Created by Antonia R.
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Question | Answer |
staatliche Rechtsquellen | Grundgesetz sowie weitere Gesetze und Rechtsverordnungen |
kollektive Rechtsquellen | Tarifverträge Betriebsvereinbarungen |
individuelle Rechtsquellen | Einzelarbeitsvertrag Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers |
Grundrechte von arbeitsrechtlicher Bedeutung | Art. 3 II GG - Gleichberechtigung von Mann und Frau Art. 3 III GG - Diskriminierungsverbot Art. 5 I GG - Freiheit der Meinungsäußerung Art. 9 III GG - Koalitionsfreiheit Art. 12 I GG - Freiheit der Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte Art. 12 II, III GG - Verbot der Zwangsarbeit |
Weitere Gesetze und Rechtsverordnungen | §§ 611 - 630 BGB - Regelungen für das Arbeitsverhältnis |
Weitere Gesetze und Rechtsverordnungen | Gesetze und Rechtsverordnungen des BUNDES haben Vorrang vor Gesetzen und Rechtsverordnungen der Länder |
Tarifvertrag Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten | schuldrechtliche / obligatorische Teil |
Tarifvertrag Festsetzung von Rechtsnormen | Inhalt, Abschluss sowie Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
Tarifvertrag "normative Teil" | Regelung über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien |
Tarifvertrag "obligatorische Teil" | regelt die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien |
Tarifvertrag "normative Teil" | entfaltet unmittelbare und zwingende Geltung gem. § 1 (1) i.V.m. § 4 (1) TVG - Gesetzeswirkung im materiellen Sinne |
Geltungsbereich Tarifvertrag auch auf nicht tarifgebundene Außenseiter, wenn deren AV in räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen | gem. § 5 TVG kann TV vom Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt werden |
Tarifvertrag Ausnahmeregelung | abweichen von an sich zwingenden, schützenden gesetzlichen Mindestbedingungen auch zum Nachteil der AN möglich (so Kündigungsfristen oder Urlaub) |
Betriebsvereinbarung Vertrag zwischen Arbeitgeber einerseits und dem Betriebsrat andererseits | Ziel: Reglung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung oder Regelung des Inhalts, Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen |
Betriebsvereinbarung | gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne AV § 77 (4) BetrVG § 77 (3) BetrVG Ausschluss diverser Punkte Beendigung BV: Vereinbarung wirkt nach, bis neue Vereinbarung geschlossen wurde |
Einzelarbeitsvertrag Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt durch zwingende Wirkung von TV und BV sowie arbeitsrechtl. Schutzbestimmungen | Widersprechen sich Gesetze, Tarifwerk, Betriebsvereinbarungen und auch der Arbeitsvertrag, so hat grundsätzlich die höhere Rechtsquelle Vorrang vor der niedrigeren oder die dem Arbeitnehmer Günstigere vor der Ungünstigen |
Arbeitsvertrag | bedarf zunächst nicht der Schriftform -> Aber: Nachweisgesetz sagt, binnen einen Monats muss unterzeichnete Vertragsschrift ausgehändigt werden kann auch mündlich geschlossen werden oder durch schlüssiges - konkludentes - Handeln geschlossen werden |
Arbeitsvertrag | Voraussetzung: Einigkeit das Tätigkeit Arbeitnehmer gegen Vergütung Arbeitgeber |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | §§ 13 ff. AGG Recht auf Beschwerde, Leistungsverweigerung, Entschädigung und Schadenersatz von diskriminierten AN Berücksichtigung: §§ 8 ff. AGG : unterschiedliche Behandlung der AN zulässig, wenn sachlich gerechtfertigt und angemessen § 12 (5) AGG Aushang / Auslegung im Betrieb § 612a BGB Maßregelungsverbot hat neben § 16 AGG Bestand |
Betriebliche Übung | - ohne Freiwilligkeitsvorbehalt - z.B. dreimalige regelmäßige Zahlung von Weihnachtsgratifikation -> wird zum Gegenstand des AV Voraussetzung, dass keine anderweitigen vertraglichen oder zwingend höherrangigen Regelungen entgegenstehen |
Betriebliche Übung | wirkt auch gegenüber neu eingestellten Arbeitnehmern, es sei denn AG macht bei Anbahnung des AV deutlich, dass dieser davon ausgenommen werden soll ist eine betriebliche Übung für den neuen AN ungünstiger, so gilt diese nur, wenn er sie bei Vertragsschluss kannte / kennen musste |
Betriebliche Übung | keine Beschneidung durch doppelte Schriftformklausel § 307 BGB genüge Schriftformklausel |
Direktions- und Weisungsrecht § 106 GewO | AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den AV, Bestimmungen einer BV, eines anwendbaren TVs oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der AN im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der AG auch auf Behinderungen des ANs Rücksicht zu nehmen |
Direktions- und Weisungsrecht | begrenzt durch die gegenseitigen vertraglichen Hauptpflichten darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen |
Direktions- und Weisungsrecht | Einschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB |
Europäische Rechtsquellen Ausübung von Arbeitstätigkeiten im Bereich der EU | Garantie der Freizügigkeit und Garantie der Lohngleichheit Jeder AN hat Recht, sich in Mitgliedstaaten frei zu bewegen, zu bewerben und eine Beschäftigung auszuüben. |
Grundsatz der Lohngleichheit gem. Art. 141 EU-Vertrag (Art. 157 AEUV) | Frauen und Männer bei gleicher Arbeit = gleiche Vergütung Art. 39 EU-Vertrag: Unterschiedliche Behandlung aufgrund Staatsangehörigkeit, Vergütung und auch andere Arbeitsbedingungen von AN untersagt |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft | hiernach erlassene Verordnungen wirken unmittelbar in das nationale Recht jeden Mitgliedstaates anders bei den Richtlinien, die in einem Mitgliedstaat durch nationale Gesetze und Verordnungen umgesetzt werden müssen |
Richterrecht | Rechtsprechung selbst. Entscheidungen durch Arbeitsgerichte / BAG, aber auch durch das Bundesverfassungsgericht |
Kollektivrecht | Zum einen Koalitionsfreiheit der Tarifautonomie, zum anderen die Mitbestimmung im Betrieb und Unternehmen |
Arbeitnehmer Definition | keine genaue gesetzliche Definition herrschende Meinung: AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen Arbeit zu leisten verpflichtet ist |
Arbeitnehmer Definition | Erforderlichkeit eines privatrechtlichen Vertrages dient der Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen, die eben keine Arbeitsverhältnisse darstellen |
Arbeitnehmer Definition | Arbeitsleistung ist persönlich durch AN zu erbringen, daher kann nur eine natürliche Person als AN in Betracht kommen. AG plant Arbeitsleistung und zieht Nutzen daraus, trägt aber auch das Risiko. |
Selbstständige bzw. freie Mitarbeiter | keine Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Ort, Durchführung der Arbeit und auch des Verhaltens am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeit Bei Erkrankung gibt es keine Pflichten analog zu dem Entgeltfortzahlungsgesetz. |
Arbeitnehmerähnliche Person | Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit erstrecken einige Gesetze ihren Schutzbereich über den Kreis des AN nicht persönlich abhängig und daher keine Arbeitnehmer aufgrund wirtschaftlicher Unselbstständigkeit und sozialer Schutzwürdigkeit jedoch mit AN vergleichbar |
Arbeitnehmerähnliche Person | BUrlG regelt einen Mindesturlaub von 4 Wochen Tarifvertragsautonomie erstreckt sich auf den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Person |
Arbeitnehmerähnliche Person | Kriterium der wirtschaftlichen Abhängikeit gem. § 12a (1) TVG maßgeblich, ob dem Dienstnehmer im Durchschnitt mehr als die Hälfte seines Entgelts von einem das Unternehmerrisiko tragenden Dienstgeber zusteht bzw. gem. §12a (3) TVG bei künstlerischen, schriftstellerischen oder journalistischen Leistungen durchschnittlich mindestens 1/3 seines Entgelts |
Grundsätzliche keine Anwendung des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Person | bestimmte Regelungen finden jedoch Anwendung z.B. § 5 (1) ArbGG oder § 2 BUrlG sowie Grundsätze zur Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entsprechend §§ 74ff. HGB sind aufgrund deren wirtschaftlicher Abhänigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar |
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse | Beschäftige für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Beamte Beamte sind keine AN Besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, Anwendung: Beamtenrecht |
öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse | Beschäftige für juristische Personen können auch AN des öffentlichen Dienstes sein für diese gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht bzw. nach BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) sowie ggf. Spezialregelungen für bestimmte AV |
Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne | jemand der einen anderen als AN beschäftigt natürliche wie auch juristische Person (AG, GmbH) kann dies sein aber auch juristische Person des öffentlichen Rechts |
Betrieb | organisatorische Einheit innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht |
Betrieb | Dazu zählen auch Nebenbetriebe, wenn sie nicht räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen und durch Aufgabenbereich oder Organisation eigenständigen Charakter haben |
Betrieb | Betrieb selbst hat keine Rechtspersönlichkeit Wird aber von einzelnen Gesetzen angesprochen u.a. Bildung Betriebsrat und Anwendbarkeit KSchG bei AN-Anzahl von min. 5 resp. 10 sowie Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils löst rechtliche Folgen gem. § 613a BGB aus |
Unternehmen | ist organisatorische Einheit bestimmt durch wirtschaftlichen und ideellen Zweck, dem einen oder mehrere verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen ausdrückliche gesetzliche Erwähnung u.a. in § 1 KSchG |
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