Privatrecht und Bürgerliches Recht

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BGB Sem. 1 (Einführung in das Privatrecht) FlashCards sobre Privatrecht und Bürgerliches Recht, criado por Daiana SuperBanane em 05-12-2013.
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Abgrenzung Privatrecht und Öffentliches Recht: Bedeutung der Abgrenzung privatrechtliche und öffentlichrechtliche Normen; Privatrecht: Beziehung der Mitglieder der Gemeinschaft zueinander; Öffentliches Recht: Beziehung des Einzelnen zum Staat sowie des Hoheitsträgers und seiner Organe zueinander; Strafrecht: Teil des Öffentlichen Rechts (Staat tritt Bürger gegenüber, wenn er Sanktionen verhängt); Unterscheidung hat Bedeutung für den Rechtsweg -> für privatrechtliche Streitigkeiten sind ordentliche bzw. Arbeitsgerichte zuständig; für öffentlichrechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art: Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte; bedeutsam für Auswahl der einschlägigen Rechtssätze (bürgerlichrechtliche Regelungen gelten nicht für das hoheitliche Handeln des Staates) -> Bürgerliches Recht geht von der Gleichheit der Rechtsbetroffenen aus (freie Gestaltung ihrer Verhältnisse), im Öffentlichen Recht ist diese Gleichheit nicht gegeben (Bürger befindet sich in besonderer Gefährdungslage)
Abgrenzung Privatrecht und Öffentliches Recht: Abgrenzungstheorien Staat kann auch privatrechtlich Handeln (fiskalisches Handeln) z.B.: Büroartikel kaufen; Interessentheorie: privatrechtliche Normen dienen Individualinteressen (trifft nicht immer zu); Subordinationstheorie: Verhältnis der Beteiligten entscheidet (Gleichordnung im Privatrecht), auch gleichgeordnete Hoheitsträger haben eine öffentlichrechtliche Beziehung; herrschende modifizierte Subjektstheorie: Privatrecht umfasst alle Rechtsnormen, die beliebige Personen berechtigen oder verpflichten
Das Bürgerliche Recht als Teil des Privatrechts allgemeines Privatrecht (bürgerliches Recht) und Sonderprivatrecht; Sonderprivatrecht gilt nur bei bestimmten Voraussetzungen (einzelne Berufsgruppen oder Lebensbereiche); Abgrenzung ist nicht konsequent und trennscharf (kaum Bedeutung); Skepsis aufgrund einer rechtlich nicht abgesicherten Abkoppelung einzelner Bereiche; keine Kodifikation für Sonderprivatrecht
Bedeutung der Grundrechte für das Privatrecht Einfluss auf Auslegung, Fortentwicklung und Anwendung; Grundrechte binden den Staat (grundrechtskonforme Auslegung privatrechtlicher Regelungen); Schutzgebotsfunktion: Verpflichtung der Rechtsprechung, Gesetzeslücken durch Rechtsfortbildung zu schließen und Grundrechtsschutz gewährleisten
Europarechtlicher Einfluss auf das Privatrecht Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten (vergleichbar mit nationalen Gesetzen); Richtlinien sind rahmenmäßige Zielvorgaben und müssen von den Mitgliedsstaaten in staatliches Recht umgesetzt werden; diese Vorschriften sollen im Sinne der Richtlinie ausgelegt werden; Grundlage: Grundsatz der Gemeinschaftstreue
Entstehung des BGB bis zur Entstehung des BGB am 1.1.1900 galten in den Ländern Deutschlands verschiedene Privatrechtsordnungen & -systeme; Rechtszersplitterung behinderte Entwicklung von Handel, Industrie & Verkehr -> Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsordnung; Gründung des Deutschen Reichs 1871: Gesetzgebungskompetenz zunächst beschränkt -> Sommer 1874 wurde erste Kommission eingesetzt um eine einheitliche Kodifikation des Bürgerlichen Rechts zu erarbeiten -> massive Kritik; 1890 wurde eine zweite Kommission eingesetzt (zweiter Entwurf); Beratung im Justizausschuss -> dritter Entwurf (trat am 1.1.1900 in Kraft)
Das BGB als Kern des Bürgerlichen Rechts: Weiterentwicklung verstärkte Berücksichtigung sozialer Aspekte (Berücksichtigung verschiedener Ausgangssituationen); technischer Fortschritt (Gefahren und Möglichkeiten); Förderung der wirtschaftlichen Verflechtung innerhalb der EG
Das BGB als Kern des Bürgerlichen Rechts: Gliederung und Aufbau 5 Bücher: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht & Erbrecht; Ausklammerungsmethode (das Gemeinsame wird ausgeklammert und vor die Klammer gesetzt) -> auch innerhalb der einzelnen Bücher

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