Criado por H. Hertsein
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1.1.1) behördliche Maßnahme willentliche Handeln (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Amtsträgers §7 AO das einer Behörde §6 (2) AO zugerechnet werden kann
1.1.2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hoheitliche Maßnahme) muss im Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Norm erfolgen Wenn ein Amtsträger eine steuerrechtliche Norm anwendet, dann kann regelm. von einer hoheitlichen Maßnahme ausgegangen werden
1.1.3) Regelung Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung Herbeiführung einer Rechtsfolge durch einseitige Anwendung Die Rechtssphäre des Stpfl muss sich ändern Entgegen steht "schlichtes Verwaltungshandeln" "Realakte" (schlichte Auszahlung von Ansprüchen oder Beratungen)
1.1.4) eines Einzelfalls Vorgang richtet sich an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Adressaten "konkrete individuelle Regelung, einen bestimmten SV betreffen und sich an bestimmten Adressaten richten"
1.1.5) mit Außenwirkung
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