behandlungsbezogene
Einsichtsfähigkeit bei Minderjährigen (13-14jährige)
Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten
nein
probatorische Sitzungen §28 SGB V
Behandlung, in akuter Notlage möglich
Entscheidung des Familiengerichtes abwarten
GKV--> Abschluss oder
Genehmigung durch
Sorgeberechtigten
ab Vollendung des 15 Lj. kann ein Jugendlicher selbständig
Sozialleistungen und damit auch Psychotherapie in der GKV in
Anspruch nehemen, Leistungsträger "soll" den den gesetzlichen
Vetreter informieren.
Schweigepflicht besteht gegenüber der oder
dem Sorgeberechtigten, es sei denn, dass der
Psychotherapeut von dem Patienten
ausdrücklich davon entbunden ist
Aufklärung über die Schweigepflicht!
entbunden durch
psychotherapeutische
Erfordernisse im Rahmen der
Arbeit mit den Bezugspersonen
vorallem bezogen auf
vertrauliche Informationen
Offenbarungsbefugnis bei
Kindeswohlgefährung und unmittelbarer
und gegenwärtiger schwerer
Rechtsgutverletzung
Offenbarungspflicht nach § 139StGb
Mord, Totschlag, Geiselnahme etc
PKV-> Behandlungsvertrag wird
rechtswirksam durch Einwilligung der
gesetzl. Vertreter