Question | Answer |
Unmittelbarer Besitzer | Unmittelbarer Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung tatsächliche Herrschaft über die Sache mit Besitzerwillen ausübt. |
Besitzstörung | Besitzstörung ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird. |
Besitzentziehung | Besitzentziehung bedeutet die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes. |
Eigenbesitzer | Eigenbesitzer ist nach § 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Eigenbesitzer muss nicht meinen, Eigentümer zu sein, es genügt, wenn er sich wie ein Eigentümer verhält. |
Fremdbesitzer | Fremdbesitzer ist, wer eine Sache als einem anderen gehörend besitzt, also fremdes Eigentum anerkennt. |
Mitbesitzer | Mitbesitzer ist, wer dieselbe Sache mit einer anderen Person gemeinschaftlich besitzt (schlichter vs. qualifizierter Mitbesitz). |
Beeinträchtigung gem. § 1004 I | Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach § 903 widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. |
Handlungsstörer gem. § 1004 I | Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat. |
Zustandsstörer gem. § 1004 I | Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird. |
Wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 | Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Störung hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die tatsächlichen Verhältnisse, also insbesondere die konkrete Beschaffenheit, Lage und Zweckbestimmung des Grundstücks. |
Verwendungen | Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, diese also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen (=weiter Verwendungsbegriff), ohne diese grundlegend zu verändern (=enger Verwendungsbegriff). Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer. |
Notwendige Verwendungen | Wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind. |
Nützliche Verwendungen | Wenn sie den Wert der Sache erhöhen (Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer vorliegen). |
Nutzungen | Nutzungen sind nach § 100 die Früchte einer Sache oder eines Rechts, sowie Gebrauchsvorteile. |
Hersteller gem. § 950 | Hersteller ist, in welchem Namen und wirtschaftlichen Interesse die Sache hergestellt wird. |
Neue Sache gem. § 950 | Ob eine neue Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Kriterium ist die Erzielung einer neuen Verarbeitungsstufe, was sich üblicherweise durch einen neuen Namen und/oder eine Formveränderung zeigt. |
Geheißperson | Geheißperson ist ein Dritter, der - ohne Besitzmittler oder Besitzdiener zu sein - den Besitz auf Anweisung ("Geheiß") überträgt/ entgegennimmt. Vom Besitzdiener unterscheidet sich v.a. im Hinblick auf die fehlende soziale Abhängigkeit. Der (unmittelbare) Besitzverlust oder Besitzerwerb der Geheißperson wird dem Geschäftsherrn beim Prüfungspunkt 'Übergabe' zugerechnet. |
Abhanden-kommen gem. § 935 | Abhandenkommen ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. War der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, kommt es darauf an, ob die Sache seinem Besitzmittler abhanden gekommen ist. |
Anwartschafts-recht | Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann. Das Annwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensgleiches Minus. |
Verkehrs-geschäft | Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht auch der Veräußererseite angehört. |
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