Created by fynn.noweck
over 8 years ago
|
||
Question | Answer |
Unmöglichkeit | Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners --> Abzustellen ist also darauf, ob der Schuldner den Leistungserfolg noch herbeiführen kann oder nicht |
§ 275 BGB | § 275 I BGB: Tatsächliche Unmöglichkeit --> Befreiung von Primärleistungspflicht kraft Gesetzes § 275 II BGB: Praktische Unmöglichkeit --> Leistungsverweigerungsrecht durch Einrede § 275 III BGB: Moralische Unmöglichkeit --> Leistungsverweigerungsrecht durch Einrede Wirtschaftliche Unmöglichkeit --> Abwicklung über Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB --> Anspr. auf Anpassung des Vertrages RF: § 275 IV BGB: Gl hat Rechte aus den §§ 280, 283-285, 311a und 326 BGB |
§ 275 I BGB | Leistungserfolg ist durch Schuldner nicht erbringbar --> "Wirkliche Unmöglichkeit" Erfasst sind: -> objektive UND subjektive Unmöglichkeit ->anfängliche UND nachträgliche Unmöglichkeit -> nicht zu vertretende UND zu vertretende Unmöglichkeit -> teilweise UND vollständige Unmöglichkeit Nicht erfasst: -> vorübergehende Unmöglichkeit > S. Rn. 33 Hemmer Skript Schr AT |
Objektive und subjektive Unmöglichkeit | Objektive: Leistungserfolg kann von NIEMANDEM herbeigeführt werden Subjektiv: Leistungserfolg ist für SCHULDNER unmöglich, für min. einen Dritten jedoch nicht Besonderheit: Höchstpersönliche Leistungspflicht --> Individuelles Unvermögen führt zur obj Unmglk. -> Leistungserfolg schließt Pers des Schuldners ein > Bsp.: Weltberühmter Tenor kann nie wieder singen |
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit | Abzustellen auf ZP des Entstehens des SV, idR also Vertragsschluss --> auch wenn Vertrag unter aufsch. Bedingung bzw. Befristung geschlossen wurde Anfängliche Unmglk. schließt Wirksamkeit der unmöglichen Leistungspflicht aus, § 275 BGB --> nach § 311a I BGB ist der restliche Vertrag aber wirksam --> Vertrag ohne Primärpflichten |
Vertretenmüssen bei Unmöglichkeit | Das Vertretenmüssen spielt für den Ausschluss der Leistungspflicht iRv § 275 BGB keine Rolle. Das Vertretenmüssen wird erst auf der Ebene der Sekundäransprüche relevant |
Zweckerreichung | Leistungserfolg tritt ein, jedoch nicht durch Leistung des Schuldners --> Das freizuschleppende Schiff, kommt von selbst wieder frei -> Obj. Unmglk. --> § 275 I BGB |
Unmöglichkeit wg Zweckerreichung im Zusammenhang mit gescheiterten Schuldübernahmen. Bsp.: D schuldet der B-Bank aus Darlehensvertrag die Rückzahlung von 15.ooo €. D und sein Onkel O vereinbaren, dass O die Darlehensschuld des D übernehmen solle. Als O dies der B-Bank mitteilt, lehnt die B-Bank die Genehmigung der Schuldübernahme ab, weil die Vermögensverhältnisse des O ungewiss sind. D zahlt im Folgenden die 15.000 € an die B-Bank zurück, weil O eine Zahlung an die Bank trotz Aufforderung durch D ablehnt. Hat D einen Anspruch gegen O? | 1. D gg O auf Befreiung des D von Zahlungspflicht ggü der B-Bank, also auf eine gem. § 267 BGB befreiende zahlung des O an die Bank, sog. Befreiungsanspruch --> Anspr könnte sich aus Vereinbarung zw D und O ergeben. a) In der Vereinbarung, die Schuld eines anderen übernehmen zu wollen, ist im Zweifel die Begründung eines solchen Befreiungsanspruches zu sehen, so lange der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt hat, § 415 III 1 BGB bzw die Genehmigung endgültig verweigert hat, § 415 III 2 BGB > Da Bank nicht genehmigt, Befreiungsanspruch (+) b) Befreiungsanspruch wg Unmöglichkeit nach § 275 I BGB erloschen? --> Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringung des Leistungserfolges durch den Schuldner -> D zahlt 15.ooo € an B-Bank --> Befreiung seiner Verpflichtung gem. § 362 I BGB > Damit ist der vom O geschuldete Leistungserfolg zwar eingetreten, aber nicht durch Leistungshandlung des O ---> Demnach ist die von O geschuldete Befreiung des D nicht mehr durch ihn erbringbar, der Befreiungsanspruch ist iSd § 275 I BGB unmöglich geworden --> Fall der Zweckerreichung |
D schuldet der B-Bank aus Darlehensvertrag die Rückzahlung von 15.ooo €. D und sein Onkel O vereinbaren, dass O die Darlehensschuld des D übernehmen solle. Als O dies der B-Bank mitteilt, lehnt die B-Bank die Genehmigung der Schuldübernahme ab, weil die Vermögensverhältnisse des O ungewiss sind. D zahlt im Folgenden die 15.000 € an die B-Bank zurück, weil O eine Zahlung an die Bank trotz Aufforderung durch D ablehnt. Hat D einen Anspruch gegen O? | 2. Sekundäransprüche D gg O --> D stünde gg O SE iHv 15.000€ nach §§ 280 I, III, 283 BGB zu, wenn O Unmglk. zu vertreten, § 280 I 2 BGB --> Dies ergibt sich jedenfalls aus § 287 2 BGB, da O sich im ZP der Zahlung des D an die B-Bank ggü D im Schuldnerverzug befand. Die Aufforderung des D an O stellt die den Verzug auslösende Mahnung dar, § 286 I 1 BGB |
Zweckfortfall | Unmglk. iSd § 275 I BGB --> Leistungssubstrat entfällt oder ist untauglich -> geschuldeter Leistungserfolg dann obj. nicht erbringbar Bsp.: freizuschleppendes Schiff sinkt; zu streichendes Haus brennt ab |
Zweckstörung | Grds. Unmglk. (-) Ausnahme: Unmglk. (+), wenn Zweck zum Inhalt der Leistung gemacht wurde |
Zeitliche Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft Sehr Examensrelevant | Bsp.: Hochzeitsessen wird nach Hochzeit geliefert --> Zeitablauf führt bei absolutem Fixgeschäft zur Unmglk. und NICHT zum Schuldnerverzug -> Leistungserfolg: Übereignung der Ware bis zu best. Zeitpunkt Ob abs. Fixg. muss idR durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB, ermittelt werden > dabei wichtig: Das dem Gl erkennbare Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Leistung |
Absolutes Fixgeschäft | Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweiliger Interessenlage so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung als nicht mehr nachholbar ist. ---> Mit Ablauf der Leistungszeit tritt dann Unmglk. ein |
Fixgeschäft | Absolutes: --> Nachholbarkeit (-) -> Unmglk. (+) -> SE nach §§ 280 I, III, 283 1 BGB -> Rücktritt gem. § 326 V BGB Relatives: --> Nachholbarkeit (+) -> Unmglk. (-) -> SE wg Verzögerung d Leistung gem. §§ 280 I, II, 286 BGB od. §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB -> Rücktritt nach § 323 I iVm II Nr. 2 BGB -> BEACHTE: § 376 HGB |
Vorübergehende Unmöglichkeit | Wenn damit zu rechnen ist, dass ein zunächst eingetretenes Leistungshindernis später wieder wegfällt |
(P) Vorübergehende Unmöglichkeit als Fall des § 275 I BGB | Grds. verlangt § 275 BGB dauerhafte Unmglk. --> Aber: Gleichsetzung von vorübergehender und dauerhafter Unmglk. denkbar -> § 275 BGB anwendbar --> Von solcher Gleichstellung ist auszugehen, wenn aufgrund des vorübergehenden Leistungshindernisses die Erreichung des Geschäftszwecks gefährdet ist und dem GLÄUBIGER das Abwarten bis zum eventuellen Wegfall des Leistungshindernisses NICHT ZUZUMUTEN ist, § 242 BGB Maßgeblicher Zeitpunkt für Abgrenzung ob vorübergehende oder dauerhafte: --> Eintritt des Leistungshindernisses -> d.h.: § 275 BGB auch dann anzuwenden, wenn dauerhaftes Leistungshindernis wider Erwarten nachträglich wegfällt |
Faktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB | Behebung des Leistungshindernisses möglich, aber Aufwand für Schuldner unzumutbar |
Voraussetzungen für § 275 II BGB | 1. Grobes Missverhältnis, § 275 II 1 BGB --> Bloße Unwirtschaftlichkeit genügt nicht --> Beachte auch § 275 II 2 BGB --> Inhalt des Schuldverhältnisses 2. Schuldner muss Gebrauch von seinem Leistungsverweigerungsrecht machen |
wirtschaftliche Unmöglichkeit | - Nicht von § 275 II BGB erfasst - Kann dann vorliegen, wenn der Schuldner zwar grds bereit ist zu leisten, aber nur gegen Zahlung eines entsprechend erhöhten Entgeltes - Nur wenn die dem Sch abverlangten Anstrengungen unterhalb der Schwelle des "groben Missverhältnisses" iSd § 275 II BGB liegen, kommt ein von § 313 BGB erfasster Fall der wirtschaftl Unmglk in Betracht |
Unmöglichkeit bei Gattungsschulden | Von einer Gattungsschuld (§ 243 BGB) ist die Rede, wenn der Sch einen nur der Gattung nach bestimmten Leistungsgegenstand zu erbringen hat, während bei der Stückschuld ein ganz konkreter Gegenstand geschuldet wird. |
Fälle der Unmöglichkeit bei Gattungsschulden | (P) Wann liegt bei Gattungsschuld Unmglk vor? a) Hinweis aus § 276 I BGB --> Strengere Haftung kann sich aus SV ergeben --> Insb. wenn Sch Beschaffungsrisiko übernimmt b) Inhalt d SV bestimmt geschuldete Pflicht --> Gattungsschuld = Beschaffungsschuld --> Unmglk. nach § 275 I BGB jedenfalls (+), wenn ganze Gattung untergeht ABER: SV kann auf Teil der Gattung begrenzt werden --> Vorratsschuld -> Vorliegen durch Auslegung > Insb. wenn direkt beim Erzeuger gekauft -> soll nur verpfl werden aus seinem Bestand zu Leisten Bei unvorhergesehenen Leistungshindernis: Kein Fall des § 275 I BGB sondern Fall des § 275 II BGB --> § 275 II BGB dann (+), wenn KEIN typisches Beschaffungshindernis vorliegt |
Konkretisierung bei Gattungsschulden | Regelfall: § 243 II BGB § 300 II BGB (Gläubigerverzug) --> Merkmal des "Aussondern" muss in § 300 II BGB hineingelesen werden --> Nur dann relevant, wenn tatsächliches Angebot iRv § 243 II BGB wg §§ 295, 296 BGB entbehrlich Sonderfall: § 270 BGB (Geldschulden) |
Rückgängigmachung der Konkretisierung? | BGH + h.M.: Grds ausgeschlossen --> Aber: Ausn. können sich aus Einwand des Rechtsmissbrauchs ergeben A.A.: Bis zum Übergang der Preisgefahr möglich |
Erlöschen der Gegenleistung, § 326 I 1 HS 1 BGB | Es erlischt immer nur diejenige Pflicht zur Gegenleistung, die zur unmöglich gewordenen Leistungspflicht im Synallagma steht |
Prüfungsstandort des § 326 BGB | 1. Primäranspruch entstanden? --> § 326 I 1 BGB als rechtshindernde Einwendung bei anfänglicher Unmglk. 2. Primäranspruch erloschen? --> § 326 I 1 BGB als rechtsvernichtende Einwendung bei nachträglicher Unmglk. |
Voraussetzungen des § 326 I 1 BGB im Überblick | 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Ausschluss der synallagmatischen Hauptleistungspflicht nach § 275 I-III BGB 3. Kein Eingreifen von Ausnahmevorschriften: a) Alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gl, § 326 II 1 Alt. 1 BGB b) Annahmeverzug, § 326 II 1 Alt. 2 BGB c) Kein Übergang der Preisgefahr nach anderen Vorschriften: v.a. §§ 446, 447 BGB (Kaufrecht); §§ 644, 645 BGB (Werkvertrag); § 2380 BGB RF.: Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 I 1 HS 1 BGB --> Bei Teilunmöglichkeit: § 326 I 1 HS 2 BGB |
§ 326 II 1 Alt. 1 BGB | - Anspruchserhaltungsnorm - Wann Gl. überwiegend verantwortlich --> h.M.: § 276 ff BGB analog --> jedenfalls dann, wenn Gl. allg. Rechtspflicht verletzt -> deliktisches Handeln; od. wenn Gl. schuldhaft vertragl. Pflicht verletzt - weit überwiegend bei 80-90% anzunehmen --> KEINE Fallgruppe der beiderseits zu vertretenen Unmglk. |
Voraussetzungen des Annahmeverzugs | 1. Wirksamer, erfüllbarer Anspruch 2. Keine Unmöglichkeit der Leistung 3. Tatsächliches Angebot bzw Ausn., §§ 295, 296 BGB; § 297 BGB beachten 4. Nichtannahme der Leistung durch Gläubiger |
Want to create your own Flashcards for free with GoConqr? Learn more.