Question | Answer |
Aufgabe des Strafrechts? | -Rechtsgüterschutz -Strafrecht als ultima ratio |
Was sind Normen? | Rechtsnormen = Gesetze, Satzungen, Verordnungen, etc. -generell immer abstrakt (gelten für unbestimmte Anzahl an Personen,Fällen) <-im Gegensatz dazu Allgemeinverfügungen (nur individuelle Gültigkeit) |
Eine Norm/Gesetz unterteilt sich in? | Tatbestand/Verhaltensnorm und Rechtsfolge/Sanktionsnorm |
Wie werden Verhaltensnormen legitimiert? | Rechtsgutstheorie: Zu schützende Rechtsgüter wie (Leben, Gesundheit, Entscheidungs- und Handlungsfreiheit usw.) legitimieren den Eingriff von Verhaltensnormen in garantierte Handlungsfreiheit des GG (Art. 2 Abs. 1 ) |
Unterteilung der Rechtsgüter in? | Individualrechtsgüter (schützen Interessen des Einzelnen) Kollektivrechtsgüter (schützen Interessen der Rechtsgemeinschaft) |
Welche zwei Funktionen hat die Rechtsgutstheorie? | Systemimmanent: Benennung des Schutzzwecks eines Straftatbestands Systemkritisch: Legitimation oder Deligitimation eines Straftatbestandes |
Unterteilung des StGB? | AT (§§ 1-79b) -allg. Regelungen, die grundsätzlich für alle konkreten Straftatbestände gelten BT (§§ 80-358) -konkrete Straftatbestände |
Aufbau des strafrechtlichen Sanktionssystems? | Strafen (repressiv) Maxregeln der Besserung und Sicherung (präventiv) |
Unterschied materielles, formelles Strafrecht? | materielles Strafrecht = Kernbereich/Materie des Strafrechts (geregelt im StGB) formelles Strafrecht = verfahrensmäßiges Durchsetzen des materiellen Strafrechts (StPO) |
Welche Straftheorien gibt es? | 1. Absolute Strafzwecktheorien (repressiv) -Vergeltungstheorie -Sühnetheorie 2. Relative Straftheorien (präventiv) -Generalpräventionstheorie -Spezialpräventionstheorie |
Erläutere die Einzelheiten der repressiven Straftheorien und gebe Kritik. | -Vergeltungstheorie: Schuldausgleich -Sühnetheorie: Versöhnung des Täters mit Rechtsordnung -Kritik: kein Auge um Auge, Zahn um Zahn Prinzip im StGB, Sühne setzt Auseinandersetzung mit Strafe vorraus(nicht immer der Fall) |
Erläutere die Einzelheiten der präventiven Straftheorien und gebe Kritik. | -Genralprävention: positive G. =Vertrauen der Alggemeinheit in Rechtsordnung neg. G. =Abschreckung der Allgemeinheit Kritik: Spontanstraftaten, Schuldprinzip(Verbot schuldangemessener Strafen) -Spezialprävention: neg. = Täter soll von ern |
Welche dritte Theorie gibt es und was besagt sie? | Vereinigungstheorie: Mischung aus absoluter und relativer Straftheorie |
Was ist das Gesetzlichkeitsprinzip, wie wird es unterteilt? | nulla poana sine lege = keine Strafe ohne Gesetz: Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsgebot, Analogieverbot, Schriftlichkeitsgebot |
Welche Gesetzesauslegungsmethoden gibt es nach Savigny? | 1. Grammatische Auslegung 2. Systematische Auslegung 3. Teleologische Auslegung 4. Historische Auslegung (+Verfassungskonforme, +Europarechtskonforme Auslegung) |
Wo gilt das deutsche Strafrecht? | -->Territorialprinzip deutsches Strafrecht nur bei Taten im Innland |
Dreigliedriger Straftataufbau? | 1.Tatbestand 2. Rechtswidirgkeit 3. Schuld |
Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen (rechtliche Normen)? | Unterteilung nach Strafandrohung: § 12 I und II -Verbrechen = rechtswiedrige Taten, die mit mind. einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind -Vergehen = alle rechtsw. Taten, die im Mindestmaß eine geringere Strafe androhen |
Was ist die Qualifikation und Privilegierung von Straftaten? | Grundtatbestand wird durch Hinzutreten weiterer Tatbestandsvoraussetzungen so geändert, dass ein neue Tatbestand entsteht -Qualifikation-->höhere Strafandrohung -Privilegierung-->mildere Strafandrohung |
Wann ist fahrlässiges Handeln strafbar? | §15 grds. nur vorsätzliches Handeln strafbar fahrlässiges Handeln nur, wenn Gesetz das bestimmt |
Unterschied Tätigkeits- und Erfolgsdelikte? | Erfolgsdelikte setzen tatbestandlichen Erfolg voraus Tätigkeitsdelikte setzen Tätigkeit voraus |
Unterschied Verletzungs- und Gefährdungsdelikt(konkret und abstrakt)? | tatsächliche Schädigung<--> Gefahrenlage(konkret oder nur abstrakte Gefährdung) |
Unterschied Begehungs- und Unterlassungsdelikt(echt und unecht)? | aktives Tun <--> Unterlassen (echt und unecht) |
Was ist Vollendung, Versuch und Unternehmensdelikt(echt und unecht)? | Vollendung: alle obj. und subj. Tatbestandsmerkmale erfüllt Versuch: Subj. TB erfüllt, aber obj. nicht Unternehmensdelikt: Versuch und Vollendung treffen gleichzeitig zusammen |
Unterschied Allgemein-, Sonderdelikt und eigenhändige Delikte? | Allgemeindelikt = Normalfall Sonderdelikt = bestimmter Täterkreis (echte und unechte) Eigenhändige Delikte = bspw. Aussagedelikte |
Unterschied Zustands- und Dauerdelikte? | Zustandsdelikt: mit Eintritt des tatbest. Erfolgs ist Tat vollendet und beendet Dauerdelikt: Vollendung und Beendigung fallen zeitlich auseinander |
(Str.) Was genau wird unter einer Handlung verstanden? -->welche Theorien gibt es dazu? | -Kausale Handlungslehre -Finale HL -Personale HL -Soz. HL |
Abgrenzung Handlung-Nichthandlung? | Handlung:setzt ein willentliches Verhalten, d.h. ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraus Negative Abgrenzung des Handlungsbegriffs: 1. Menschliches Verhalten 2. Willensbetätigung nach außen 3. Vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten (Unterschied Vis absoluta, compulsiva) |
Aufbau des vorsätzlich begangenen Erfolgsdelikts? | |
Welche Kausalitätstheorie wird in einer strafrechtlichen Klausur zugrunde gelegt? Was besagt sie? Kritik? | Äquivalenztheorie (Bedigungstheorie): -conditio-sine-qua-non-Formel (Bedingung, ohne die nicht) -Ursache ist jede Bedingung/Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele -Kritik: Uferlosigkeit |
Welche anderen Kausalitätstheorien gibt es? Was besagen sie und was ist die Kritik? | 1. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung -Kausalität, wenn eingetretener Erfolg mt der Handlung nach bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden war -Kritik: kein Erfahrungswissen->Klärung der Kausalität nicht möglich 2. Adäquanztheorie (im Zivilrecht herrschend) -Kausal nur tatbestandsadäquate Bedingungen(nach allg. Lebenserfahrung geeignet), den konkreten tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen -->Ausschluss atypischer Kausalverläufe -Kritik: keine klaren Unterscheidungen; keine echte Theorie, sondern nur Ergänzung 3. Relevanztheorie -Kausalität wird nach Äquivalenztheorie bestimmt-> + Ausschluss von Geschehensverläufe ohne strafrechtliche Relevanz -Kritik: Grenze strafrechtlicher Relevanz nur schwer bestimmbar; ebenfalls nur Ergänzung |
Welcher Kausalverlauf findet grundsätzlich keine Berücksichtigung? | Hypothetischer Kausalverlauf -->Ausnahme: Abbruch rettender Kausalverläufe (Hat Täter konkreten Kausalverlauf unterbrochen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Opfer gerettet hätte, so ist seine Handlung kausal für den konkreten tatbestandlichen Erfolg)!!! |
Welche weiteren Kausalverläufe gibt es und was besagen sie? | -Abgebrochene bzw. überholende Kausalität (erste Handlung ist nicht kausal für den tatbestandlichen Erfolg, die zweite Handlung hingegen schon) -Alternative Kausalität /"Doppelkausalität" (Äquivalenztheorie dahingehend modifiziert, dass alle Handlungen, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ weggedacht werden können, kausal für konkreten tatbestandlichen Erfolg sind) -Kumulative Kausalität (Alle Handlungen kausal) -Kausalität bei ungeklärtem Wirkungszusammenhang (Kausalität entfällt nicht autom., nur weil Wirkungszusammenhang nicht komplett geklärt werden kann->Lederspray, Holzschutzmittel Entscheidung) -Atypischer Kausalverlauf (Kausalverläufe liegen außerhalb dessen, was nach allg. Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre->Kausalität entfällt nicht, aber werden bei objektiven Zurechnung behandelt) |
Definition der objektiven Zurechnung? | Objektiv zurechenbar ist der tatbestandliche Erfolg dem Täter nur dann, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert |
Welche Fallgruppen gibt es bei der Konkretisierung der Definition der obj. Zurechnung? (I. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr) | 1. Fehlende Beherrschbarkeit des Kausalgeschehens (rechtlich missbilligte Gefahr nicht geschaffen, wenn Grad der Gefährdung so gering ist, dass er nicht im Rahmen des menschlichen Beherrschungsvermögens liegt) 2. Erlaubtes Risiko (keine rechtlich missbilligte Gefahr, wenn bestimmtes Verhalten- trotz der Gefährlichkeit- aufgrund des sozialen Nutzens erlaubt ist) 3. Risikoverringerung (Keine rechtlich missbilligte Gefahr, wenn bloße Risikoverringerung) ABER:Objektive Zurechnung entfällt nicht, wenn durch Verhalten zwar eine Gefahr verringert wird, dadurch jedoch eine neue, eigenständige Gefahr geschaffen wird 4. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung/ -schädigung (Prüfung in 2 Schritten: 1. Selbstgefährdung/ -schädigung oder Fremdgefährdung/- schädigung? 2. Wenn Selbstgefährdung/ -schädigung: Erfolgte diese eigenverantwortlich?) Eigenverantwortlichkeit liegt nicht vor, wenn Mitwirkende über überlegendes Wissen verfügt!!!! Wann liegt Eigenverantwortlichkeit vor(str.)?->Einwilligungslehre:ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit |
Exkurs:Was ist die Einverständliche Fremdgefährdung? | -Liegt vor, wenn sich Opfer von einem Fremden gefährden lässt, obwohl ihm das Risiko bei vollem Bewusstsein (Einsichts- und Urteilsfähigkeit) bekannt war -kommt darauf an, wer den tatbestandlichen Geschehensablauf lenkt bzw. in den Händen hält (Tatherrschaftslehre) |
Welche Fallgruppen gibt es bei der Konkretisierung der Definition der obj. Zurechnung? (II. Realisierung der Gefahr im tatbestandlichen Erfolg) | 1. Atypischer Kausalverlauf (Ist atypischer Kausalverlauf zu bejahen, so ist die objektive Zurechnung zu verneinen: („Werk des Zufalls“ und nicht mehr „Werk des Täters“)) 2. Fehlender Risiko- und Schutzzweckzusammenhang (Wenn konkrete Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Verhaltensnorm liegt, gegen die der Täter verstoßen hat, ist obj. Zurechnung zu verneinen->Bsp. Geschw.-Überschreitungen)) 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang ((kein Pflichtwidrigkeits-zusammenhang->obj. Zurechnung entfällt) -->Fahrlässigkeit spielt große Rolle | Konstellationen, in denen pflichtwidriges Verhalten tatbest. Erfolg verursacht, dieser aber auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre) 4. Retterfälle (Konstellationen, bei denen sich Person in eine vom Täter geschaffene Gefahr begibt, um Rechtsgüter zu schützen und dabei selbst geschädigt wird->wenn Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben->obj. Zurechenbar 5. Dazwischentreten Dritter ( Ist die Tat noch als „Werk des Täters“ anzusehen oder als „Werk eines Dritten“?->Unterordnung?) |
Wie lautete die Definition des Vorsatzes? | Vorsatz meint den Willen zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale. |
Welche Unterteilung ist für das kognitive Element(Wissenselement) unabdinglich? | -deskriptive Merkmale (Tatbestandsmerkmal kann auf rein sinnlicher Ebene vom Täter erfasst werden) -normative Merkmale (Tatbestandsmerkmal kann nur über rechtliche Wertung erfasst werden) ->je nach dem ob es sich um ein normatives oder deskriptives Element handelt, sind andere Anforderungen an das kognitive Element zu stellen ->sachgedankliches Mitbewusstsein bzw. ständiges Begleitwissen ist bei Tatbegehung ausreichend |
Was ist der Maßgebliche Zeitpunkt des Vorsatzes? | Begehung der Tat, vgl. § 16 I 1 ->Audruck des Koinzidenz- bzw. Simultaneitätsprinzips (objektive Tatbestandsverwirklichung und Vorsatz müssen gleichzeitig vorliegen) |
Welche Vorsatzarten sind nicht ausreichend, damit Vorsatz vorliegt? | -dolus antecedens (Vorsatz, der vor der Vornahme der Tathandlung gefasst wurde) -dolus subsequens (Vorsatz, der nach Tatbegehung gefasst wird) |
In welche drei Vorsatzformen wird unterschieden? | Grd. muss der Täter nur mit bedingtem Vorsatz handeln ->Ausnahme §§ 145, 258 1. Absicht - dolus directus 1. Grades (zielgerichteter Erfolgswille; Wollenselement im Vordergrund, Wissenselemt abgeschwächt/Erfolg wird für möglich gehalten) 2. Wissentlichkeit - dolus directus 2. Grades (Willenselement im Vordergrund, Willenselement abgeschwächt/Täter findet sich mit Geschehen ab) 3. Bedingter Vorsatz - dolus eventualis (Wissens- und Wollenselement in abgeschwächter Form |
Was ist das Problem beim bedingten Vorsatz und welche Theorien gibt es zur Lösung? | ->(P) Bestimmung: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit strittig 1. Vorstellungstheorien (Wissenselement genügt) 2. Willenstheorien (Sowohl Wissens- als auch Wollenselement gefordert) |
Welche Vorstellungstheorien gibt es? | 1. Möglichkeitstheorien (dolus eventualis, wenn Erfolgseintritt wird für möglich gehalten, dennoch wird gehandelt) 2. Wahrscheinlichkeitstheorie (dolus eventualis, wenn Erfolgseintritt wrd für wahrscheinlich gehalten, denooch wird gehandelt) |
Welche Willenstheorien gibt es? | 1. Manifestation des Vermeidewillens (Bedingter Vorsatz, wenn keine äußerlichen Maßnahmen zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges ergriffen werden) 2. Ernstnahmetheorie (Bedingter Vorsatz, wenn der Täter die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung ernst nimmt und sich damit abfindet) 3. Billigungstheorie/Einwilligungstheorie (Bedingter Vorsatz, wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und der Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen wird) |
Welche Kritik gibt es an den Vorstellungstheorien? | Verzicht auf ein voluntatives Element Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit unscharf |
Welche Kritik gibt es an den einzelnen Willenstheorien? | 1. Kritik an der Manifestation des Vermeidewillens: Schluss von der obj. Nichtvornahme auf Vorstellung und Willen des Täters ist unzureichend 2. Kritik an der Billigungstheorie: Zu allgemein, muss näher konkretisiert werden |
Wie lautet die Lösung des BGH zur Abgrenzung des dolus eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit? Nenne die jeweiligen Definitionen. | -BGH: Billigungstheorie in Annäherung an die Ernstnahmetheorie -Def. für bedingteen Vorsatz: Dolus eventualis liegt vor, wenn der Täter den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt billigend in Kauf genommen hat -Def. für bewusste Fahrlässigkeit Der Täter hat ernsthaft darauf vertraut, dass der für möglich gehaltene tatbestandliche Erfolg nicht eintritt |
Wie sind diese Theorien zum Eventualvorsatz in der Fallbearbeitung zu verwenden? | -sind Angaben dergestalt gemacht, dass der Täter „den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt“ oder sich „mit ihm abfindet“ oder „mit ihm einverstanden ist“, so muss der Streit grundsätzlich nicht näher ausgeführt werden: Eventualvorsatz (+) -Streit jedoch ausführen, wenn das Wollenselement nicht so eindeutig vorliegt, etwa wenn der Täter nur die „Möglichkeit“ der Tatbestandsverwirklichung erkennt oder er mit ihr „rechnet“ oder er sie für „wahrscheinlich“ hält, etc. |
Welche zwei Sonderfälle des Vorsatzes gibt es noch und was besagen sie? | 1. Dolus cumulativus/ Kumulativer Vorsatz (Täter handelt bei Vornahme der Tathandlung vorsätzlich hinsichtlich mehrerer Tatbestände) 2. Dolus alternativus/ Alternativvorsatz (Täter handelt vorsätzlich hinsichtlich zwei sich gegenseitig ausschließender Tatbestände (er geht davon aus, dass entweder der eine oder der andere Tatbestand verwirklicht wird)) |
Wie gestaltet sich das Prüfungsschema bei Mord? Welche zwei verschiedenen Möglichkeiten gibt es? | |
Wie ist der Stufenaufbau bei der Systematik der Tötungsdelikte nach herrschender Meinung(nicht nach BGH), der im Gutachten verfolgt wird? Was spricht dafür? | -§ 212 StBG: Grundtatbestand -§ 211 StGB: Qualifikation -§ 216 StGB: Privilegierung -§ 212 II StGB: Strafzumessungsregel -§ 213 StGB: Strafzumessungsregel -Hierfür spricht: -systematische Stellung hat keinen zwingenden Charakter -die Unterscheidung zwischen Mörder und Totschläger (Tätertypenlehre) ist dogmatisch überholt/veraltet -folgt man dem BGH, entstehen im Bereich der Teilnehmerstrafbarkeit Probleme |
Was sagt der BGH zur Systematik der Tötungsdelikte und was spricht dafür? | -§§ 211, 212 StGB sind selbstständige Tatbestände mit „arteigenem Unrechtsgehalt“ -Die TB schließen sich gegenseitig aus Hierfür spricht: -systematische Stellung – eine Qualifikation steht sonst auch nicht vor dem Grund-TB -Wortlaut der §§ 211 ff. StGB unterscheidet zwischen Mörder und Totschläger („ohne Mörder zu sein“) |
Was ist beim Totschlag §212 zu beachten bezüglich des obj. und subj. Tatbestandes? | objektiver Tatbestand: -Tötung eines anderen Menschen -Tun oder Unterlassen (i.S.d. § 13 StGB) subjektiver TB: -Vorsatz bzgl. des obj. Tatbestandes -Es genügt Eventualvorsatz -Oft taucht bei der Prüfung des Eventualvorsatzes zur Tötung der Begriff „Hemmschwellentheorie“ auf (Augenmerk liegt auf dem voluntativen Vorsatzelement: Bei als lebensgefährlich erkannten Handlungen setzt das erforderliche billigende Inkaufnehmen des Todes die Überwindung einer erhöhten Hemmschwelle voraus) -Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 212 II StGB ist anzunehmen, wenn das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden derartig groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das Verschulden eines Mörders (ohne dass jedoch Mordmerkmale verwirklicht wurden) |
Was ist bezüglich des Minderschweren Fall des Totschlags in § 213 geregelt? | • § 213 Var. 1 StGB: Benannte Strafzumessungsregel beim Vorliegen eines der Merkmale muss zwingend eine Strafmilderung erfolgen • § 213 Var. 2 StGB: Sonstiger minder schwerer Fall Maßgebend ist, ob nach einer Gesamtbetrachtung der Tat eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle vorliegt, so dass eine Milderung geboten erscheint |
Wie ist die absolute Strafandrohung des Mord § 211 verfassungsmäßig gerechtfertigt? | § 211 StGB nur dann mit Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie auf besonders verwerfliche Fälle beschränkt bleibt und Strafe zudem in angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und Schuld steht ->Mordmerkmale müssen daher restrivtiv ausgelegt werden |
In welche drei Gruppen werden die Mordmerkmale unterteilt? | -erste Gruppe: besonders verwerflicher Beweggrund (subjektives Mordmerkmal- im Rahmen des subj. TB zu prüfen) -zweite Gruppe: besonders verwerfliche Art und Weise (objektives Mordmerkmal- im Rahmen des obj. TB zu prüfen) Wichtig: Vorsatzprüfung auch bzgl. der tatbezogenen Mordmerkmale! Wichtig: Einige tatbezogene Mordmerkmale haben subjektive Komponenten, bspw. die feindliche Willensrichtung bei der Heimtücke, welche ebenfalls im objektiven Tatbestand beim jeweiligen Mordmerkmal zu prüfen sind! Anderenfalls würde die Prüfung des Mordmerkmals auseinandergerissen werden -dritte Gruppe: besonders verwerflicher Zweck (subjektives Mordmerkmal- im Rahmen des subj. TB zu prüfen) |
Wie wird die Mordlust(1. Gruppe) definiert? | Der Antrieb zur Tat ist der ausschließliche Wunsch des Täters, einen anderen Menschen sterben zu sehen und somit ist der einzige Zweck des Handelns die Tötung des Opfers. |
Welche drei Varianten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs(1. Gruppe) gibt es? | o Der Täter sucht im Tötungsakt die geschlechtliche Befriedigung („Lustmörder“) o Der Täter tötet, um sich an der Leiche sexuell zu befriedigen o Der Täter wendet während des Geschlechtsverkehrs Gewalt an und nimmt dabei den Tod des Opfers in Kauf (dolus eventualis bzgl. der Tötung genügt) ->räumlich-zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich -->Tötungopfer muss stets auch zugleich Sexualobjekt sein |
Wie wird die Habgier(1.Gruppe) definiert? | • Def.: Hemmungsloses, rücksichtsloses und durch triebhafte Eigensucht geprägtes Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens ->Handelt es sich um rechtmäßige Vermögensvorteile, so ist die Habgier wohl zu verneinen (Arg.: Der Täter erstrebt keinen „echten“ Zugewinn) ->bei Motivbündeln muss das Gewinnstreben die Tat beherrschen und das Bewusstsein des Täters dominieren -> Eventualvorsatz ausreichend |
Wie definieren sich Sonstige niedrige Beweggründe(1.Gruppe)? | • Def.: Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose und triebhafte Eigensucht bestimmt werden und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind.^ ->Faustformel: Kann das Tatmotiv im weitesten Sinne noch als menschlich verständliche Reaktion auf eine Situation erscheinen? ->es gelten grd. die Vorstellungen der hiesigen Rechtsgemeinschaft (Ausnahme: wenn dem Täter bei der Begehung der Tat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe zur Folge hatten oder es dem Täter nicht möglich war, die gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmten, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern) |
Wie wird die Heimtücke (2.Gruppe) definiert? | • Def.: Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (Rspr.: in feindlicher Willensrichtung; Lit.: in Form eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs). |
Definition der Arglosigkeit? | • Def.: Arglos ist, wer im Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung (vgl. § 22) keinen tätlichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit oder auf das Leben erwartet. ->Es bedarf der Fähigkeit zum Argwohn, so dass Besinnungslose (str.), Säuglinge, Kleinkinder (~ unter drei Jahren) und Personen, die infolge von Krankheiten die Absicht des Täters nicht erkennen können, nicht arglos sein können (die Rspr. bejaht die Heimtücke bei Kleinkindern unter drei Jahren aber dann, wenn natürliche Abwehrinstinkte – z.B. durch wohlschmeckendes Gift – umgangen werden; Kritik der Lit.: Zufälligkeit der Grenzziehung).Jedoch kann bei Personen, die keinen Argwohn bilden können ggf. auf die arglistige Ausschaltung/Ablenkung bzw. das bloße Ausnutzen der Arglosigkeit (und Wehrlosigkeit) von Schutzpersonen oder schutzbereiten Dritten abgestellt werden. Die Arglosigkeit kann „mit in den Schlaf“ genommen werden Schlafende sind regelmäßig arg- und wehrlos Ausnahme: Opfer rechnet vor dem Einschlafen mit einem tätlichen Angriff und wird vom Schlaf übermannt |
Definition der Wehrlosigkeit? | • Def.: Wehrlos ist, wer aufgrund der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder hierdurch zumindest stark eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten hat. ->Arg- und Wehrlosigkeit müssen stets kumulativ ausgenutzt werden ->entfällt, wenn das Opfer auch ohne die Arglosigkeit keine Verteidigungschancen gehabt hätte |
Definition des bewussten Ausnutzen? | • Def.: Ein bewusstes Ausnutzen ist anzunehmen, wenn die verringerte Verteidigungsfähigkeit des Opfers die Tötung erleichtert hat und dies dem Täter bewusst war. ->Prof. Seher fordert überdies Folgendes: Einschränkung durch die subj. Komponente des „tückisch-verschlagenen Vorgehens“, durch das auch das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit (hinterhältiges und planmäßig-berechnendes Täterverhalten) geprägt sein soll (Kritik: Das Merkmal der Tücke ist zu unbestimmt, zudem gelten dann nur noch solche Fälle als heimtückisch, in denen der Täter eben gerade listig, verschlagen oder berechnend vorgeht zu restriktiv) |
Welche weiteren tatbestandlichen Erfordernisse müssen zur verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung der Heimtücke Rechnung getragen werden? | - handeln in „in feindlicher Willensrichtung“ -verwerflichen Vertrauensbruch muss enthalten sein -"tückisch-verschlagenes Vorgehen" wenn nicht bereits oben geprüft -Gesamtwürdigung der Tat muss vorgenommen werden |
Wie lautet die Rechtsfolgenlösung des BGH bei Haustyrannenfällen? | Durchbrechung der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 49 I Nr. 1 StGB (analog) • Dieser Rückgriff soll möglich sein, wenn: -keine gesetzlichen Strafmilderungsmöglichkeiten eingreifen -die Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheint -darüber hinaus ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu fordern: ->die Tat wurde aufgrund einer notstandsnahen und ausweglosen Situation begangen ->die Tat wurde aufgrund großer Verzweiflung, tiefem Mitleid, „gerechtem“ Zorn oder aufgrund schwerer Provokation begangen ->das Opfer verursachte einen ständig neu angefachten und zermürbenden Konflikt bzw. schwere Kränkungen beim Täter -Folge des Rückgriffs: Eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren ist möglich -Kritik: Vernachlässigung der Prüfung der Mordmerkmale durch Instanzgerichte; Vereinbarkeit mit Gesetz(§211 fordert lebenslange Freiheitssrafe); Ungleichbehandlung von Mörder und Totschläger |
Wie wird "grausam"(2.Gruppe) definiert? | • Def.: Wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen. ->brutale Tatausführung nicht ausreichend |
Wie definiert sich die Gemeingefährlichkeit des Tatmittels? | • Def.: Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Wirkungsweise der Täter im konkreten Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und dessen Einsatz dazu geeignet ist, neben den ausersehenen Opfern auch das Leben einer größeren Zahl von Menschen zu gefährden. ->Lebensgefahr für Dritte erforderlich ->Mehrzahl an Menschen: ab 3 Personen |
Was besagt die Ermöglichungsabsicht (dritte Gruppe)? | • Die Tötungshandlung ist das Mittel zur Ermöglichung einer anderen Straftat (der Tötungserfolg muss hingegen nicht das notwendige Mittel darstellen, es genügt, dass der Täter glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können) ->Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht können zusammentreffen |
Was besagt die Verdeckungsabsicht (dritte Gruppe)? | • Die Tötung ist das Mittel zur Verdeckung einer anderen Straftat (Verhinderung der Aufdeckung der Vortat oder der Täterschaft) ->Die Vortat muss nicht tatsächlich begangen worden sein, die irrtümliche Annahme genügt ->Absicht erforderlich ->Bedingter Tötungsvorsatz azsreichend grds. |
Was gilt es bei der Prüfung der Tötung auf Verlangen (§216)im obj. TB zu beachten? | 1. Objektiver Tatbestand a. Tötung eines anderen Menschen i.S.d. § 212 I StGB b. Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Getöteten ->Ausdrückliche (i.S.v. eindeutig) und unmissverständliche Kundgabe (Worte, konkludent durch Gesten, Gebärden) ->Ernstlich ist Verlangen nur dann, wenn es auf freiverantwortlichen Willensentschluss und fehlerfreien Willensbildung beruht und gewisse geistige und sittliche Reife vorlag, so dass der Rechtsgutsinhaber Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen und beurteilen konnte ->Ziel des Verlangens muss sein, den Adressaten zur Tötung zu veranlassen ->Das Verlangen kann auf bestimmte Tötungsarten beschränkt werden und ist jederzeit widerrufbar ->Nur derjenige, an den das Verlangen gerichtet wurde, darf die Tötung vornehmen c. Durch das Verlangen zur Tötung bestimmt ->Der Täter muss durch das Verlangen zur Tötung bestimmt worden sein ->Def.: Der Tatentschluss des Täters wird erst durch das Verlangen des Opfers hervorgerufen, das Verlangen des Opfers ist insofern handlungsbestimmend |
Was gilt es bei der Prüfung der Tötung auf Verlangen (§216)im subj. TB zu beachten und was ist ebenfalls noch zu prüfen? | 2. Subjektiver Tatbestand ->Dolus eventualis genügt ->Der Vorsatz muss sich auf den Tötungserfolg und das ausdrückliche und ernste Verlagen beziehen ->Irrt der Täter über das Vorliegen der Voraussetzungen, so führt § 16 II StGB zur Strafbarkeit nach § 216 StGB 3. § 216 StGB durch Unterlassen -<§ 216 StGB kann nur durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn ein Dritter die Tötungshandlung vornimmt und ein Garant die Erfolgsabwendung unterlässt ->Wurde die Tötungshandlung hingegen vom Sterbewilligen vorgenommen, so ist die Verwirklichung des § 216 StGB durch Unterlassen nicht möglich (h.L.), vgl. das Skript zu Sterbehilfe + Suizid |
Was ist bei der Prüfung der Aussetzung (§221) zu beachten? | |
Was ist bei der Prüfung der fahrlässigen Tötung (§222) zu beachten? | |
Wie ist die Systematik der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit? | § 224 = Vorsatzdelikt § 226 I + § 227 erfolgsqualifizierte Delikte § 340 Körperverletzung im Amt |
Welches Rechtsgut wird bei Körperverletzungsdelikten angegriffen? | Körperliche Unversehrtheit des Menschen |
Wie ist der Aufbau der einfachen Körperverletzung § 223? | I. Tatbestand 1. Obj. TB a) Körperliche Misshandlung, Var. 1 b) Gesundheitsschädigung, Var. 2 c) Kausalität d) Obj. Zurechnung 2. Subj. TB (dolus eventualis ausreichend) II. RW III. Schuld |
Wie setzt sich der Objektive Tatbestand des § 223 zusammen und wie sind die einzelnen Teile definiert? | Körperliche Misshandlung =Erfasst ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlempfinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers (Substanzverletzung) nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird Gesundheitsschädigung =Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers negativ abweichenden krankhaften Zustandes, der nicht dauerhaft anhalten muss |
Erfüllen ärztliche Heileingriffe, die medizinisch indiziert und kunstgerecht ausgeführt werden, den Tatbestand des § 223 I StGB (Nenne die zwei Ansichten)? | 1. Ansicht: -Jeder ärztliche Heilangriff, der die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt, stellt eine tatbestandliche Körperverletzung dar ->Rechtswidrigkeit entfällt, sofern eine (mutmaßliche) Einwilligung vorliegt ->Aus der Anwendung über die Einwilligungsregeln ergibt sich die praktisch wichtige ärztliche Aufklärungspflicht (Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten, Risiken, Behandlungsalternativen) nur so ist eine mangelfrei Willensbildung möglich 2. Ansicht: -Der medizinisch indizierte und kunstgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 223 I ->Gesamtwertung: Ein gelungener Heileingriff kann nach dem sozialen Sinngehalt nicht als körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung angesehen werden (vergleich mit anderen Arten der Körperverletzung, z. B. Messerstecher) ->Auch bei erfolglosen Heilangriffen scheitert zumindest der subjektive Tatbestand, denn der Eingriff ist nicht auf die Verletzung des Körpers, sondern auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtet |
Erfüllen ärztliche Heileingriffe, die medizinisch indiziert und kunstgerecht ausgeführt werden, den Tatbestand des § 223 I StGB (Welcher Ansicht sollte gefolgt werden)? | Stellungnahme: -Nur die erste Ansicht schützt hinreichend das Selbstbestimmungsrecht des Patienten -Nach der zweiten Auffassung würden eigenmächtige Heileingriffe, die jedoch medizinisch indiziert und kunstgerecht ausgeführt werden, nicht hinreichend bestraft werden -Nach der zweiten Ansicht droht eine partielle Entmündigung der Patienten -Aufklärungsgespräche werden aus strafrechtlicher Sicht entbehrlicher und es kann u. U. gegen den Patientenwillen straffrei gehandelt werden, sofern dies aus ärztlicher Sicht objektiv indiziert erscheint |
Wie ist der Aufbau der gefährlichen Körperverletzung nach § 224? | I. Tatbestand 1. Obj. Tatbestand a. § 223 I 1. Var. und/ oder § 223 I 2. Var. b. Qualifikationen des § 224 I c. Kausalität + obj. Zurechnung 2. Subj. Tatbestand Vorsatz bzgl. §§ 223 und 224 II. RW III. S |
Definition: Gift? | Jeder anorganische oder organische Stoff, der nach der Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen |
Definition: andere gesundheitsschädliche Stoffe? | Krankheitserreger und Stoffe, die mechanisch oder thermisch wirken und nach der Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, den Körper erheblich zu schädigen |
Definition: Beibringen? | Der Täter bringt die Stoffe so mit dem Körper des Opfers in Verbindung, dass dieser seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. |
Definition: Waffe? | Hierunter sind Waffen im technischen Sinn zu verstehen (i. S. d. § 1 WaffG), also gebrauchsfertige Werkzeuge, die geeignet und der Natur nach dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen zu verursachen. |
Definition: Anderes gefährliches Werkzeug? Was ist hier strittig? | Jeder Gegenstand, der (als Angriffs- oder Verteidigungsmittel) nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Strittig: e. A.: Nur bewegliche Gegenstände fallen unter den Begriff des Werkzeugs Arg.: -Wortlaut soll Einbeziehung unbeweglicher Gegenstände entgegenstehen, Verstoß gegen Art. 103 II GG -Kein Bedürfnis, denn eine Strafbarkeit nach § 224 I Nr. 5 bleibt jedenfalls a. A.: Auch unbewegliche Gegenstände können gefährliche Werkzeuge sein Arg.: -Werkzeugbegriff ist allgemein sehr weit, deshalb überzeugt Wortlautargument nicht Werkzeugbegriff im Sinne von bewerkstelligen -Telos: Es macht keinen Unterschied, ob der Gegenstand zum Körper geführt wird oder der Körper zum Gegenstand |
Wie ist das Merkmal "Mittels" zu verstehen (2 Ansichten) ? | 1.A.: Das Merkmal ist weit zu verstehen („durch“, „mit Hilfe“), so dass alle Verletzungsgefahren erfasst werden, die auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs zurückführbar sind (kausal + obj. zurechenbar) 2. A. (Rspr. und Lit.): Eine Körperverletzung ist nur dann mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn das eingesetzte Tatmittel unmittelbar auf den Körper des Opfers eingewirkt und gerade hiervon die Eignung zur Hervorrufung erheblicher Verletzung herrührt. |
Definition: hinterlistiger Überfall? | Jeder plötzliche und unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten kann, wobei der Täter seine wahre Absicht planmäßig verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. |
Definition: gemeinschaftliche Begehung? | Mindestens zwei Personen wirken vor Ort zusammen, wobei auch Teilnehmer erfasst sind, die nicht eigenhändig an der Verletzungshandlung mitwirken, jedoch Eingriffsbereitschaft zeigen und so die Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer mittels Erhöhung der Angriffsintensität oder Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verstärken |
Definition: das Leben gefährdende Behandlung? | Die Verletzungshandlung war nach den konkreten Umständen wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv dazu geeignet, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. ->strittig welche Art der Gefährdung gefordert wird • e. A.: konkretes Gefährdungsdelikt • a. A. (h. M.): abstraktes Gefährdungsdelikt Arg.: Umfassender Opferschutz und Wortlaut: „gefährdende Behandlung“ entspricht nicht „in Gefahr bringende Behandlung“; Unrechtsgehalt zu weit von den anderen Varianten des § 224 I entfernt |
Was ist die objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 231? | • als Tathandlung wird vorausgesetzt, dass sich der Täter an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt hat |
Wie wird Schlägerei § 231 definiert? | Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, bei der mindestens drei Personen aktiv (physisch) mitwirken. |
Definition: Von mehreren verübter Angriff? | Feindselige, unmittelbar auf den Körper des Opfers abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen, wobei bzgl. der Angreifer Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens zu fordern ist. |
Definition: Beteiligung? | o Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und beim Angriff in feindseliger Weise physisch oder psychisch (sofern die Mindestvoraussetzungen der Definitionen bereits erfüllt sind) mitwirkt |
Wie ist das Aufbauschema bei der schweren Körperverletzung? | 1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt (§ 223) 2. Eintritt des qualifizierenden Erfolges (§ 226 I Nr. 1- 3) 3. Kausalität und objektive Zurechnung 4. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen dem Grunddelikt (§ 223) und qualifizierendem Erfolg 5. (wenigstens) Fahrlässigkeit bzgl. der Herbeiführung der schweren Folge und des Gefahrverwirklichungszusammenhangs, § 18 (Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge) - RW und Schuld sind bereits im Rahmen des Grunddeliktes zu erörtern - Während die gemeinsame Prüfung der §§ 223, 224 sinnvoll ist, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung von § 223 (ggf. iVm § 224) und § 226 |
Definition: Verlust des Sehvermögens? | Die Fähigkeit, Gegenstände zu erkennen, ist verloren, wenn sie nahezu aufgehoben ist, also nur eine Lichtempfindlichkeit oder Restsehvermögen von 5 bis 10 % verbleibt. |
Definition: Gehörverlust? | Die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen, ist verloren, wenn sie auf beiden Ohren fehlt. Ist das Opfer bereits auf einem Ohr taub, so genügt der Verlust der Hörfähigkeit auf dem anderen Ohr zur Verwirklichung. |
Definition: Verlust des Sprechvermögens? | Die Fähigkeit, artikuliert zu reden, ist verloren, wenn sie chronisch eingebüßt wird und das Opfer somit auf unbestimmte Zeit stumm bleibt (völlige Stimmlosigkeit ist nicht zu fordern, Stottern genügt nicht, um den Verlust zu begründen). |
Definition: Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit? | Die Fortpflanzungsfähigkeit ist verloren, wenn sie im Wesentlichen aufgehoben ist, ein langzeitiger Ausfall vorliegt und die Heilung gar nicht oder zumindest auf unbestimmte Zeit nicht abzusehen ist. |
Was ist das Allgemeine Kriterium des § 226? | • Besteht die Möglichkeit, durch einen zumutbaren operativen Heileingriff die Funktionen wieder herzustellen, so muss § 226 I Nr. 1 StGB abgelehnt werden • Vorübergehende Hilfsmittel (z.B.: Brillen) können den Verlust nicht beseitigen (ändern nichts am organischen Schaden) |
Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes § 226: Was ist ein Körperglied? | • Engste Ansicht: Nur äußerliche Körperteile, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden sind, Bsp. Fuß, Zeh, Knie, Arm • Mittlere Ansicht: Verzicht auf das Erfordernis einer Verbindung durch Gelenke. Das Erfordernis eines äußeren Körperteils bleibt jedoch bestehen. Hiernach erfasst sind bspw. auch die Nase, das Ohr • Weiteste Auffassung: Keine Beschränkung auf äußerliche Körperteile. Miteinbezogen sind danach auch innere Organe wie die Niere |
Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes § 226: Welches Körperglied ist wichtig? | Die Wichtigkeit ist von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organismus abhängig. Die Wichtigkeit ist anhand der generellen Bedeutung und einer zusätzlichen Berücksichtigung der individuellen Wichtigkeit des Körperteils zu bestimmen (str.). • 1. A.: Es komme nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper an, da das Gesetz vom Verlust eines wichtigen Gliedes „des“ Körpers spricht Wortlautargument Bsp.: Hand und Fuß • 2. A.: Allein die individuellen körperlichen Eigenschaften (z.B. Linkshändigkeit oder eine bereits vorhandene dauerhafte Körperbehinderung), aber keine außerhalb des Körpers liegenden sozialen Funktionen sind zu berücksichtigen Bsp.: Grds. gilt der Ringfinger nicht als wichtiges Glied. Anders jedoch, wenn das Opfer zuvor nur noch einen Ringfinger hatte. • 3. A.: Berücksichtigung der individuellen körperlichen und beruflichen Verhältnisse Bsp.: Für einen Berufspianisten ist jeder einzelne Finger ein wichtiges Glied |
Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes § 226: Was ist ein Verlust/Gebrauchsunfähigkeit? | Das Abtrennen des wichtigen Gliedes begründet den Verlust, eine Gebrauchsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn der Verletzte das Glied dauerhaft nicht mehr – seiner Funktion entsprechend – einsetzen kann. - Künstliche Surrogate, Prothesen, stellen keinen Ausgleich zum Verlust dar |
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. § 226 I Nr. 3 StGB: Erhebliche und dauernde Entstellung? | Erheblich und dauernd entstellt ist eine Person, wenn das äußere Erscheinungsbild/die Gesamterscheinung durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wird und diese Entstellung bleibend ist oder für einen unbestimmt langwierigen Zeitraum andauert (bezüglich der Erheblichkeit ist eine Vergleichbarkeit mit Nr. 1 und Nr. 2 erforderlich). |
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. § 226 I Nr. 3 StGB: Siechtum? | Chronischer (zeitlich nicht bestimmbarer) Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte bewirkt. |
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. § 226 I Nr. 3 StGB: Lähmung? | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. |
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. § 226 I Nr. 3 StGB: Geistige Krankheit? | Krankhafte seelische Störungen |
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung, usw. § 226 I Nr. 3 StGB: Geistige Behinderung? | Jede Gehirnverletzung, die körperliche Auswirkungen nicht unerheblichen Maßes hat. |
Was bedeutet der Spezifische Gefahrenverwirklichungszusammenhang? | Im besonderen Erfolg muss sich gerade die dem Grund-TB anhaftende spezifische Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben, denn nur dann ist die schwere Folge „durch die Körperverletzung“ verursacht worden. |
Wie ist das Aufbauschema der Körperverletzung mit Todesfolge? | I. § 212 II. § 223 (ggf. i. V. m. § 224) III. § 227 1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt, § 223 2. Objektiv fahrlässige Tötung a) Eintritt und Verursachung des Todeserfolges i.S.d. Bedingungstheorie b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (folgt aus der Begehung des Grunddelikts) c) Objektive Zurechnung 3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg (hier ggf. Auseinandersetzung mit der Letalitätslehre) 4. Subjektive Fahrlässigkeit gem. § 18 hinsichtlich des Todeserfolges und Gefahrverwirklichungszusammenhang (Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge) IV. § 222 |
Wann ist eine Tat gerechtfertig? | wenn mindestens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt |
Was sind die bedeutendsten Rechtfertigungsgründe? | • Notwehr, § 32 StGB • Rechtfertigende Notstand, § 34 StGB • Festnahmerecht, § 127 I 1 StPO • Zivilrechtliche Notstände, §§ 904, 228 BGB • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung |
Wie sind die Rechtfertigungsgründe in der fallbearbeitung zu behandeln? | -alle in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe zu prüfen - Rechtfertigungsgründe sind grds. nebeneinander anwendbar - Bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe lassen sich objektive und subjektive Merkmale erörtern - Objektiv muss meist eine Rechtfertigungslage gegeben sein und der Täter muss eine Rechtfertigungshandlung vornehmen - Auf der subjektiven Seite wird, bei den Vorsatzdelikten, ein Rechtfertigungsvorsatz gefordert, der zumindest dann vorliegt, wenn der Täter in Kenntnis der Rechtfertigungslage handelt |
Wan sind Rechtfertigungsgründe nicht nebeneinander anwendbar? | Einige Rechtfertigungsgründe entfalten eine Sperrwirkung: • Die §§ 228, 904 BGB gehen dem § 34 StGB vor • § 34 tritt ebenfalls hinter § 32 zurück |
Welche Prinzipien liegen der Notwehr § 32 zugrunde? | • Selbstschutzprinzip (Individualschutzprinzip) - Der Angegriffene darf in der Notwehrsituation seine angegriffenen Güter schützen • Rechtsbewährungsprinzip - Notwehr dient auch der Verteidigung des Rechts gegen Unrecht-> Sog. Nothilfe zur Verteidigung eines anderen |
Wie ist das Prüfungsschema der Notwehr? | I. Obj. Voraussetzungen 1. Notwehrlage a) Angriff b) gegenwärtig c) rechtswidrig 2. Notwehrhandlung a) Verteidigung b) Erforderlichkeit aa) Geeignetheit bb) Relativ mildestes Mittel c) Gebotenheit aa) Bagatellangriffe und unerträgliche Unverhältnismäßigkeit bb) Angriffe von erkennbar Schuldunfähigen cc) Angriffe in sozialen Näheverhältnissen (nur bei Gefahr leichter Körperverletzungen) dd) Absichtprovokation ee) unvorsätzlich schuldhafte Notwehrprovokation II. Subjektive Voraussetzungen - mindestens Kenntnis der die Notwehrlage begründenden Umstände |
Definition Notwehrlage? | - Def.: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff |
Definition Angriff (+wichtiges)? | - Def.: Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. - Bagatellgrenze muss überschritten sein - Es muss sich um menschliches Verhalten handeln - Eine Handlung gegen ein Tier kann ausnahmsweise über § 32 gerechtfertigt sein, wenn das Tier von einem Menschen als gefährliches Werkzeug zum Angriff eingesetzt wird (ansonsten Rechtfertigung nach § 228 BGB) - Das menschliche Verhalten muss Handlungsqualität aufweisen->Keine Notwehr gegen bspw. Reflexbewegungen - Angriff kann auch in fahrlässigem oder entschuldigtem Verhalten bestehen - Angriff kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Garanten bestehen (h.M.) - Angriff muss gegen rechtlich geschützte Interessen gerichtet sein • Individualrechtsgüter, wie Leben, Freiheit, Eigentum • Zivilrechtlich geschützte Rechtspositionen(Besitz, Persönlichkeitsrecht) - Nicht geschützt sind • Relative Rechte (z. B. vertragliche Ansprüche) • Grds. Rechtsgüter der Allgemeinheit - Rechtsgut kann auch einem Dritten zustehen sog. Nothilfe |
Was ist die Sonderkonstellation bei Angriffen? | Scheinangriffe: - Strittig ist, ob für die Eröffnung des Anwendungsbereiches tatsächlich ein tätlicher Angriff vorliegen muss, oder ob ein „Scheinangriff“ ausreicht - Folgende zwei Konstellationen sind hierbei denkbar • Es liegt objektiv keine Rechtsgutsverletzung vor (Scherzangriffe) Bsp.: T bedroht O „aus Spaß“ mit einer Schreckschusspistole • Es liegt objektiv ein Angriff vor, der jedoch durch eine Täuschung des Angreifers intensiver dargestellt wird Bsp.: T bedroht O mit einer Schreckschusspistole und verlangt dabei Geld (Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit, nicht auf das Leben) - Unproblematisch ist es, wenn der Angegriffene die tatsächliche Situation erkennt er liegt kein Angriff bzw. ein weniger intensiver Angriff vor - Strittig ist jedoch die Behandlung in den Fällen, in denen der vermeintlich Angegriffene die Täuschung ernst nimmt |
Wie lauten die zwei Ansichten, wenn der Angegriffene die Täuschen ernst nimmt (Scheinangriffe)? | • e. A.: Ob ein Angriff vorliegt oder nicht ist aus einer ex post Betrachtung der objektiven Gegebenheiten zu bestimmen o Liegt obj. kein Angriff vor, so kommt nur ein ETBI in Betracht; Rechtfertigung über § 32 StGB (-) (sog. Putativnotwehr) o Arg.: Notwehrrecht vermittelt weite Eingriffsbefugnisse und kann daher nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich denen, dass tatsächlich ein Angriff vorliegt, zulässig sein • a. A.: Differenzierung nach den einzelnen Fallgruppen o Liegt objektiv kein Angriff vor: Fehlvorstellung unbeachtlich, Putativnotwehr o Liegt objektiv ein Angriff vor, den der Täter intensiver erscheinen lässt: Bewertung des Geschehens durch einen durchschnittlichen Dritten bei ex ante Betrachtung o Arg. (Vorzugswürdiger): Der Angreifer hat das Risiko zu tragen, dass seine Täuschung erst genommen wird |
Definition gegenwärtig (Angriff)? | - Def.: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. |
Was bedeutet hinsichtlich der Gegenwärtigkeit eines Angriffs das unmittelbare Bevorstehen und Fortdauern? | - Unmittelbares Bevorstehen: Wenn der Angriff unmittelbar zu einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen führen kann - Bsp.: T greift in seine Hosentasche, wo sein Messer drin liegt, um damit O niederzustechen. - Fortdauern: Ein Angriff dauert solange fort, wie die Beeinträchtigung eines bestimmten Rechtsguts noch abgewendet werden kann -Bsp.: Dieb D flüchtet mit seiner Beute. T kann gegen ihn noch Notwehr ausüben. |
Was sind Präventivmaßnahmen und antizipierte Notwehr? | - Präventivmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die trotz Fehlen eines gegenwärtigen Angriffs vorgenommen werden Rechtfertigung hier nicht nach § 32 StGB, vielmehr ist an § 34 StGB zu denken - Antizipierte Notwehr ist die Errichtung selbständig wirkender Vorrichtungen, die im Fall eines tatsächlichen Angriffs Anwendung finden (Bsp.: Selbstschussanlage) Rechtfertigung nach § 32 ist denkbar |
Was ist eine Dauergefahr? | - Dauergefahr ist ein Zustand, der jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann (Bsp.: Haustyrannen- Fälle) Gegenwärtiger Angriff (-) |
Definition Rechtswidrigkeit des Angriffs? | - Def.: Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. - Gegen einen gerechtfertigten Angriff kann keine Notwehr erfolgen (hier kann in der Fallbearbeitung eine ausführliche Inzidentprüfung gefordert sein) - Wann sonst ein solcher Widerspruch zur Rechtsordnung anzunehmen ist, wird unterschiedlich beantwortet: • e. A.: Es genügt, dass ein objektiv missbilligter Erfolg droht (hier entscheidend: Erfolgsunwert) • h. M.: Angreifer muss zumindest objektiv sorgfaltswidrig handeln ein reiner Erfolgsunwert genügt nicht (hier entscheidend: Handlungsunwert) • Arg.: Für die letztgenannte und herrschende Meinung spricht, dass sonst gegen rechtmäßig Handelnde Notwehr ausgeübt werden darf, sobald ein Erfolgsunwert droht Bsp.: Es kann gegen eine sich an alle Verkehrsvorschriften haltenden Fahrzeugführer Notwehr ausgeübt werden, wenn er ein auf die Straße laufendes Kind zu überfahren droht |
Definition Notwehrhandlung? | - Def.: Jede Verteidigungshandlung, die objektiv erforderlich und normativ geboten ist, um den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. |
Definition Verteidigung? | - Def.: Jedes Verhalten, dass sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet und dabei der Beendigung eines Angriffs dient. Verteidigung darf sich nur gegen den Angreifer selbst, nicht aber gegen Dritte richten |
Definition der Erforderlichkeit und seiner Bestandteile ? | - Def.: Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und dabei das relativ mildeste Mittel darstellt. - Eignung Die Handlung muss eine Beendigung des Angriffs und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr gewährleistet - Relativ mildeste Mittel (oft Schwerpunkt der Prüfung) Der Angegriffene muss von mehreren gleichermaßen geeigneten Verteidigungsmitteln dasjenige wählen, das beim Täter den geringsten Rechtsgutseingriff bewirkt • Flucht stellt kein Verteidigungsmittel dar (Grundsatz: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen) • Es findet keine Rechtsgüterabwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Rechtsgut statt (Bsp.: Auch die Tötung eines Diebes ist erforderlich zur Wiederherstellung der entwendeten Beute, wenn kein anderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht) • Der Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel ist das letzte Mittel • Der Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel ist grds. nur abgestuft zulässig |
Was gilt es zur Gebotenheit zu wissen? | - Um Rechtsmissbrauch zu unterbinden kann es dem Angegriffenen ausnahmsweise entweder vollkommen untersagt oder nur eingeschränkt erlaubt sein, das Notwehrrecht, trotz erforderlicher Verteidigung, auszuüben - Aufgrund der Schärfe des Notwehrrechts allseits anerkannt (Mangelnde Verhältnismäßigkeitsprüfung) - Ausnahme des Grundsatzes „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“ • Das Notwehrrecht wird in folgenden Fallgruppen gänzlich versagt (Angriff muss geduldet werden) o Bagatellangriffe und unerträgliche Unverhältnismäßigkeit o Absichtsprovokation • Das Notwehrrecht besteht beschränkt o Angriffe von erkennbar Schuldunfähigen o Angriffe in sozialen Näheverhältnissen o Unvorsätzlich- schuldhafte Notwehrprovokation |
Welches dreistufige Schema ist bei Angriffen von erkennbar Schuldunfähigen zu beachten? | • 1. Stufe: Ausweichen oder Herbeirufen Hilfe Dritter • 2. Stufe: Schutzwehr (passive Verteidigung) • 3. Stufe: Trutzwehr (aktive Verteidigung) |
In welche Gruppen unterscheidet man die Notwehrprovokation? | - Angegriffene hat die Notwehrlage herbeigeführt oder zumindest dazu beigetragen - Folgende Konstellationen werden unterschieden • Absichtsprovokation • Unvorsätzlich- schuldhafte Provokation • Abwehrprovokation |
Was ist die Absichtsprovokation und welche Ansichten gibt es dazu? | - Der Provokateur fordert den Angriff zielstrebig heraus, indem er den Provozierten zum Angriff reizt, um ihn dann in Ausnutzung der äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen • 1. Ansicht (m. M.): - Keine Einschränkungen des Notwehrrechts - Rechtsordnung verlange auch von einem Provozierten rechtstreues Verhalten - Kritik: Grob rechtsmissbräuchlich • 2. Ansicht (m. M.): - Anwendung der Rechtsfigur „actio illicita in causa“- Im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung war der Provokateur gerechtfertigt, jedoch kann für die Strafbarkeit auf den Zeitpunkt der Provokation abgestellt werden - Kritik: o Verstoß gegen Art. 103 II GG (z. B.: Beleidigung kann nicht Beginn der tatbestandlichen Verwirklichung des § 212 I StGB sein) o Folgen der Verteidigung sind insbesondere auf den Angriff zurückzuführen und nicht auf die Provokation • 3. Ansicht (h. M.): - Dem Angegriffenen ist das Notwehrrecht vollkommen versagt - Provokateur handelt rechtsmissbräuchlich, die Gebotenheit ist zu verneinen (Rechtsbewährungsprinzip) |
Was ist die unvorsätzlich-schuldhafte Provokation? und welche Ansichten gibt es? | - Wenn Angriff auf Verhalten des Provokateurs zurückzuführen ist, dieser bzgl. der Herbeiführung der Notwehrlage aber nicht vorsätzlich handelte - Zwei Konstellationen denkbar: • Das Verhalten des Angegriffenen ist sozialethisch nicht zu missbilligen ->Keine Einschränkung des Notwehrrechts • Das Verhalten des Angegriffenen ist sozialethisch zu missbilligen -> Abgestufte Einschränkung des Notwehrrechts (siehe oben) Die Verteidigungsmaßnahmen müssen umso zurückhaltender ausfallen, je schwerer die vorangegangene Provokation war - 2. Ansicht: • Anwendung der Regeln der actio illicita in causa (Kritik s.o.) • Notwehrrecht für Verteidigungshandlung • Provokationshandlung kann aber Strafbarkeit begründen - BGH: • Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten kann jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten als tatbestandsmäßige Handlung angesehen werden, sofern es kausal für den Erfolg geworden ist (Vorverlagerung der Strafbarkeitsbegründung) • Kritik: Auch der rechtswidrige Angriff durch den Provozierten stellt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar |
Was ist die Abwehrprovokation? | - Der Angegriffene rechnet mit der Notwehrsituation und bewaffnet sich mit Verteidigungsmitteln, die in der konkreten Notwehrsituation erforderlich sind Keine Einschränkung des Notwehrrechts - Entscheidend ist, dass der Angegriffene nur in der konkreten Notwehrsituation handelt |
Was gibt es zum Verteidigungswillen zu wissen? | - Subj. Rechtfertigungselement - Setzt zumindest die Kenntnis der Notwehrlage voraus • e. A. (h. M.): - Darüber hinaus muss der sich Verteidigende die Absicht haben, sich zu verteidigen (Verteidigungswille) - Möglich ist auch, dass der Angegriffene neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, sofern diese den Verteidigungszweck nicht gänzlich überlagern - Arg.: Wortlaut des § 32 • a. A.: - Es ist lediglich erforderlich, dass der sich Verteidigende in Kenntnis der Notlage handelt - Warum er sich verteidigt, soll unerheblich sein |
Welche zwei Ansichten werden vertreten bei den Auswirkungen des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements? | • Vollendungslösung (BGH): o Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements Vollendung der Tat o Kritik: Die Verwirklichung eines Tatbestandes, die auf eine erforderliche Verteidigungshandlung zurückzuführen ist, kann niemals das Unrecht eines vollendeten Deliktes (Erfolgsunrecht) verwirklichen • Versuchslösung (h.L.): o Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements (untauglicher) Versuch o Arg.: - Objektiv liegt eine Rechtfertigungslage vor, die Tat ist objektiv nicht zu missbilligen der Erfolgsunwert entfällt |
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