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over 4 years ago
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Question | Answer |
Grundbuch | Öffentliches Register, geführt beim AG. Es dient zur Dokumentation der Eigentumsverhältnisse (Abt. 1), der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen (Abt. 2), und der auf ihnen ruhenden Grundpfandrechte (Abt. 3) |
Öffentlicher Glaube | Unwiderlegbare Vermutung, dass der GB-Inhalt vollständig und richtig ist. (ausser Bestandsverzeichnis) |
Aufbau des Grundbuches | Titelblatt = Aufschrift = Deckblatt Bestandsverzeichnis (Lage, Größe...) Abt.I: Eigentümer,Rechtsgrund des Erwerbs Abt.II: Lasten und Beschränkungen Abt.III: Grundpfandrechte |
Rangfolge im Grundbuch | Innerhalb einer Abteilung richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Eintragung. Zwischen Abt. II und III nach dem Datum der Eintragung (bei gleichem Datum = gleichrangig) |
Mögliche Eintragung in Abt. II des Grundbuches | - Dienstbarkeiten (Dulden, Tun, Unterlassen) - Reallasten (wiederkehrende Leistungen, Tun oder Geben) - Vermerke (z.B. Sanierungs- oder Umlegungsvermerk) - Privates Vorkaufsrecht - Widersprüche gegen die Richtigkeit des GB - Erbbaurecht (zwingend an 1. Stelle) |
Hypothek | Grundpfandrecht - Abt. III Streng akzessorisch, also von einer konkreten Forderung abhängig. Entsteht mit Auszahlung des Kredits und Eintragung im Grundbuch. Wandelt sich durch Rückzahlung in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um. Nachfolgende Gläubiger haben bei Rückzahlung das Recht im Rang aufzurücken. |
Grundschuld | Abstrakt - nicht von einer Forderung abhängig. Entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Haftung (eigentlich) nur mit dem Grundstück, allerdings auch persönliche Haftung des Schuldners durch den Darlehensvertrag. Grundschuld als Pfandrecht besteht auch noch nach Rückzahlung des Kredits. Löschung mit Löschungsbewilligung des Gläubigers und löschungsfähiger Quittung möglich. Nachfolgende Gläubiger haben keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld! |
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