Created by Marie Zotter
about 4 years ago
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Question | Answer |
STAAT - VORAUSSETZUNGEN | - STAATSGEBIET - STAATSGEWALT - STAATSVOLK - völkerrechtliche Anerkennung -> nicht losgelöst von tatsächlichen Gegebenheiten und rechtl. Voraussetzungen (auch politische Faktoren etc.) |
STAATSGEWALT | = Herrschaftssystem, in einem Gebiet, bezogen auf bestimmte Personen muss sich etabliert haben - souverän: von sich aus getragen und nicht einer fremden Gewalt unterworfen - effektiv: im Großen und Ganzen wirksam (vorübergehender Verlust bedeutet nicht automatisch, dass es kein Staat ist) |
STAATSGEBIET | Staatsgewlat bezieht sich auf ein bestimmtes - DURCH STAATSGRENZEN UMGRENZTES GEBIET Festlegung der Staatsgrenzen durch: - Staatsverträge (zwischen Grenzstaaten) - Gewohnheitsrecht (Österreichs Grenzen: St. Germain, 1919) SEZESSION: ein Staat kapselt sich ab und bildet einen eigenen DISMEMBRATION: aus einem Staat gehen mehrere neue Staaten hervor VERSCHMELZUNG: es entsteht ein neuer Staat aus mehreren alten INKORPORATION: ein Staat nimmt einen anderen in sich auf |
STAATSVOLK | Die Staatsgewalt bezieht sich auf eine bestimmte Personengruppe, die als Mitglieder des Staats zugehörig definiert sind - StaatsbürgerInnen Wer Staatsbürger ist, wird von Staaten geregelt, sie sind aber an völkerrechtliche Regelungen gebunden: IUS SANGUINIS - Abstammung von einem Staatbürger IUSS SOLI - Geburt im Staat oder längeren Aufenthalt Mehrfache Staatsbürgerschafen sind möglich, jemand der keine Staatsbürgerschaft hat und keine neue beantragt = Staatenlos |
VÖLKERRECHTLICHE ANERKENNUNG | = eine einseitige völerrechtliche Erklärung, die nur in Bezug auf den anerkennenden Staat = durch politische Motive geprägt |
STAATLICHER GEBOTSBEREICH | TERRITORIALITÄTSPRINZIP - Rechtsnormen können das Verhalten von Personen regeln, die sich im Staatsgebiet aufhalten PERSONALITÄTSPRINZIP - Rechtsnormen können das Verhalten der Staatsbürger regeln (auch wenn sich diese nicht im Staatsgebiet aufhalten) SCHUTZPRINZIP - das Verhalten von Personen, deren Verhalten sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richtet |
VÖLKERRECHT = INTERNTIONALES RECHT | = die Summe der Rechtsnormen, die die Beziehungen der souveränen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten regeln |
VÖLKERRECHTSSUBJEKTE | = Träger von Rechten undPflichten des Völkerrechts: - souveräne Staaten - internationale Organisationen (rechtliche Einheiten, die durch völkerrechtlich Verträgezwischen Staaten gegründet werden), zB EU, Europarat, UN -> Zweck: Erreichung gemeinsamer Ziele (haben nur Rechte, die von Staaten eingeräumt wurden) EU = supranationale Organisation -> deren Recht ist innerstaatlich direkt anwendbar - andere rechtliche Einheiten, partielle Völkerrechtssubjekte (Int. Komiteee des Roten Kreuz) - Menschen |
VÖLKERRECHTSQUELLEN | VÖLKERRECHTSVERTRAG - durch übereinstimmende Willenserklärung von Völkerrechtssubjekten (KONSESNGRUNDSATZ) - bilateral = zweiseitig - multilateral = mehrseitig VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT - entsteht durch länger andauernde tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte, die von der Überzeugung getragen wird, sie sei völkerrechtlich geboten - "opinio iuris" ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE - durch Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt. Ergibt der Vergleich eine zahlreiche Übereinstimmung, kann jener Grundsatz auf völkerrechtlicher Ebene als allgemeiner Rechtsgrundsatz betrachtet werden (zB pacta sunt servanda) |
TRANSFORMATION VON VÖLKERRECHT | Völkerrechtliche Normen verpflichten grundsätzlich nur Völkerrechtssubjekte -> die Verpflichtungen müssen durch innerstaatliche Normen umgesetzte werden GENERELLE TRANSFORMATION: Die völkerrechtliche Regelung wird, wie sie normiert ist, innerstaatliches Recht. SPEZIELLE TRANSFORMATION: Der Staat erlässt eigene Regelungen, die zur Erreichung bestimmter Ziele führen sollen, damit die völkerrechtliche Verpflichtung erfüllt wird. SUPRANATIONAL WIRKENDE RECHTSAKTE: supranationale Organisationen können Rechtsakte setzen, die unmittelbar die Menschen der Mitgliedstaaten verpflichten oder berechtigen, ohne Transformation |
EUROPARECHT: im engen Sinn / im weiten Sinn | EUROPARECHT IWS: völkerrechtliche Normen für Europa zB EU, Europarat, OECD, OSZE (= Org. f. Wirts. Zusammenarbeit und Entwicklung, Org. f. Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) EUROPARECHT IES: Recht der EU (= durch multilaterale Verträge geschaffene supranationale Organisation, die auf die schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas abzielt) |
PRIMÄRRECHT DER EU | = Grundlagen der EU, va Grundrechte sind darin verankert und unmittelbar anwendbares supranationales Recht - Vertrag über die Europäische Union (EUV) - Vertrab über Arbeitsweise der EU (AEUV) - Charta der Grundrechte der EU (GRC) -> Ziel: "Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den BINNENMARKT zu verwirklichen bzw dessen Funktionieren zu gewährleisten. Dieser umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist." |
VIER GRUNDFREIHEITEN | WARENFREIHEIT - die Freiheit, Waren aller Art im Unionsbereich frei zu bewegen und in Verkehr zu setzen PERSONENFREIHEIT - ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT: keine Ungleichbehandlung unselbstständiger Erwerbstätiger in Bezug auf Beschäftigung aufgrund der Staatsangehörigkeit - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT: jeder darf in jedem Mitgliedstaat einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen und sich niederlassen DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT - die Freiheit, von einem Mitgliedstaat Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder Leistungen in Anspruch zu nehmen KAPITALVERKEHR - die Freiheit, Vermögen im Unionsbereich frei zu bewegen und zu veranlagen -> Ausnahmen dieser Rechte nur aus bestimmten ZWINGENDEN GRÜNDEN, verhältnismäßige Ausnahmen (zB Schutz der öffentl. Gesundheit, Verbraucherschutz) |
GRUNDFREIHEITEN | = im Primärrecht der EU verankertes, supranationales Recht mit dem Ziel den Binnenmarkt zu verwirklichen |
ALLGEMEINES DISKRIMINIERUNGSVERBOT | DIREKTE - ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abzielende Diskriminierungen INDIREKTE - nicht ausdrücklich auf die Staatsbürgerschaft abzielende, aber trotzdem zu einer Diskriminierung führen, nur wenn im Allgemeninteresse, angemessen und erforderlich |
SEKUNDÄRRECHT DER EU | = Rechtsakte, die von den Organen der EU erlassen werden - verbindlich sind Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse - unverbindlich sind Empfehlungen und Stellungnahmen |
VERORDNUNGEN | = mit staatlichen Gesetzen vergleichbar - berechtigen und verpflichten die Rechtsunterworfenen der Mitgliedstaaten unmittelbar -> supranationales Recht |
RICHTLINIEN | = verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele, es bleibt aber den Mitgliedstaaten überlassen, auf welche Weise sie die Ziele umsetzen. Meist erfolgt diese UMSETZUNG durch die Erlassung innerstaatlicher Gesetze od. Verordnungen Wenn der Umsetzung eine Frist gesetzt wurde, diese ungenutzt verstrichen ist und der Inhalt der Richlinie bestimmt genug ist, können Einzelne die Richtlinien in solchen Fällen, direkt anwenden |
BESCHLÜSSE | = an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet und nur für diesen verbindlich, sie können aber auch allgemeine Regelungen enthalten |
DIE RECHTSSETZUNG DER EU | erfolgt "in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische PArlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission." |
EUROPÄISCHES PARLAMENT | - 705 Vertreter der Unionsbürger - durch Volkswahl gewählt - mit dem Rat für die Gesetzgebung zuständig -> keine selbstständige Rechtssetzungsbefugnis |
EUROPÄISCHE RAT | besteht aus: - PräsidentIn des Europäischen Rats als VorsitzendeR - Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten - Präsident der Europäischen Kommission -> Impulse für die Entwicklung der EU und Leitungsfunktion (nicht Gesetzgebung) |
DER RAT (auch Rat der Europäischen Union) | = ein wesentliches Entscheidnungsgremium zusammengesetzt aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene - gemeinsam mit dem Europäischen Parlament für Gesetzgebung zuständig - bestimmte Kometenzen, wie Festlegung der Politik und Koordinierung nach Maßgabe der Verträge |
EUROPÄISCHE KOMMISSION | = Kollegialorgan - besteht aus 27 Mitgliedern - Gesetzgebungsakte der EU nur auf Vorschlag der Kommission |
GERICHTSHOF DER EU | - Gerichtshof EuGH (je 1 Richter/Staat): sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der EU - Gericht (mind 1 Richter/Staat) -Fachgerichte können eingerichtet werden - In Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten EuGH auf Antrag der Kommission - Aufgrund einer Nichtigkeitsklage Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen von Unionsorganen durch das Gericht oder EuGH (kann von Organen, Staaten oder Menschen erhoben werden) - Vorabentscheidungsverfahren hat EuGH über Auslegung der Verträge, Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts -> Vorlageberechtigt = Gerichte der Mitgliedstaaten -> Vorlageverpflichtet = letztinstanzliche Gerichte der Mitgliedstaaten - haben dem EuGH die Frage vorzulegen, das Gericht ist an das Urteil gebunden |
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK und RECHNUNGSHOF | Die Europäischen Zentralbank EZB legt die Geldpolitik der EU fest. Dem Rechnungshof obliegt die Finanzkontrolle. |
ÖSTERREICH IN DER EU | - Beitritt 1.1.1995 - "mit dem Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur EU" 12.April 1994 Verhandlung - war gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz, weil 1. demokratisches Grundprinzip: Gesetzgebung durch Rat 2. bundeststaatliches Grundprinzip: Strukturierung 3. rechtsstaatliches Grundprinzip: kein Rechtsschutz gegen unmittelbar wirksame Unionsakte |
UNIONSRECHT | - muss zT durch Erlassung innerstaatlicher Gesetze umgesetzt werden - Bestimmte Akte sind unmittelbar anwendbares supranationales Recht (va Primärrecht und Verordnungen) - wenn internationales Recht unmittelbar anwendbarem Unionsrecht widerspricht, kommt es zu keiner Aufhebung = Derogation, sondern unmittelbar anwendbares Unionsrecht hat ANWENDUNGSVORRANG, innerstaatliches Recht wird verdrängt und ist nur auf Sachverhalte ohne Europabezug anzuwenden, wird Unionsrecht aufgehoben, ist innerstaatliches Recht wieder überall anwendbar - Anwendungsvorrang auch gegenüber Verfassungsrecht, Grundprinzipien stellen integrationsfesten Kern dar |
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