Def. Vertragsrecht

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Jura (Bürgerliches Recht) FlashCards sobre Def. Vertragsrecht, criado por Tamara Mohr em 13-12-2016.
Tamara Mohr
FlashCards por Tamara Mohr, atualizado more than 1 year ago
Tamara Mohr
Criado por Tamara Mohr quase 8 anos atrás
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Resumo de Recurso

Questão Responda
Privatautonomie Recht des einzelnen, seine privaten Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte frei und eigenverantwortlich zu gestalten (Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eheschließung)
Vertragsfreiheit(spezieller) Recht des einzelnen, durch Abschluss von Verträgen frei am Wettbewerb teilzunehmen und selbst die Bedingungen zu bestimmen, unter denen Waren, Dienstleistungen etc. angeboten oder erworben werden
Komponenten der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Fromfreiheit
Willenserklärung Willensäußerung, die auf das unmittelbare Herbeiführen eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist Instrument des einzelnen, von der ihm gewährten Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen
Elemente der Willenserklärung Objektiv: Äußerlich erkennbare Erklärung Subjektiv: Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille
nicht empfangsbedürftige WE Kein Zugang der WE an Adressaten erforderlich
Empfangsbedürftige WE Zugang der Erklärung an Empfänger für Wirksamwerden erforderlich, §§ 130 ff
räumlicher Herrschaftsbereich räumlicher Einflussbereich des Empfängers, der zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen geeignet u. nach der Verkehrsanschauung vorgesehen
persönlicher Herrschaftsbereich Person, die zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach Organisation d. Empfängers geeignet und vorgesehen sowie zur Entgegennahme bereit
Angebot erste WE während der Vertragsverhandlungen, die – unabhängig von Parteirolle – den Vertragsinhalt verbindlich festlegen will und alle essentialia negotii enthält Faustregel: Annahme mit einfachem „Ja“ möglich
Annahme inhaltliche Deckung mit Angebot,
Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1)
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, durch eigene WE Rechtsfolgen herbeizuführen (§§ 104 ff)
Trennungsprinzip Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind von einander getrennt zu betrachten
Abstraktionsprinzip Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts beurteilt sich ausschl. nach eigenen Voraussetzungen, unabhängig von Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes
Einwilligung vorherige Zustimmung
Genehmigung nachträgliche Zustimmung
Kontrahierungszwang rechtliche Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen
Schweigen als Willenserklärung gilt im Regelfall nicht, es sei den es ist etwas anderes mit dem VP geregelt
kaufmännische Bestätigungsschreiben Rechtsklarheit über Vertragsinhalt, die lediglich bereits zustande gekommene Verträge(formlos) wiedergeben
essentialia negotii Identität der Vertragspartein, Vertragsgegenstand, Gegenleistung
invitatio ad offerendum eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
Annahmefrist unter Anwesenden Kann nur sofort angenommen werden
Annahmefrist unter Abwesenden Zu berücksichtigen ist: (1) Zeit zwischen Absendung und Zugang beim Erklärungsempfänger (2) eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungszeit (3) Zeitraum zur Übermittlung der Annahmeerklärung
Annahmefrist nach §148 gesetzliche Annahmefrist gilt nur, wenn nichts anderes geregelt ist.
Konsens Übereinstimmung von WE bei Vertragsschluss
Dissens Angebot und Annahme decken sich nicht (Inkongruenz)
offener Dissens wissentlich nicht vollständig geeinigt
versteckter Dissens Parteien wissen nicht, dass nicht alle Nebenpunkt geklärt sind. Es ist eine Prüfung nötig
Verschollenheitsgesetz Nach 10 Jahren wird man für Tod erklärt. Bei einem Alter von 80 Jahren bereits nach 5 Jahren
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen =Personenvereinigung oder rechtlich verselbständigte Zusammenfassung von Vermögenswerten. Hier muss die Rechtsfähigkeit erlassen werden, durch einen Eintrag ins Vereinsregister, bpsw. Juristische Personen gibt es im Privatrecht (GMBH) oder im öffentlichen Recht(Uni)
Beschränkt Geschäftsfähig Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Geschäftsunfähige Personen Kinder unter 7 Jahren und Geisteskranke
Rechtsfolgen Geschäftsunfähigkeit WE sind nichtig. Kann weder abgeben noch annehmen. Geschäfte des täglichen Lebens gelten bei beidseitiger Erfüllung und sind von einer Rückabwicklung ausgeschlossen
Wirksame Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen -Der rechtliche Vorteil - rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte -Einseitige Rechtsgeschäfte
Willensmängel liegen vor, wenn der wahrer Wille und die WE nicht übereinstimmen.
bewusste Willensmängel WE sind nichtig und haben keine Rechtswirkung
unbewusste Willensmängel WE sind wirksam, können aber angefochten werden
Nichtigkeitsgründe Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, verdecktes Geschäft, Scherzgeschäft
Grundsätze der Anfechtbarkeit Zweck der Anfechtung(objektiver Empfängerhorizont), Auslegung der Anfechtung(Inhalt der Erklärung muss durch Auslegung ermittelt werden)
Anfechtbare Rechtsgeschäft grds. sind alle WE anfechtbar. Abstraktionsprinzip muss beachtet werden. Nur eigene WE sind anfechtbar.
Anfechtungserklärung Muss durch eine Anfechtungserklärung erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist der, der die anfechtbare Erklärung abgegeben hat. Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner. Anfechtungserklärung ist eine einseitige, formfreie empfangsbedürftige WE
Anfechtungsgründe Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-.Übermittlungsirrtum
Anfechtungsfrist ohne schuldhaftes zögern(unverzüglich)
Erklärungsirrtum Irrtum in der Erklärungshandlung, d.h die Äußerung weicht von der eigentlichen Erklärung ab
Inhaltsirrtum Es wird über die Bedeutung der Tragweite der Erklärung geirrt. Dabei gibt es den: Identitätsirrtum, Geschäftsirrtum, Rechtsfolgeirrtum und Kalkulationsirrtum
Identitätsirrtum (error in persona) Irrtum über die Bedeutung der Erklärung. Erklärende meint eine andere Person oder Sache
Geschäftsirrtum(error in negotio) Erklärende wollte einen ganz anderen Vertragstyp herbeiführen. Objektive Erklärung und der wahre Wille stimmen nicht überein
Verpflichtungsgeschäft Rechtsgeschäft durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
Rechtlicher Vorteil wenn die rechtliche Stellung des MJ durch das Geschäft ausschließlich verbessert wird.

Semelhante

Internationale Zuständigkeit
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Haftung; Insolvenzrecht; Wettbewerbsrecht; Arbeitsrecht
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