Streite/Gesetzliche Schuldverhältnisse

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Die wichtigsten Streitigkeiten der Gesetzlichen Schuldverhältnisse.
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Question Answer
Rettung eines Suizidenten Meinung 1: § 679 (+), Wille des GH verstößt gegen gute Sitten Kritik: ebenfalls sittenwidrig, den Aufwendungsersatzanspruch des Retters zu versagen; Herausforderung zur Hilfe gem. § 323c StGB Meinung 2: § 823 I Ersatz der Gesundheits- und Eigentumsschäden des GF
Ersetzbarkeit risikotypischer Begleitschäden nach §§ 683 S. 1, 670 Meinung 1 (h. Lehre): Ersatz des vollen Schadens (Totalreparation) Meinung 2 (Rspr.): Angemessene Entschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 670 analog
Vergütung für die in Ausführung der Geschäftstätigkeit geleistete Tätigkeit Meinung 1: (+), Arg.: Niemand kann erwarten, dass berufliche oder gewerbliche Dienstleistungen umsonst geleistet werden, die im Normalfall nur gegen Vergütung erbracht werden • Entsprechende Anwendung des § 1835 III Meinung 2: GF erhält stets Vergütungsanspruch, bei Nachweis, dass Arbeitszeit und –kraft aufgewendet wurde • Entsprechende Anwendung von §§ 612 I, 632 I • Grenzen des § 241a zu berücksichtigen
Vorliegen der drohenden dringenden Gefahr, Haftungsprivilegierung nach § 680 Meinung 1: Irrtümlich angenommene Gefahr nicht ausreichend für§ 680; dringende Gefahr muss existent sein Meinung 2: Ausreichend wenn GF ohne Verschulden oder wenigstens nicht grob fahrlässig dringende drohende Gefahr annimmt Meinung 3: Haftung bei Ausführungsfehler nur, wenn GF den Willen des GH min. grob fahrlässig verkannt hat Arg.: § 680 - Wortlaut stellt auf subjektive Einstellung des GF ab und Gesetzeszweck sei, schnelle mitmenschliche Hilfe zu begünstigen, sonst trüge GF volles Irrtumsrisiko
Schäden die bei einem Dritten entstehen = Aufwendungen des GF? Meinung 1: Aufwendung erst, wenn GF vom Dritten auf SE in Anspruch genommen wird Meinung 2: Aufwendung liegt bereits im Einsatz fremder Vermögenswerte
Keine Haftung für Übernahmeverschulden bei Genehmigung der (unberechtigten) Geschäftsführung durch GH gem. § 684 S. 2 Meinung 1: (+) Meinung 2: Genehmigung bezieht sich nur auf §§ 683 S. 1, 670 Besser: Einzelfallprüfung, Auslegung der Genehmigung
Ausführungsverschulden: §§ 280 I, 677 - Unberechtigte GoA anwendbar Meinung 1: (+) Wortlaut: Kein Unterschied zwischen berechtigt und unberechtigt Zweck: Durchführung an Wille des GH binden Meinung 2: Nur deliktischer Anspruch möglich
Bedeutsamkeit der Höhe der Aufwendungen des GF für Umfang der Bereicherungshaftung des GH nach §§ 684 S. 1, 818 ff. Meinung 1: Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 ff. auf Aufwendungen des GF beschränkt, die im Falle einer berechtigten GoA nach §§ 683 S. 1, 670 ersetzbar sind 1. Ermittlung der Aufwendungen des GF 2. Tatsächlich noch vorhandene Bereicherung des GH Meinung 2: Wortlaut und daher § 684 S. 1 = Bereicherungsanspruch; Aufwendungen des GF unerheblich
§ 682 – Art des Verweises Meinung 1: Rechtsfolgenverweis = Geschäftsfähigkeit hat grds. keinen Einfluss auf Rechte und Pflichte aus der GoA Meinung 2: Rechtsgrundverweis = §§ 677 ff. bei Schadens- oder Herausgabeansprüchen unanwendbar
Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA auf nichtige Verträge Meinung 1 (BGH): (+), derjenige der aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts tätig geworden ist, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der ohne jegliche Vereinbarung für einen anderen ein Geschäft führt Bei § 134 oder § 138 kein Aufwendungsersatzanspruch Meinung 2 (Lit.): Annahme des GF, er sei vertraglich zur Leistung verpflichtet, stehe der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegen = Bereicherungsrecht; Umgehung der einschränkenden Normen des Bereicherungsrechts = einseitige Privilegierung des GH
Dogmatisches Verhältnis zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion Meinung 1 - Einheitslehre: § 812 I stellt einen einheitlichen Bereicherungstatbestand dar, der die Leistungskondiktion lediglich als besonders hervorgehobenes Beispiel eines einheitlichen Tatbestandes enthält, da es sich bei den Kondiktionen generell um Rechtfortwirkungsansprüche handelt Meinung 2 - Trennungslehre: Unterscheidung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion mit jeweils eigenständigen Tatbestandsmerkmalen (hL und Rspr.) Arg.: Praxis
Ersparte Aufwendungen als etwas Erlangtes Meinung 1 (BGH): (+), weil vermögenswerte Vorteile (P) Entreicherung § 818 III, aber Umfang bereits vorher zu klären Meinung 2: Dienstleistung selbst = erlangtes Etwas Wertersatz nach § 818 II
Zinszahlung trotz wucherischer Zinsabrede Meinung 1 (hM): (-), da Zinsen Nutzungen iSv § 818 I darstellen würden, denen § 817 S. 2 entgegensteht Meinung 2: Marktüblicher Zinsanspruch (+)
Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Freistellungsanspruch noch nicht verjährt ist Meinung 1 (Rspr.): (+) Meinung 2 (Lit.): (-), kein Bedarf auf Rückgriff, da sich ein Recht zur Verweigerung von rechtsgrundlos eingegangenen Verpflichtungen bereits aus § 242 ergibt
Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (zweckgerichtete Leistung) Meinung 1 - Finaler Leistungsbegriff: Willenserklärung Arg.: für die Erfüllung konstitutiv und Wirkung tritt nur ein, weil vom Leistenden gewollt Meinung 2: Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Ohne rechtlichen Grund Meinung 1 - Objektive Rechtsgrundtheorie: Existenz des schuldrechtlichen oder gesetzlichen Kausalverhältnisses abhängig, auf das geleistet wird Meinung 2 - Subjektive Rechtsgrundtheorie: Rechtsgrundlosigkeit von dem mit der Leistung verfolgten Zweck abhängig Kritik: Unnötig weit vom natürlichen Sinn des Gesetzeswortlauts entfernt
Einordnung der Anfechtung Meinung 1 (hM): conditio indebiti -> ex tunc gem. § 142 I Meinung 2: conditio ob causam finitam -> bis zur Anfechtung besteht Rechtsgrund, § 142 II, Ausschluss conditio indebiti gem. § 814 1. Alt.
Kenntnis der Empfängers - § 817 S. 1 Meinung 1 (hM + Rprs.): Positive Kenntnis erforderlich, ausreichend wenn Empfänger hinsichtlich des Gesetzes-/Sittenwidrigkeit leichtfertig die Augen verschließt Meinung 2: Objektiver Verstoß ausreichend
Änderung der Tilgungsbestimmung - Rückgriffskondiktion Teil der Lit.: (-), der zahlende Dritte ist in diesen Fällen im Hinblick auf eine Abrechnung mit dem eigentlichen Schuldner der Leistung nicht schutzwürdig hM und BGH: (+), wenn weder auf Seiten des eigentlichen Schuldners noch auf Seiten des Gläubigers legitime Interessen entgegenstehen Arg.: Eigentlicher Schuldner wird hinreichend über §§ 404 ff. analog gegen aufgedrängte Drittleistungen geschützt
Risikoverteilung vor Vindikationsersatzfunktion Meinung 1: Genehmigung unter auflösender Bedingung, dass Sache wieder auftaucht Kritik: Schwebezustand nicht tragbar Meinung 2 (hM): Herausgabe des aus der Verfügung erlangten Zug-um-Zug gegen Genehmigung der Verfügung
Erzielter Gewinn = durch Verfügung Erlangte Meinung 1: Objektiver Wert des Verfügungsgegenstandes Arg: Wortlaut Kritik: Systematik Meinung 2 (hM): Gesamte Gegenleistung des Verfügungsempfängers also auch etwaiger Gewinn Arg.: Wortlaut, abweichend von §§ 812, 818; Verwertungsbefugnis steht nur Eigentümer zu
§ 816 I 1 analog bei nichtberechtigter Gebrauchsüberlassung Meinung 1: (+) Meinung 2 (hM): (-) Arg.: Vindikationsersatzfunktion stellt auf rechtlichen nicht lediglich faktischen Verlust ab
Wertersatz für beschädigten/verbrauchten Teil Meinung 1: Wertersatz nur bei teilweisem Verbrauch, nicht bei Beschädigung Arg.: Herausgabe des beschädigten grds. möglich Meinung 2: Auch bei Beschädigung Wertersatz Arg.: Kann nicht mehr verkörperten Wert herausgeben
Verhältnis der Verkehrspflichten zu den Sorgfaltspflichten nach § 276 II Meinung 1 (Lit.): Identität der Verkehrspflichtverletzung mit der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt o Folge: Fahrlässigkeitsprüfung verliert auf der Verschuldensebene ihre eigenständige Bedeutung Meinung 2 (hM): Verkehrspflichten sind nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als Fahrlässigkeit
Weiterfressender Mangel = Eigentumsverletzung iSd § 823 I Meinung 1 (BGH): Wenn sich der Mangel zunächst auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkt und nach dem Kauf zur Beschädigung oder Zerstörung der Gesamtsache führt, liegt sog. Weiterfressender Mangel vor, der eine Eigentumsverletzung iSv § 823 I darstellen kann • Voraussetzung: Stoffgleichheit Meinung 2 (Teile der Lit.): Gewährleistungsrecht abschließend, weil ausreichend; Aufspaltung in abgrenzbaren mangelbehafteten Teil und zunächst mangelfreien Teil unsachgemäß
Verspätete Insolvenzanmeldung, § 15a I 1 InsO Neugläubiger (nach dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen) nur Quotenschaden ersetzt? Meinung 1 (Frühere Rspr.): Lediglich Ersatz des Quotenschadens Arg.: Grundsatz der Gleichbehandlung Kritik: Gerade der Schaden ersetzt, der durch die Verzögerung des Insolvenzantrags entstanden ist Meinung 2: Nur den Schaden ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, dass sie darauf vertrauten, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vorhandene Vermögen der insolvenzreifen GmbH nicht weiter geschmälert wird Arg.: § 64 S. 1 GmbHG Meinung 3 (Heute BGH): § 249 I BGB Neugläubiger wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn der GF seine durch § 15a I 1 InsO auferlegte Pflicht rechtzeitig erfüllt hätte
Verkehrsrichtiges Verhalten als Rechtfertigungsgrund Meinung 1 (BGH) - Rechtfertigungslösung: Rechtfertigungsgrund o Erwägung, dass ein Verhalten nicht rechtswidrig sein kann, wenn es der Verkehrsordnung in jeder Hinsicht entspricht o Schädiger muss das verkehrsrichtige Verhalten beweisen Meinung 2: Nicht erforderlich als Rechtfertigungsgrund, denn verkehrspflichtgemäßes Verhalten ist weder nach § 823 I noch bei § 831 tatbestandsmäßig o Geschädigter muss das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung nachweisen
Ehe als sonstiges Recht Meinung 1 (Rspr.): SE wegen Ehebruchs (-) o Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften über die Scheidung o innerehelicher nicht vom Schutzzweck des § 823 I erfasster Vorgang o In krassen Fällen: Anspruch aus § 826 Meinung 2 (Lit.): Beschränkung des Vorrangs des Familienrechts auf das Interesse am (Fort-) Bestand der Ehe o Ersatzfähigkeit der mit der Abwicklung der Ehe verbundenen Schäden über § 823 I o Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Ehepartners gegen Ehepartner und Geliebten
Voraussetzungen der Veröffentlich heimlich geschossener Bilder Meinung 1: Absolute Personen (Persönlichkeiten mit hervorgehobener Stellung in der Öffentlichkeit): eingeschränkter Schutz gegenüber unbefugten Bildaufnahmen (auch wenn Bilder das Privatleben betreffen) Ausnahme, wenn der Betroffene sich in seinen häuslichen Bereich oder an einen abgeschiedenen Ort zurückgezogen hat Relative Personen (aufgrund einmaligem Ereignis im Blickfeld der Öffentlichkeit): Entbehrlichkeit der Einwilligung bei Abbildungen, die einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis aufweisen Meinung 2: Betreffende Aufnahme muss zur einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen, sonst tritt die Meinungsfreiheit hinter das APR der betreffenden Person zurück
§ 830 I 2 BGB = Anspruchsgrundlage Meinung 1 (Lit.): (-), lediglich Vermutung Meinung 2 (Rspr.): (+), Entlastungsbeweis zulässig
Anwendbarkeit § 830 I 2, wenn ein Beteiligter schuldlos oder rechtmäßig gehandelt hat und Geschädigte den Schaden möglicherweise selbst verursacht hat Grundsatz: Jeder der Beteiligten muss den vollen Deliktstatbestand verwirklicht haben Lit.: Reflexartige Entlastung kritisiert
§ 830 I 2 anwendbar, wenn volle Haftung eines der Beteiligten positiv feststeht alte Rspr.: § 830 I 2 anwendbar heute BGH: § 830 I 2 nicht anwendbar, wenn die Haftung eines Beteiligten für den ganzen Schaden feststeht
Fehlende Deliktsfähigkeit = Anwendbarkeit des § 830 I 2 BGB Meinung 1 (hM): (-) Meinung 2: (+) Meinung 3: (+), aber Kürzung um möglichen Verursachungsbeitrag des anderen
Handeln in Ausführung der Verrichtung, § 831 BGB Meinung 1 (hM): Schädigung muss in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen Meinung 2: ausreichend, dass die deliktische Haftung dem Gehilfen durch die Übertragung der Aufgabe wesentlich erleichtert worden ist
Begriff des Betriebes eines Kfz - StVG Verkehrstechnische Auffassung (hM): Kfz ist in Betrieb, wenn es im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt wird oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht Maschinentechnische Auffassung: Motorkraft muss für Schaden relevant sein
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