Created by Katrin Hae
almost 9 years ago
|
||
Question | Answer |
Notwehrlage | gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten. |
Angriff | Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. |
Kann ein Unterlassen Angriffscharakter haben? | Ja. Dafür spricht schon, dass auch durch bloßes Unterlassen geschützte Interessen bedroht werden können. Nach h.M. muss hierzu aber eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehen. |
Angriff durch menschliches Verhalten | Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen. Ein Tier kann nicht rechtswidrig handeln, eine Abwehr gegen ein tierisches Verhalten kann nur auf §§ 228, 904 BGB bzw. § 34 StGB gestützt werden. |
Gegenwärtigkeit des Angriffes | Gegenwärtig i.S.d. § 32 II StGB ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, schon begonnen hat oder noch fortdauert. |
Angriff beendet | Beendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben oder vollständig durchgeführt ist, so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann. Bei Dauerdelikten ist Notwehr bis zu deren Beendigung möglich, d.h. also bis zur Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes. |
Angriff unmittelbar bevorstehend | Ein unmittelbar bevorstehender Angriff ist nur dann gegenwärtig, wenn eine Bedrohung für das Rechtsgut vorliegt, die in eine Verletzung umzuschlagen droht. Ansonsten liegt ein nicht notwehrfähiger künftiger Angriff vor. |
Notwehrähnliche Lage | Präventivmaßnahmen gegen künftige, noch nicht gegenwärtige Angriffe. Sie werden nicht von § 32 StGB gedeckt - auch keine analoge Anwendung. (Kein Angriff, nur Gefahr - § 34 StGB Rechtfertigender Notstand) |
Selbstschutzanlagen | Kein künftiger Angriff, sondern ein gegenwärtiger, da diese Anlagen gerade erst im Zeitpunkt des Angriffes tätig werden. |
Rechtswidrigkeit des Angriffes | Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. |
Notwehrfähiges Rechtsgut | Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehendes Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse. |
Staatsnotwehr In wie weit kann sich der Einzelne bei Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf § 32 StGB berufen? | Dies wird weitgehend abgelehnt. Dies gilt auch für Rechtsgutsbeschreibungen oder Kollektivrechtsgüter, wie die Sicherheit des Straßenverkehrs. |
Notwehrhandlung | Die Notwehrhandlung muss objektiv erforderlich und normativ geboten sein. "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen." "Bei der Notwehr findet keine Güterabwägung statt." |
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung | Erforderlich ist eine Abwehrhandlung, die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr der Rechtsgutsverletzung endgültig abzuwenden oder zu verringern. |
Erforderlichkeit - Geeignetheit | Verteidigungshandlungen, die den Angriff sofort und endgültig beenden können. Aber auch zumindest eine Abschwächung, Verzögerung oder Erschwerung des Angriffs. |
Erforderlichkeit - mildestes Mittel | Verteidigungshandlung, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht. |
Erforderlichkeit - Maßstab | Nach h.M. weniger streng aus der ex ante - Perspektive zu bestimmen, und zwar nach dem objektiven Urteil eines besonnenen Drittbeobachters, der über ein etwaiges Sonderwissen des Angegriffenen verfügt. |
Erforderlichkeit - Staatliche Hilfe | Steht effektive staatliche Hilfe zur Verfügung, so ist die Notwehr ggü dem staatlichen Schutz subsidiär und folglich nicht erforderlich. |
Gebotenheit der Notwehrhandlung | = normativer Einschränkungen bzw. sozial-ethische Schranken oder Schranke des Rechtsmissbrauchs. |
Fallgruppen der Gebotenheit der Notwehrhandlung | - Angriff schuldlos Handelnder - krasses Missverhältnis - Enge persönliche Beziehungen - Notwehrprovokation |
Notwehrprovokation - Abwehrprovokation | Von Fällen der Absichtsprovokation sprich man, wenn der Angriff vom Angegriffenen herausgefordert wurde, um den Angreifer unter Ausnutzung des Notwehrrechts verletzten zu können. |
Meinungsstreit - Wie ist die Absichtsprovokation zu behandeln? | - h.M. Ausweichen, sonst keine Rechtfertigung (weil rechtsmissbräuchliches Verhalten) - a.A. keine generelle Versagung des Notwehrrechts (zumindest eingeschränktes Notwehrrecht / abgestuftes Notwehrrecht) |
Unabsichtliche (Fahrlässige) Provokation - Behandlung | h.M. eingeschränktes Notwehrrecht. Sozialethisch missbilligendes Verhalten genügt. |
Sonderfall: Vorsatzprovokation | Täter erkennt, dass sein Verhalten einen Angriff hervorrufen wird und nimmt dies auch billigend in Kauf. Grds. der Absichtsprovokation wird angewandt. |
Verteidigungswille bei der Notwehrhandlung | Dies bedeutet, dass der Angegriffene gerade gehandelt haben muss, um die Gefahr abzuwenden. Voraussetzung: Kenntnis von der Notwehrlage. |
Notwehrüberschreitung | Rechtswidriges Verhalten. Möglicherweise kommt aber eine Entschuldigung nach § 33 StGB in Betracht, sog. Notwehrexzess. |
Putativnotwehr | Abwehr eines vermeintlichen Angriffes. Rechtswidrig. |
Nothilfe | Nach § 32 II StGB ist auch derjenige gerechtfertigt, der einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abwehrt, sog. Nothilfe. |
Aufgedrängte Nothilfe | Die Rspr. + h.M. im Schrifttum sehen den Willen des Angegriffenen als beachtlich an, sofern der Angegriffene hinsichtlich des Rechtsguts dispositionsbefugt ist. Diesem darf die Nothilfe nicht aufgedrängt werden, wenn dieser eine Verteidigung selbst nicht will. |
Zivilrechtlicher Notstand | - Defensivnotstand gem. § 228 BGB - Aggressivnotstand gem. § 904 BGB - vorrangig vor dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB |
Defensivnotstand - Gefahr durch die fremde Sache selbst | Regelungsgegenstand des § 228 BGB ist die Rechtfertigung der Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwendung einer durch sie drohenden Gefahr. |
Aggressivnotstand - Sache eines Dritten | Regelungsgegenstand des § 904 BGB ist die Rechtfertigung eines Eingriffs in eine fremde, unbeteiligte Sache, um Gefahren abzuwenden, die von dritter Seite drohen. Schaffung einer Duldungspflicht für den Eigentümer der Sache. |
Strafrechtlicher Notstand gem. § 34 StGB | "übergesetzlicher Notstand" |
Strafrechtlicher Notstand - Notstandslage | Diese wird allgemein definiert als das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. |
Strafrechtlicher Notstand - notwehrfähiges Rechtsgut | Notstandsfähig sind die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig sind. |
Strafrechtlicher Notstand - Gefahr | Eine Gefahr liegt dann vor, wenn ein Zustand gegeben ist, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Wahrscheinlich ist der Eintritt, wenn die Möglichkeit nahe liegt oder begründete Besorgnis besteht. |
Gegenwärtigkeit der Gefahr | Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist. (Auch Dauergefahr) |
Notstandshandlung | Die Notstandshandlung als Mittel der Gefahrenabwehr muss objektiv erforderlich sein und subjektiv vom Rettungswillen getragen sein. |
Notstandshandlung - Einschränkungen | - Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (muss erforderlich und geeignet sein) - Interessenabwägung (Rangverhältnis der Rechtsgüter / Grad der drohenden Gefahr) - Angemessenheit gem. § 34 S. 2 StGB (Besondere Gefahrtragungspflichten / Verstoß gg oberste Rechtsprinzipien / Nötigungsnotstand) |
Notstandshandlung - Subjektives Rechtfertigungselement - Rettungswille | Der Täter muss handeln, um die Gefahr von sich oder einem bedrohten Anderen abzuwenden, sog. Rettungswille. |
Want to create your own Flashcards for free with GoConqr? Learn more.