Created by Hannah Kölle
over 6 years ago
|
||
Question | Answer |
Körperliche Misshandlung | Jede üble & unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt |
Gesundheitsschädigung | Das Hervorrufen, Steigern o. Aufrechterhalten eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustandes |
Gift (§ 224 StGB) | jeder (anorganischen o organischen) Stoff, der durch chemische o. chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art & der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen |
Andere gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 StGB) | Substanzen, deren Schädlichkeit auf einer mechanischen, thermischen o. biologisch-physiologischen Wirkung des Stoffes beruht |
Beibringung (§ 224 StGB) | Einführen des Stoffes in o. das Auftragen auf (hM) den Körper eines anderen, so dass er seine schädigende Wirkung zu entfalten in der Lage ist |
Waffe (§ 224 StGB) | solche Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt & geeignet sind, Menschen auf mechanischem o. chemischem Wege (erheblich) zu verletzen |
gefährliches Werkzeug (§ 224 StGB) | Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit & der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen |
Beweglicher Gegenstand (§ 224 StGB) | Gegenstände, die durch menschliche Kraft zum Zwecke der Verletzung gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden können |
"Mittels" eines Werkzeuges (§ 224 StGB) | Mittels des Werkzeugs ist die Körperverletzung begangen, wenn sie gerade „durch“ das Werkzeug & damit unter dessen zweckgerichteter Verwendung durch den Täter verursacht wurde |
Hinterlistiger Überfall (§ 224 StGB) | Hinterlistig ist ein Überfall, wenn er planmäßig unter Verdeckung der wahren Absichten verübt wird, um dem Angegriffenen die Verteidigung zu erschweren, wofür die bloße Ausnutzung von Überraschung nicht genügt |
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 StGB) | Eine gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten unternommene Begehung liegt vor, wenn mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung am Tatort gefahrsteigernd zusammenwirken & dem Verletzten unmittelbar gegenüberstehen |
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 StGB) | Das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn sich die Verletzungshandlung objektiv zur Lebensgefährdung eignet |
Verlust einer Fähigkeit (§ 226 StGB) | Ein Verlust liegt vor, wenn das Opfer eine der Fähigkeiten im Wesentlichen einbüßt, der Ausfall für längeren Zeitraum besteht & eine Heilung zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehbar ist - Verneinung, wenn Beseitigung des Defekts durch zumutbaren operativen Eingriff möglich ist - |
Sehvermögen (§ 226 StGB) | Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen |
Gehör (§ 226 StG) | Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen |
Sprechvermögen (§ 226 StGB) | Fähigkeit, artikuliert zu reden |
Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 StGB) | umfasst die Zeugungs-, Gebär- bzw. Empfängnisfähigkeit, nicht aber die Beischlaffähigkeit |
Glied (§ 226 StGB) | Jeder Körperteil, der eine in sich geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat & nach außen in Erscheinung tritt |
Wichtigkeit eines Glieds (§ 226 StGB) | Verlust führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers & seinen regelmäßigen Verrichtungen |
Verlust eines Glieds (§ 226 StGB) | Wenn es vom Körper völlig abgetrennt & nicht wieder erfolgreich angefügt wurde |
Entstellung (§ 226 StGB) | äußere Gesamterscheinung einer Person wird in unästhetischer Weise verunstaltet |
Erheblichkeit einer Entstellung (§ 226 StGB) | wenn sie in ihrer Bedeutung für den Menschen mit der Beeinträchtigung durch die anderen Folgen des § 226 I StGB vergleichbar ist |
Dauerhaftigkeit einer Entstellung (§ 226 StGB) | wenn das Aussehen endgültig o. für einen unbestimmt fortwährenden Zeitraum beeinträchtigt ist |
Siechtum (§ 226 StGB) | chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht & allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat |
Lähmung (§ 226 StGB) | erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit des Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht |
Geistige Krankheit (§ 226 StGB) | beschreibt vor allem, aber nicht nur die Zustände von § 20 StGB & damit krankhafte seelische Störungen |
Geistige Behinderung (§ 226 StGB) | erhebliche Störungen der Gehirntätigkeit |
Beteiligung (Beteiligung an einer Schlägerei; § 231 StGB) | Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist & in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt |
Wehrlosigkeit (Misshandlung von Schutzbefohlenen; § 225 StGB) | wenn sie sich gegen den Täter allenfalls stark eingeschränkt zur Wehr setzen kann |
Gebrechlichkeit (§ 225 StGB) | eine Störung der körperlichen Gesundheit, die ihren Ausdruck in einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit findet |
Krankheit (§ 225 StGB) | jeder pathologische Zustand (auch Alkohol- o. Drogenrausch) |
Obhut (§ 225 STGB) | unmittelbare Pflicht zur körperlichen Beaufsichtigung für eine kürzere Zeit |
Quälen (§ 225 StGB) | das Verursachen länger dauernder o. sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden |
Rohe Misshandlung (§ 225 StGB) | wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung erfolgt, die sich in der Beibringung erheblicher Schmerzen o. Leiden manifestiert |
Verstümmelung (Verstümmelung weiblicher Genitalien; § 226a StGB) | grds. jede mechanische Einwirkung auf den Körper, die zur Zerstörung, zum Verlust o. zu sonstigen substantiellen Beeinträchtigungen eines Organs, eines Körpergliedes o. sonstigen Körperteils hinsichtlich der genannten Genitalien führt |
Want to create your own Flashcards for free with GoConqr? Learn more.