= Übereinkommen
über den
Beförderungsvertrag
im internationalen
Straßengüterverkehr
Familienrecht
MSÜ
= Haager
Minderjährigenschutzübereinkommen
KSÜ
= Haager
Kinderschutübereinkommen
Zivil- und Handelssachen
LGVÜ
= Luganer
Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen
entspricht EuGVÜ und erweitert
dessen Anwendbarkeit auf
Vertragsstaaten außerhalb der
EG (Schweiz, Norwegen, Island)
LGVÜ 2007
entspricht EuGVVO und erweitert dessen
Anwendbarkeit auf Schweiz und Norwegen
Europäisches Recht
EuEheKindVO = Brüssel II-VO
Zivil- und Handelssachen
EuGVVO = Brüssel I-VO
Anwendung:
räumlich-persönlich: nach hM nur bei Auslandsbezug
(nicht bei reinen Binnensachverhalten)
Prüfung
4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
Bestimmung geht allen anderen vor!
Tatbestandsvoraussetzungen:
Klagen über dingliche Rechte sowie Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen
Klagen über Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder Beschlüsse ihrer Organe
Klagen über Gültigkeit von Eintragung in öffentliche Register
Klagen über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen sowie ähnlicher Rechte
ja
Anknüpfungspunkt in einem MS?
ja
EuGVVO anwendbar
nein
EuGVVO nicht anwendbar
nein
5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
ist ausgeschlossen, wenn ein Fall des Art 22 vorliegt
bei besonderer Zuständigkeit in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen
Angelegenheiten nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig oder wenn der
schwächeren Partei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt wird
ja
Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
ja
EuGVVO anwendbar
nein
EuGVVO nicht anwendbar
nein
relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz
des Beklagten in einem (anderen) MS)
ja
EuGVVO anwendbar
nein
EuGVVO nicht anwendbar
reiner Binnensachverhalt?
ja
EuGVVO nicht anwendbar
3. Besondere Zuständigkeiten in versicherungs-, verbraucher-
und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gem Art 8 - 21
verdrängt 1. und 2.
2. Wahlgerichtsstände gem Art 5 - 7
Art 5: Erfüllungsortes, Unterhaltssachen, Deliktsklagen, Adhäsionsverfahren und Niederlassung
Art 6: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, Interventionsklage und der Widerklage
Art 7: Haftpflicht bei Betrieb eines Schiffes
1. Allgemeiner Gerichtsstand gem Art 2
vor den Gerichten des (Wohn-)sitzes der beklagten Partei
sachlich: auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen
Abgrenzung: Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse (Steuer- und Zollsachen,
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten)
seit 2007 wird die Anwendung auf Dänemark durch
ein völkerrechtliches Übereinkommen erstreckt
zeitlich: die nach 2002 erhoben worden sind
einschließlich
verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit
Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten
Staaten -> regelt somit, ob die österreichischen
Gerichte für die Entscheidung der Rs zuständig sind