Created by Gesine Holzner
almost 6 years ago
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Question | Answer |
Welche Stelle verwaltet den Patentzusammenarbeitsvertrag? | World Intellectual Property Organization (WIPO) |
Was bedeutet die Abkürzung PCT? | Patent Cooperation Treaty Patentzusammenarbeitsvertrag |
Wo hat die WIPO ihren Sitz? | Genf, Schweiz |
Was bedeutet der Schriftartencode A1 bei der Veröffentlichung einer internationalen Patentanmeldung? | Internationale Anmeldung mit Recherchenbericht |
Was bedeutet der Schriftartencode A2 bei der Veröffentlichung einer internationalen Patentanmeldung? | Internationale Anmeldung ohne Recherchenbericht |
Was bedeutet der Schriftartencode A3 bei der Veröffentlichung einer internationalen Patentanmeldung? | Veröffentlichung (nur) des Recherchenberichts |
Nennen Sie Unterschiede zwischen PCT- und EPÜ-Verfahren. | 1. PCT-Verfahren ist nur ein Anmeldeverfahren, kein Eintragungsverfahren. 2. Im PCT-Verfahren sind mehr Länder abgedeckt. 3. Prüfung bei Eintritt in die nationalen bzw. regionalen Phasen, im EPÜ-Verfahren keine erneute Prüfung bei der Validierung 4. Nur PCT-Angehörige sind anmeldeberechtigt. 5. Ein Prüfungsantrag ist im PCT nicht zwingend erforderlich. |
Nennen Sie Vorteile des PCT-Verfahrens, außer Zeit-, Kosten- und Aufwandsersparnis. | 1. Eine Anmeldung, bei der alle PCT-Staaten bestimmt werden können. 2. Aufschiebende Wirkung bzgl. Prüfungs- und Erteilungsverfahren. 3. Anmeldung dieselbe Wirkung wie nationale Anmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. 4. Ein zentraler Einreichungsort. 5. Einheitliche Formvorschriften für alle Länder. 6. Einreichung in der jeweiligen Landessprache 7. usw. ;-) |
Bei welchen Behörden kann ein(e) deutsche(r) Anmelder(in) eine PCT-Anmeldung einreichen und in welcher Sprache muss dann eingereicht werden? | 1. DPMA (oder PIZ) gem. Art. III § 1 IntPatÜG auf Deutsch -> Art. III § 1 II IntPatÜG 2. EPA gem. Art. 151 EPÜ auf Deutsch, Englisch und Französisch -> R.157 III EPÜ-AO 3. IB der WIPO in allen Sprachen, die das Amt zulässt (evtl. Übersetzung in eine der Veröffentlichungssprachen und der Recherchebehörde notwendig) R. 19.1 PCT-AO // Art. 3 IV i) PCT R. 12.1 PCT-AO (evtl. R 48.3 PCT-AO) |
Wer ist zur Einreichung einer internationalen Patentanmeldung berechtigt? | Art. 9 I PCT Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist zur Einreichung einer internationalen Patentanmeldung berechtigt. |
Welche Unterlagen sind für die Zuerkennung eines Anmeldetags notwendig? | Art. 11 I PCT 1. Anmelder muss durch Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit zur Anmeldung berechtigt sein. 2. Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache sein. 3.Anmeldung muss enthalten: - Hinweis, dass die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll; - Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats; - Name des Anmelders; - Beschreibung; - Mindestens ein Patentanspruch |
Welche Gebühren sind bei der Anmeldung einer internationalen Patentanmeldung zu zahlen? | 1) Übermittlungsgebühr (bei Einreichung bei DPMA oder EPA) 2) Internationale Anmeldegebühr 3) Evt. Zusatblattgebühr (ab der 31. Seite) 4) Recherchengebühr 5) Evtl. Ausstellung Priobelege GEBÜHRENERMÄSSIGUNGEN ( z. B. elektronische Einreichung) BEACHTEN!!! |
Innerhalb welcher Frist sind die bei Anmeldung fälligen Gebühren zu zahlen? | R. 14.1 c) & 15.3 &16.1 f) PCT-AO Innerhalb eines Monats ab Anmeldetag. |
Wenn versäumt wurde die Gebühren für die Anmeldung zu zahlen, was tun? | R. 16bis.1 a) PCT-AO Zahlung der ausstehenden Gebühren innerhalb von einem Monat nach Aufforderung mit Zahlung der Gebühren für die verspätete Zahlung. |
Was passiert, wenn bei der internationalen Anmeldung neben der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühren auch die Frist zur verspäteten Zahlung versäumt wurde? | Art. 14 III PCT, R. 16bis.1 c) PCT-AO i. V. m. R. 29 PCT-AO Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen. |
Wenn bei der Anmeldung eine Seite fehlt und diese nach Aufforderung nachgereicht wird, welche Folgen hat dies? | Art. 11 II PCT, R. 20.5 a) & b) PCT-AO Der Anmeldetag verschiebt sich auf den Tag, an dem die fehlende Seite nachgereicht wurde (Eingang beim Amt!). |
Wenn bei der Anmeldung ein Teil fehlt, aber eine Priorität beansprucht wurde und deshalb der Anmeldetag erhalten bleiben soll, welche Möglichkeiten gibt es? | Innerhalb von zwei Monaten ab Aufforderung schriftliche Mitteilung ans Amt, mit der bestätigt wird, dass der fehlende Teil durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen ist und beifügen: - fehlender Teil - Angabe, wo der fehlende Teil in der früheren Anmeldung enthalten ist R. 20.6 PCT-AO i. V. m. R. 4.18 PCT-AO & R. 20.7 PCT-AO |
Welche Besonderheit ist in Bezug auf die Bestimmung Deutschlands im PCT-Antrag eventuell zu beachten? | Anmeldeamt DPMA: Die Bestimmung Deutschlands sollte im Antrag ausgenommen werden, da die PCT-Anmeldung nach der 30-Monatsfrist automatisch zu einer nationalen Anmeldung wird und somit die in Anspruch genommene Prioritätsanmeldung als zurückgenommen gelten würde. Art. III § 4 II & IV IntPatÜG Bei Anmeldung über EPA oder IB ist nichts zu beachten. |
Wurde eine internationale Patentanmeldung über das DPMA eingereicht, wo muss dann der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung eingereicht werden? | Beim EPA. Art. 31 VI a) PCT i. V. m. Art. 32 PCT, Art. 152 EPÜ (evtl. i. V. m. Art. III § 3 Fußnote 2) IntPat ÜG) |
Welche Fristen sind für die Stellung des Antrags auf internationale vorläufigen Prüfung zu notieren, wenn LU, TZ und UG ausgenommen sind? | 22 Monate ab Prioritätstag oder drei Monate nach Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, je nachdem welche Frist später abläuft. Art. 31 PCT, R. 54bis.1 a) PCT-AO, R. 80.2 & 80.5 PCT-AO |
Welche Gebühren sind mit dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu bezahlen? | 1. Bearbeitungsgebühr (IB) 2. Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung (EPA) |
Wann sind die Gebühren für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu bezahlen? | Innerhalb von einem Monat ab Antragstellung oder 22 Monate ab Prioritätstag, je nachdem, welche Frist später abläuft. Art. 31 V PCT, R. 57.3 a) PCT-AO |
Können die Anmeldeunterlagen während der internationalen Phase des PCT-Verfahrens geändert werden? | 1. Die Ansprüche innerhalb zwei Monate nach Übermittlung ISR oder innerhalb 16 Monate ab PT, je nachdem, welche Frist später abläuft. (Art. 19 PCT, R. 46.1 PCT-AO) 2. Nach Antrag auf vorläufige internationale Prüfung Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen innerhalb 28 Monate seit PT oder sechs Monate seit dem vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung oder sechs Monate seit Eingang der eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen Prüfung beauftragten Behörde, je nachdem welche Frist früher abläuft. Art. 34 II b) PCT, R. 69.2 PCT-AO |
Wann ist die nationale Phase in Deutschland einzuleiten, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird? | Art. 22 I & III PCT, R. 80.2.PCT-AO Art. III § 4 II IntPatÜG 30 Monate ab Prioritätsdatum |
Wann ist die regionale Phase in Europa einzuleiten, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird? | Art. 22 I & III PCT, R. 80.2.PCT-AO Art. 153 EPÜ i. V. m. R. 159 EPÜ-AO 31 Monate ab Prioritätsdatum |
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