Questão | Responda |
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) | - Die Äußerung oder auch Nichtäußerung eines Werturteils und dessen Verbreitung - Menschenrecht - qualifizierter Gesetzesvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) | - Schützt alles Erworbene und auch das Recht über dieses frei zu verfügen - Menschenrecht - Regelungsvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) | - Jeder kann tun und lassen was man will - Menschenrecht - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) | - Jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. - Bürgerrecht - Regelungsvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs 1, 2 GG) | - Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem (gesellschaftspolitischen) Zweck, um etwas gemeinsam kundzutun - Bürgerrecht - Verfassungsunm. Schranke (Abs. 1), Einfacher Gesetzesvorbehalt (Abs. 2) - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) | - Der Mensch darf nicht zum Objekt (bloßen Gegenstand) gemacht werden, sondern ihm ggü. besteht ein sozialer Wert-, Achtungs- und Schutzanspruch - Menschenrecht - Verfassungsimmanente Schranke - Art. 19 Abs. 3 GG - |
Petitionsrecht (Art. 17 GG) | - Recht, sich mit seinen Sorgen und Nöten an die zuständigen Stellen oder Volksvertretungen zu wenden - Menschenrecht - Art. 19 Abs. 3 GG |
Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) | - Recht zu Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingun-gen zu gründen und diesen beizutreten - Menschenrecht - qualifizierter Gesetzesvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) | - Wesentlich Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln (Willkürverbot). Es muss immer einen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung geben. - Menschenrecht - Art. 19 Abs. 3 GG + |
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) | - Recht, private Vereine und Gesellschaften zu bilden - Bürgerrecht - qualifizierter Gesetzesvorbehalt - Art. 19 Abs. 3 GG + |
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