Öff. Recht - Grundrechte Streite

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Mal wieder überprüfen, ob man die wichtigen Streitigkeiten im Bereich Grundrechte drau hat? Dann sind diese Karteikarten das richtige für Euch!
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Resumo de Recurso

Questão Responda
Ist Art. 1 GG ein Grundrecht? M1: (-), in Art. 1 III GG befindet sich der Ausspruch „ die nachfolgenden Grundrechte“ M2: (+), Abschnittsüberschrift lautet „Grundrechte“
Ansätze zur Bestimmung des Schutzbereichs von Art. 1 I GG M1: Mitgifttheorie: Schutz dessen, was den Menschen als Menschen auszeichnet (Gottebenbildlichkeit, Vernunftbegabtheit, Willens- und Entscheidungsfreiheit, Willens- und Entscheidungsfreiheit) M2: Leistungstheorie: Würde aufgrund und nach Maßgabe seiner Leistung der Identitätsbildung und Selbstdarstellung M3: Anerkennungstheorie: Grund der Würde liegt in der Anerkennung, die sich Menschen als freie und gleiche gegenseitig schulden und gewähren und durch die sie sich zur staatlichen Gemeinschaft als Anerkennungs- und Solidargemeinschaft verfassen
Schutzgut des Art. 2 I GG - Allg. Handlungsfreiheit M1: Persönlichkeitskerntheorie: Geschützt wird nur der „Kernbereich der Persönlichkeit“ M2: BVerfG und h.M.: Allgemeine Handlungsfreiheit, also Schutz jeglichen menschlichen Verhaltens Argumente: Begriff der Persönlichkeit ist sehr schwer zu erfassen Art. 2 I untersteht Schranken, eine Einschränkung eines schon sehr eng gefassten Schutzbereiches wäre sinnlos
Herleitung der Öffnung für jur. Personen, Art. 4 I, II GG M1: direkt über Art. 19 III GG M2 (hM): kollektive Glaubensfreiheit direkt aus Art. 4 I, II GG = Doppelgrundrecht (vgl. Art. 9 III GG)
Wie bestimmt sich Religion? - Abstellen auf das Selbstverständnis, ABER von wem?; Art. 4 I, II GG M1 (Teil der Lit.): Des einzelnen Gläubigen (subjektiv) M2 (Rspr.): Einer näher zu bestimmenden Gruppe von Gläubigen (objektiv) M3: Religiöse Autoritäten (z.B. Papst) Argument: Religion/Weltanschauung = individuelle Phänomene
Schranke gem. Art. 136 I WRV?; Art. 4 I, II GG M1 (Lit.): qualifizierter Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 I WRV Verständnis von „keine Beschränkung der bürgerlichen Pflichten durch die Religionsausübung“ nach Art. 5 II GG als „allgemeines Gesetz“ = religionsneutrales Gesetz (+) Normwortlaut Art. 136 I WRV Verfassungsrecht durch Art. 140 GG M2 (BVerfG): Art. 136 I WRV wird von Art. 4 I, II GG überlagert (+) Entstehungsgeschichte (bewusstes nicht übernehmen der in Weimar geltenden Schranke), Funktion des Art. 136 I WRV = als spezielles Gleichheitsrechts nicht weniger sondern mehr Freiheit vermitteln und Schwierigkeiten in der Bestimmung eines „religiös neutralen“ Gesetzes
Kunstbegriffe zur Bestimmung des Schutzbereichs Art. 5 III 1 1. Alt. GG Formaler Kunstbegriff: Zuordnung zu einem bestimmten überkommenen Werktyp, z.B. Roman, Skulpturen, Gemälde, etc. Materieller Kunstbegriff: Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebrachten werden (BVerfGE 30, 173, 188) Offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (BVerfGE 67, 213, 227)
Akzeptanz nicht ehelicher, eheähnlicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Art. 6 GG M1: Schutz durch Art. 6 I GG aufgrund Verfassungswandels (gesellschaftlicher Wandel) M2: Gesellschaftlicher Wandel ersetzt nicht die Rechtsform -> Schutz des Art. 2 I GG (und Möglichkeit der einfach-rechtlichen Anerkennung)
Versammlungsbegriff Art. 8 GG Weit: Mehrere Personen in Verfolgung eines beliebigen Zwecks zusammenfinden und sei er geselliger Art Differenzierend: Der gemeinsame Zweck, der die Teilnehmer innerlich verbindet, muss darin bestehen eine Meinung zu bilden oder zu äußern Eng: Meinungsbildung und –bekundung im Zusammenhang des öffentlichen bzw. politischen Meinungsbildungsprozesses
Teilnehmerzahl Art. 8 GG M1: Sieben Personen: § 56 BGB (Mindestmitgliederzahl eines Vereins) M2: Drei oder mehr Personen: § 73 BGB (Anzahl der Personen für die Fortexistenz eines Vereins) M3: Zwei Personen: Art. 8 GG schützt die Entfaltung der Persönlichkeit und dient dem Schutz vor Isolation (Theorie des letzten Freundes)
Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben Art. 9 GG BVerfG, BVerwG: Keine Einschlägigkeit des Schutzbereiches des Art. 9 I GG; Zulässigkeit von Pflichtmitgliedschaften ausschließlich an Art. 2 I GG zu messen • Vereinigungsbegriff schützt nur privatrechtliche Vereinigungen a.A.: Fernbleiben bedeutet gerade keine für den Privaten unmögliche Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Gestaltungsformen; sondern: Klassische Grundrechtsfunktion: Abwehr eines staatlichen Zwangsaktes (historische Auslegung: Schutz gegen Zünfte)
Ob Art. 9 II GG auch auf Koalitionsfreiheit anwendbar M1: (-), Hinweis auf die systematische Stellung des Abs. 2 M2 (h.M.): (+), Entstehungsgeschichte und systematischer Zusammenhang zwischen Art. 9 und Art. 21 ergeben, dass die Koalitionsfreiheit nicht weitergehend geschützt sein kann als die Parteienfreiheit
Eingriffsqualität betriebsbedingter Maßnahmen Art. 10 GG Rspr. + Lit.: (-),bloße Schutzbereichsbegrenzung (aber nur für Maßnahmen, die, wie das Sortieren der Sendungen, für die Vermittlung der Kommunikation schlechterdings unerlässlich sind und von den Benutzern auch vorausgesetzt werden)
Schutz des Verweilens durch Art. 2 II 2 GG oder Art. 11 GG? Art. 11 GG M1: Art. 2 II 2 GG: Schutz vor strafrechtlichen Freiheitsentziehungen und –beschränkungen Art. 11 GG: Schutz der Fortbewegungsfreiheit Übrigen M2: Art. 11 GG: Erforderlichkeit einer gewissen Dauer des geschützten Aufenthaltes, dieser müsse „mehr als flüchtig sein“
Einreise und Einwanderung, Ausreis und Auswanderung Art. 11 GG h.M.: auch Einreise und Einwanderung vom Schutzbereich mit umfasst a.A.: nur im Bundesgebiet Rspr.: Ausreise und Auswanderung vom Schutzbereich nicht mit umfasst
Betriebs- und Geschäftsräume Art. 13 GG M1 (BVerfG): (+), wegen der besonderen Bedeutung der beruflichen Betätigung für die individuelle Persönlichkeitsentfaltung M2: (-), aufgrund des Wortlauts, Zusammenhang mit Privatheit hier nicht existent M3 (differenzierende Lit.): nur dann geschützt, wenn kein öffentlicher Zutritt möglich • BGR in Wohnung integriert und öffentlichem Zutritt entzogen immer geschützt • BGR von Wohnung getrennt, gleichwohl unkontrolliertem öffentlichem Zutritt entzogen  nur wenn geschlossen Schutz aus Art. 13 GG • BGR der Öffentlichkeit umfassend zugänglich, auf den unkontrollierten Zutritt geradezu angelegt  Zeit der Öffentlich kein Schutz aus Art. 13 GG (danach schon)
Erstreckung des Schutzes auf das ReaG Art. 14 GG BGH, BVerwG, hL: (+), Schutz mit allem, was den wirtschaftlichen Wer des Betriebs ausmacht BVerfG: Schutz des Gewerbetriebs kann jedenfalls nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt -> damit fallen tatsächliche Gegebenheiten und günstige Umweltbedingungen aus dem Schutz des Gewerbebetriebs aus
Ob die Rücknahme einer fehlerhaften Einbürgerung eine Entziehung im definierten Sinne und damit unzulässig ist Art. 16 GG M1: (+), bloß fehlerhafte, aber nicht nichtige Einbürgerung gem. § 43 VwVfG verbindlich ist M2: Rücknahme kann aber nicht als willkürliche Entziehung angesehen werden
Rücklieferung = Auslieferung eines Deutschen ins Ausland Art. 16 GG BVerfG: Keine Verbotene Auslieferung, weil Rückführung nur wieder den Zustand herstellt, der schon bestanden hatte (Lage des Betroffenen verschlechtert sich nicht) a.A.: Diese Erwägung hat keinen Bestand: Gem. Art. 16 II GG darf ein Deutschen niemals gegen seinen Willen einer anderen Macht zugeführt werden

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