Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die
geplante Baute oder Anlage: (22 RPG)
zonenkonform ist (lässt sich funktional dem
Zonenzweck (Siedlung, Landwirtschaft, Schutz)
zuordnen. Ausserhalb der Bauzone darf nur zum Zweck
der Landwirtschaft gebaut werden)
davon kann abgewichen werden, wenn der spezifische
Zweck der Baute / Anlage einen Standort ausserhalb der
Bauzone erfordert (Bsp. Kiesgrube) und dem Bau kein
überwiegendes Interesse ( Bsp. Schutz des
Landschaftsbild) gegenüber steht (24 RPG).
Wird der Zweck der bestehenden Baute / Anlage
ausserhalb der Bauzone geändert und ist nicht mehr
zonenkonform, wird die Zweckänderung bewilligt,
wenn dadurch keine Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt entstehen (24a RPG)
das Land erschlossen ist (Zufahrt besteht und Anschluss
an Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser ist ohne
erheblichen Aufwand möglich)
regelt parzellengenau und
rechtsverbindlich die erlaubten,
verbotenen und vorgesehenen
Nutzungen des Bodens und
konkretisieren so die
Eigentumsverhältnisse (14 I RPG)
Rechtsschutz
Nutzungspläne müssen öffentlich
aufgelegt werden und es muss ein
Rechtsmittel gegen sie bestehen (33
RPG)
können nur unmittelbar nach deren Erlass einer abstrakten
Normenkontrolle unterzogen werden (wird unabhängig von
einem konkreten Anwendungsfall überprüft).
Zu einem späteren Zeitpunkt können sie nur unter
eingeschränkten Bedingungen einer akzessorischen / konkreten
Normenkontrolle unterzogen werden, wenn: (wird überprüft, ob
die Norm, auf welche sich die VF stützt, gegen übergeordnete
Normen verstösst --> es wird nur der Einzelakt, nicht jedoch die
Norm aufgehoben)
der Betroffeme die Planungswirkungen nicht kannte
er keine Möglichkeit zur Anfechtung hatte oder
die Verhältnisse sich grundlegend geändert haben
Revision von Nutzungsplänen unterliegt
strengen Bedingungen. Das gilt jedoch nicht,
wenn er den gesetzlichen Anforderungen
anzupassen ist (15 RPG).
Nutzungszonen (14 II
RPG)
Landwirtschaftszone
umfasst das Land, das sich zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung eignet und im Gesamtinteresse des Landes
landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (16 I RPG)
soweit möglich, werden grössere
zusammenhängende Flächen
ausgeschieden (Abs. 2)
Bauzone
umfasst nur das Land, das sich für die Überbauung
eignet und bereits überbaut ist oder voraussichtlich
innert 15 Jahren benötigt und auch erschlossen wird
(15 RPG). Es ist zu achten auf:
- Eignung des Landes (Zweck der Besiedlung, d.h.
keine Umweltbelastung in der Bauzone und
kostengünstig erschliessbar)
- zur Bebauung benötigte Land (muss innerhalb
von 15 Jahren erschlossen und bebaut werden -
sonst muss es zurückgezont werden (21 II RPG))
- Erschlossen ist Land, wenn es über Zufahrt sowie
Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen verfügt
(19 RPG)
- Grösse der Bauzone (nicht übergrosse Bauzonen)
- Grenzverlauf der Zone (nah an der Kernzone
liegende Grundstück einzonen)
- der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand
für Wohnzwecke genutzte Fläche einer Gemeinde
darf höchstens 20% betragen
Schutzzone
umfasst Gewässer, schutzwürdige
Landschaften, Denkmäler, Ortsbilder und
Naturschutzobjekte (17 RPG)