Absatz | rechtsgeschäftliche Übertragung der Deliktsbeute im Wege entgeltlicher Verwertung |
§ 252 StGB (Räuberischer Diebstahl) betroffen | Täter wird von einem anderen bemerkt oder (nach Rspr.) droht entdeckt zu werden (dann auch wenn nur als Person und noch nicht als Dieb erkannt) |
§ 244 I Nr. 1a StGB (Diebstahl mit Waffen) bei sich führen | Wenn der Täter die Waffe/den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat und sich jederzeit ihrer bedienen kann |
§ 244 I Nr. 2 StGB Bande | Verbindung von mindestens 3 Personen die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen |
§§ 123, 244 I Nr. 3 StGB Wohnung | Räumlichkeiten, mit dem Hauptzweck Menschen zur ständigen Unterkunft zu dienen |
in Brand setzen | Tatobjekt ist in einer Weise vom Feuer erfasst, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht |
teilweise Zerstören | Unbrauchbarmachen einer Untereinheit für den eigentlichen Benutzungszweck |
§ 242 StGB Fremd | Im zivilrechlichen (Mit-)Eigentum eines anderen stehend |
§ 242 StGB beweglich | Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann |
§ 242 StGB Sache | Jeder Körperliche Gegenstand gem. § 90 BGB |
§ 242 StGB Beendigung | Sicherung der Beute und Festigung des Gewahrsams |
§ 243 I Nr. 2 StGB Schutzvorrichtungen | Mechanismen, die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren |
§ 247 StGB häusliche Gemeinschaft | Jede frei gewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die ernsthaft verbindlich auf Dauer angelegt ist |
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