Criado por myJurazone
aproximadamente 10 anos atrás
|
||
Questão | Responda |
Beurteilung eines Verwaltungshelfers, § 839 BGB | Eine Ansicht: Abhängigkeit vom Außenverhältnis Rspr.: Werkzeugtheorie -> Weisungsabhängigkeit, enger Entscheidungsspielraum Literatur: grds. Staat zugerechnet, sofern jene mit Wissen und Wollen des Staates Dritten gegenüber zur Erfüllung öff.-rechtl. Pflichten tätig werden |
Verletzung = Prüfung der Amtshandung auf ihre Rechtmäßigkeit, § 839 BGB | Herrschende Meinung: Überprüfung nicht an Bestandskraft des VA gebunden Andere Ansicht: nach Bestandskraft darf keine Prüfung mehr stattfinden; Anders bei rechtskräftigem verwaltungsgerichtlichen Urteil Kritik: Regelung des § 839 III BGB |
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens -> Zurechenbarkeitsausschluss | Rspr.: nicht Kausalität, sondern Zurechnung der Schadensfolgen Literatur: hypothetische Kausalität Andere Ansicht: Frage der sachlichen Drittbezogenheit |
Art. 34 S. 3 GG Zivilrechtsweg -> LG, §§ 71 II Nr. 2, 23 GVG | Herrschende Meinung: Sonderzuweisungsnorm Andere Ansicht: Art. 34 GG nur an Gesetzgeber, einfachgesetzliche Eröffnung § 40 II 1 3. Fall. VwGO |
Dogmatische Herleitung des FBA | BVerwG: unmittelbar aus Art. 20 III GG Kritik: Art. 20 III GG normiert Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip, daher schwer subjektive Ansprüche des Bürgers gegen Staat daraus herzuleiten Literatur: unmittelbar aus Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte (status negativus) Weitere Ansätze: §§ 1004, 862, 12 BGB analog, Gebot der Gerechtigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutzgarantie des Art.19 IV GG -> Allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt |
Zwangseinweisungsfälle (Obdachlose) beim FBA | Eine Ansicht: nur (+), wenn Eingewiesener zuvor noch kein Besitz an der Wohnung hatte; sonst hat der Eigentümer nur Anspruch auf Wiederherstellung des vor der Eiweisung gegebenen Zustands, also Herausgabe der (noch) bewohnten Räume, sodass er zivilrechtlich für die Räumung sorgen muss Herrschende Meinung: Durch Beschlagnahme erhält Behörde Rechtsmacht, wie Nutzungsberechtigter über Räume zu verfügen -> Nutzung der Räume durch eingewiesenen = Nutzung der Räume durch Behörde Behörde ist zur Räumung verpflichtet |
ungeschriebener FBA als Grundlage für einen drittbelastenden VA oder spezielle Rechtsgrundlage erforderlich | Eine Ansicht (Teil Rspr. + Lit.): Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes nur materielle Ermächtigungsgrundlage ergibt Anspruch Andere Ansicht: Aus der Folgenbeseitigungspflicht der Behörde wegen der Folgen des von ihr erlassenen VA ergebe sich auch ein Rechtsverhältnis zum Dritten |
Eingriffsbefugnis gegen einen Dritten bei mittelbarer Störereigenschaft des Staates wegen unmittelbarem Störer (Dritter) zugerechnet | Teil der Literatur: keine zusätzliche Befugnis erforderlich, sonst Umgehung des FBA durch Nichterlass; Ermächtigung ergibt sich aus Grundrechten des Betroffenen und Art. 20 III GG Kritik: Interessenabwägung nicht berücksichtigt Andere Ansicht: FBA bietet keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter, daher bedarf es einer weiteren Ermächtigungsgrundlage |
Unzumutbarkeit beim FBA | Rechtsgedanke des § 74 II 3 VwVfG, § 906 II BGB Rspr.: extrem hoher Aufwand erforderlich und unverhältnismäßig Kritik der Literatur: Verhältnismäßigkeit nicht zum Schutz des Staates anwendbar |
Anspruch auf Geldausgleich, wenn Wiederherstellung unmöglich oder unzumutbar -> Rechtsgedanke des § 251 BGB (FBA) | BVerwG: (+) Betroffener hat Mitverschulden an ihn belastenden Folgen des Verwaltungshandelns Voraussetzungen: Umfang der Folgenbeseitigung teilbar h. Rspr. FBA wird entsprechend des Mitverschuldens § 254 BGB analog reduziert Umfang der Folgenbeseitigung unteilbar Ausschluss aus rechtlichen Gründen = Wiederherstellungspflicht des Staats wird Geldanspruch gem. § 251 BGB analog Andere Ansicht (im Vordringen): Geldausgleich, immer wenn FBA unzumutbar oder unmöglich = Folgenersatzanspruch, Rechtsgedanke des § 251 BGB; niemanden aus der Pflicht entlassen Kritik: Grenze zum Folgenentschädigungsanspruch überschritten, Erweiterung führt zu verschuldensunabhängigen Geldanspruch Besser: Anspruch aus Amtshaftung oder Aufopferung |
Sozialrechtlicher Herausgabeanspruch - Dogmatische Grundlage | Eine Ansicht: Weiterentwicklung des FBA oder Parallelerscheinung Andere Ansicht: Nebenpflicht des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses Weitere Ansicht: Grundsatz von Treue und Glauben Weitere Ansicht: Sonderfall materiell-rechtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Weitere Ansicht: Rechtsinstitut sui generis Allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannt |
Sozialrechtlicher Herausgabeanspruch - Übertragbarkeit auf allgemeines VerwR | Eine Ansicht: (-), beruht auf Besonderheiten des Sozialrechts Andere Ansicht: (+) bei falscher behördlicher Auskunft BVerwG: (+) bei im Verwaltungsrecht begründeten besonderen Sozialansprüchen |
Öff.-rechtl. GoA - Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA | Eine Ansicht: Abstellen auf das Handeln des Geschäftsführers Andere Ansicht: Abstellen auf „Charakter“ des geführten Geschäfts |
Öff.-rechtl. GoA - Hoheitsträger für den Bürger | Ständige Rspr. des BGH: §§ 667 ff. BGB anwendbar, selbst dann wenn öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig werde Literatur: Wenn Behörde eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahrnimmt, dann nicht zugleich privatrechtlicher Natur Unstreitig nicht anwendbar, wenn abschließende spezialgesetzliche Regelung besteht Verbot des Rückgriffs auf GoA zum Ersatz einer fehlenden EGL nach Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip) |
Öff.-rechtl. GoA - Beschaffenheit der Situation Bürger -> Hoheitsträger | Eine Ansicht: (+) nur in echten Notfällen, zB Verwaltungsträger zum Handeln außerstande oder er handelt pflichtwidrig nicht Rspr.: Handeln des Bürgers muss geboten sein -> Einschränkungen(!) Nur Maßnahmen, die keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse voraussetzen Kein Unterlaufen von staatlichem Ermessen Grds. zuvor Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen |
Abgrenzung Abwehr- und Unterlassungsanspruch zu FBA | Literatur: Unterscheidung verzichtet, nur verschiedene Ausprägungen eines einheitlichen Abwehr- und Beseitigungsanspruchs Rspr.: Abgrenzung der Rechtswidrigkeitsanknüpfung, FBA = Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustandes, Abwehr- und Unterlassungsanspruch = Rechtswidrigkeit des Eingriffs |
Eingriffsbegriff: mittelbare Beeinträchtigung Schwelle?! = auch Wertungsfrage der Zurechnung | Rspr.: Eingriffsqualität von „finaler“ und „grundrechtsspezifischem“ Charakter abhängig Überwiegende Ansicht: Maßnahme muss besonders intensive Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung des Betroffenen haben oder von der Behörde „beabsichtigt, vorhergesehen oder in Kauf genommen“ worden sein (+), wenn Intention der Maßnahme, die Bedingungen der Grundrechtsverwirklichung zulasten des Grundrechtsträgers zu ändern ODER Staat vorhersehbar und besonders schwerwiegend auf Umfeld der Grundrechtsausübung einwirkt (Intensität) Gegenansicht: Intensität und Intention zu konturenlos Lehr vom funktionalen Schutzbereich Auch so BVerfG: Bestimmte staatliche Maßnahmen, die ein GR nur mittelbar beeinträchtigen, werden bereits aus Schutzbereich herausgenommen, weil das GR nicht „davor“ schützt Kritik: klare Abgrenzung zwischen Eingriff und Rechtfertigung aufgehoben Handeln in seiner Zielsetzung und/oder seinen Wirkungen einem klassischen Eingriff gleichkommt, auf einen nachteiligen Effekt beim Betroffenen abzielt und nicht nur bloße Begleiterscheinung |
Wenn keine besondere Ermächtigung, STR. welche Anforderungen für behördliches Informationshandeln gelten | Rspr.: aufgrund kollidierendem Verfassungsrecht ohne gesetzliche Grundlage als Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht = Konkretisierung eines mit Verfassungsrang ausgestatteten Gemeinwohlinteresses Kritik: Gesetzesvorbehalt missachtet, Konkretisierung durch Gesetzgeber Überwiegende Ansicht: Befugnis aus dem Sachzusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Hoheitsträgers ableiten; Rechtmäßigkeitsüberprüfung = Verhältnismäßigkeit Kritik: unzulässiger Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis Dafür: Strenger Gesetzesvorbehalt lässt sich nicht verwirklichen Rechtmäßig wenn,… …Hoheitsträger sich im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt UND …Sachlichkeitsgebot gewahrt |
EGL rechtmäßig, aber im Einzelfall rechtswidrig angewandt = Analoge Anwendung? | Rspr.: Analoge Anwendung (+) auch bei rechtswidrigem Eingriff Dafür: Vorrang des Primärrechtsschutzes (BVerfG) steht dem nicht entgegen Betroffener müsste auch sonst jede Enteignung auf Verdacht anfechten, selbst wenn er mit ihr einverstanden ist und es ihm nur um die Höhe der Entschädigung geht Andere Ansicht: Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Schutzes, da rechtswidrige Maßnahmen stets abgewehrt werden müssen |
Grundlage des Anspruchs: Richterrechtlicher Aufopferungsanspruch | Rspr. des BGH: Ursprünglich weiter Eingriffsbegriff -> zu entschädigen waren alle Eigentumseingriffe, die sich nicht als rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellten = Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff aus analoger Anwendung des Art. 14 III GG Zielgerichtetheit und Rechtsnatur des Eingriffs unerheblich Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG Folge: Erkenntnis, dass eine rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung niemals in eine Enteignung umschlagen kann; Sofern gesetzliche Grundlage vorhanden, kann Betroffene eine Entschädigung verlangen (sonst Rechtsmittel vor VG) Enteignung nur noch durch VA zulässig, durch Realakt unzulässig Zielgerichtetheit entscheidend; Unerheblichkeit der Unmittelbarkeit oder Schwere des Eingriffs BGH hält weiterhin an den Haftungsinstituten des enteignenden und des einteignungsgleichen Eingriffs fest = Rechtsgrundlage jedoch nicht mehr Art. 14 III G |
Eingriffsobjekt des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs | Literatur: Erweiterung auf andere GR (Art. 12 GG) Rspr.: (-) nur Erworbenes nicht das zu Erwerbende geschützt |
Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff: Ausschluss § 254 BGB analog, soweit Primärrechtsschutz schuldhaft versäumt | Rspr.: vollständiger Ausschluss Literatur: Reduzierung um Mitverschulden andere Ansicht: Rechtsgedanke des § 839 III BGB |
Verjährung öff.-rechtl. Ansprüche | Herrschende Meinung: §195 BGB analog Andere Ansicht: Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung nicht durchgekommen = kraft Gewohnheitsrecht, 30 Jahre Kritik: erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist Vereinheitlichung = regelmäßige Fristen |
Rechtsweg bei enteignenden und enteignungsgleichem Eingriff | Herrschende Meinung: Zivilrechtsweg, § 40 II 1 1. HS. 1. Fall VwGO Andere Ansicht: nur Aufopferung im engeren Sinne = Verwaltungsgerichte Dafür: Gesetzesbegründung Kritik: nur für ausgleichspflichtige ISB |
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb von eigentumsrechtlichen Schutz umfasst | BGH: Sach- und Rechtsgesamtheit eines wirtschaftlichen Unternehmens gerade in der spezifischen Zusammenfassung der Mittel und der bestimmten Form ihres Einsatzes geschützt; alles erfasst, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht (insbesondere auch geschäftliche Verbindungen und Kundenstamm) Nicht als Eigentum geschützt: Recht auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt BVerfG: zurückhaltender; Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes = eigentumsrechtlich relevant |
Quer criar seus próprios Flashcards gratuitos com GoConqr? Saiba mais.