Created by Bianca Guggenberger
over 8 years ago
|
||
Question | Answer |
Welche Personen haben Anspruch auf Pflegegeld? | 1) Bezieher einer Vollrente aus der UV, sofern die Pflegebedürftigkeit durch einen AU/BK verursacht wurde 2) Bezieher von Pensionen aus der PV 3) In der UV teilversicherte Kinder, Schüler u. Studenten, deren Pflegebedarf die Folge eines AU/BK ist 4) Bezieher von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen (von Bund & Länder) 5) Bezieher von Renten, Beihilfen od. Ausgleichen nach den Versorgungsgesetzen 6) Österr. Staatsbürger (und denen gleichgestellte Personen) auch ohne Grundleistung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt. |
Wer ist für die Gewährung des Pflegegeldes zuständig, wenn mehrere Ansprüche zusammentreffen? | Rangordnung Entscheidungsträger - Träger der Unfallversicherung (ausgenommen AUVA) - Träger der Pensionsversicherung - Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter - Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau - Pensionsversicherungsanstalt |
Nennen Sie bitte die grundsätzlichen Bestimmungen für die Feststellung eines Anspruches auf Ausgleichszulage! | AZ gebührt in der Höhe der Differenz zw. Summe der Bruttopension zzgl. dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz andererseits. AZ wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
Welche wichtigen Elemente muss das Pensionskonto beinhalten? | 1) Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ pro Kalenderjahr 2) zur Information auch die Versicherungszeiten pro KJ 3) die geleisteten Pensionsvers.beiträge für dieses KJ 4) die im jeweiligen KJ erworbene Teilgutschrift 5) die ermittelte Gesamtgutschrift |
Wie erfolgt die Ermittlung einer Teilgutschrift bzw. der monatlichen Pensionshöhe im Pensionskonto zum Regelpensionsalter? | Summe d. Beitragsgrundlagen + SZ pro KJ x 1,78 Kontoprozentsatz = Teilgutschrift Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften = Gesamtgutschrift Gesamtgutschrift : 14 = mtl. Pension zum RPA |
Für welchen Personenkreis wurde zum 01.01.2014 eine Kontoerstgutschrift berechnet? | für alle Versicherten, geb. ab 01.01.1955, die noch VM bis spätestens 31.12.2004 erworben haben |
Welche knappschaftlichen Pensionsleistungen kennen Sie? | -> Knappschaftssold -> Knappschaftsalterspens. (Vollendung des 60. LJ) -> Knappschaftspension (Dienstunfähigkeit - stärkster Berufsschutz) -> Knappschaftsvollpens. (Invalidität) -> Bergmannstreuegeld |
Welche Besonderheiten beim Ausmaß bei Leistungen aus den VF d. Alters (knappschaftl. PV) gilt es zu berücksichtigen? | für je 12 Kalendermonate = 1,955% bei Inanspruchnahme d. Pension vor dem RPA -4,45% f. je 12 Monate Höchstausmaß: Abschlag 15,575% max. Erhöhung 99,79% |
Zwischenstaatliche Pensionsversicherung - was wird bsp.weise in den Vertragswerken definiert? | 1) persönlichen und sachlichen Geltungsbereich 2) Antragstellung + Einleitung eines zwischenstaatlichen Verfahrens 3) Behandlung v. ausländischen Vers.Zeiten bei allgemeinen u. besonderen AV sowie auch in der Pens.Berechnung 4) Versteuerung und Anweisung d. Pens. ins Ausland sowie 5) jedenfalls zum Krankenvers.schutz im In-/Ausland |
Nennen Sie bitte sämtliche Bedingungen und Voraussetzungen, damit ein am 02.01.1956 geborener männlicher Versicherter zum gewünschten Stichtag und Auszahlungszeitpunkt 1.2.2016 eine vorzeitige AP bei langer VD mit Erfüllung der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter ausbezahlt bekommt. | 1) Antragstellung bis spätestens 1.2.16 2) Eintritt des VF = 60. LJ (als theoretische Vorauss. = wäre hier jedenfalls gegeben) 3) Erfüllung d. Wartezeit - am Stichtag - mind. 240 Beitragsmonate d. Pflichtvers. oder - mind. 240 VM in einer Rahmenzeit von 360 Kalendermonaten 4) Erfüllung d. besonderen AV der 540 Beitragsmonate wie bei Langzeitvers.Regelung ALT - zusätzl. in den letzten 240 KM vor dem Stichtag mind. 120 Beitragsmonate d. Pflichtvers. mit Schwerarbeit - Am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV od. keine sonstige selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. |
Zählen Sie bitte vollständig alle Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung in der PV auf! Ergänzen Sie bitte dabei jeweils, nach welchen PV-Gesetzen diese möglich sind! | nach dem ASVG: 1) Selbstversicherung 2) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 3) Selbstversicherung f. Zeiten d. Pflege eines behinderten Kindes 4) Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger nach allen Gesetzen (ASVG/BSVG/GSVG) 5) nachträgliche Selbstvers. f. Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung 6) Weiterversicherung 7) Weitervers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger 8) Höherversicherung |
Nennen Sie bitte die Voraussetzungen sowie das grundsätzliche Ausmaß für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten! | 1) nachgewiesene Schul- und Studienzeiten 2) nach Vollendung des 15. LJ 3) mittlere Schule - max. 2 Jahre 4) höhere Schule - max. 3 Jahre 5) Hochschule - max. 12 Semester |
Welche Auswirkungen für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten kann dabei das Geburtsdatum eines Versicherten haben? | Für Versicherte geb. bis 31.12.1954 = jedenfalls Ersatzzeit Für Versicherte geb. ab 01.01.1955 = bis 31.12.2004 Ersatzzeit Für Versicherte geb. ab 01.01.1955 = ab 01.01.2005 nur mehr mit nachträglicher Selbstversicherung |
Erklären Sie die Berücksichtigung der angerechneten Schul- und Studienzeiten für den Anspruch sowie die Leistungshöhe! | 1) Für Eigenpensionen nur wenn hierfür Beiträge entrichtet wurden. 2) Bei Hinterbliebenenleistungen zählen Schul- und Studienzeiten des verstorbenen Versicherten auch ohne Beitragsentrichtung jedenfalls für die Wartezeit. 3) Durch Beitragszahlung werden Schul- und Studienzeiten zu Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung. |
Zählen Sie bitte in groben Zügen mind. 6 versicherungs- u. leistungsrechtliche Bestimmungen auf, bei welchen der Bund zur Finanzierung der gesetzlichen PV beiträgt! | 1) GSVG: Beiträge durch Bund aus dem Steueraufkommen d. Pflichtvers. im GSVG (4,30%) 2) BSVG: Beiträge durch Bund aus der Abgabe v. land- u. forstwirtschaftl. Betrieben (5,80%) 3) Ausfallshaftung des Bundes, wenn Ausgaben die Einnahmen übersteigen. 4) Bund ersetzt beim Pflegegeld den gesamten Aufwand inkl. Verwaltungsaufwand. 5) Der gesamte Aufwand für die Ausgleichszulage wird den PV-Trägern vom Bund ersetzt - nicht aber der Verwaltungsaufwand. 6) Bund und FLAF tragen zur Gänze die Beiträge für die Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege eines behinderten Kindes. 7) Bund trägt zur Gänze die Beiträge für die Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger. 8) Bund trägt zur Gänze die Beiträge der Weitervers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger. |
Für welchen Personenkreis wurde das Pensionskonto eingeführt? | für alle Versicherten geboren ab dem 01.01.1955 |
Eine heute 50-jährige weibliche ASVG-Vers. spricht in der PVA vor und ersucht um Beratung, welche Gesundheitsleistung sie aktuell in Anspruch nehmen könnte. Sie weist aber ausdrücklich daraufhin, dass sie noch keinen Pensionsantrag stellen möchte. Welche Leistungen können Sie der Versicherten anbieten? Worauf müssen Sie die Versicherte noch zusätzlich hinweisen? | 1) Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch Unterbringung in Kuranstalten od. Gewährung von Zuschüssen zu Kuraufenthalten (ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch) Gewährung von Tag- und Familiengeld, wenn ein KG-Anspruch weggefallen ist. Zuzahlung pro Verpflegstag je nach wirtschaftl./sozialer Belastbarkeit. Befreiungsmöglichkeit nach Richtlinien des HVB 2) Medizinische Maßnahmen durch z.B. Unterbringung in einem Reha-Zentrum, ärztliche Hilfe, Körperersatzstücke 3) Berufliche Maßnahmen durch z.B. berufliche Weiterbildung, Umschulung, Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle 4) Soziale Maßnahmen durch z.B. Zuschuss zur Erlangung eines Führerscheins, Adaptierung Wohung, Ankauf PKW Maßnahmen sind ohne Pensionsantrag eine Pflichtaufgabe. Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen pro Verpflegstag sind zu leisten für längstens 28 Kalendertage pro KJ Befreiungsmöglichkeiten nach Richtlinien des HVB |
Ist die Antragstellung für das Entstehen eines Leistungsanspruches von Bedeutung? | Nein, wohl aber für die Geltendmachung und den Anfall einer Pension. |
Beschreiben Sie bitte die grundsätzliche Berechnung einer Eigenpension zum Regelpensionsalter im Pensionskonto! | pro Kalenderjahr Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ multipliziert mit Kontoprozentsatz 1,78 = Teilgutschrift Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften = Gesamtgutschrift Gesamtgutschrift :14 = mtl. Pensionshöhe zum RPA |
Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Pflegegeld erfüllt werden? | 1) wenn ein Betreuungs- und Hilfsbedarf von vsl. mind. 6 Monaten vorliegt 2) der Pflegebedarf mtl. mehr als 65 Std. beträgt 3) die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland od. im EWR-Raum (hier aber nur unter bestimmten Voraussetzungen) hat. |
Zählen Sie bitte vollständig alle Anspruchsvoraussetzungen auf, um eine Schwerarbeitspension erhalten zu können! | 1) Eintritt des VF Frauen/Männer einheitlich 60. LJ 2) allgemeine AV - Mindestvers.zeit muss erfüllt sein Am Stichtag mind. 540 VM für den Anspruch (einschl. aller VM nach ASVG/BSVG/GSVG) 3) besondere AV - in den letzten 240 KM vor dem Stichtag mind. 120 Beitragsmonate d. Pflichtversicherung mit Schwerarbeit - Am Stichtag keine Pflichtvers. in der PV od. keine selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. |
Ein GSVG Versicherter geboren 1960 stellt einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension. Was sind die Voraussetzungen für diese Leistung und wie lange gebührt diese? | Anspruch auf EU-Pension: - bei Eintritt d. VF und Erfüllung d. Wartezeit - wenn Erwerbsunfähigkeit vsl. 6 Monate andauert od. andauern wird - wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation (da f. diese Personen als Pflichtaufgabe geregelt) besteht und die Maßnahmen nicht zweckmäßig bzw. zumutbar sind UND - wenn am Stichtag kein Anspruch auf Alterspens., vorzeitige AP bei langer VD, Schwerarbeitspens. (ausgenommen Korridorpens.) besteht. Leistung gebührt im Regelfall längstens für 24 Monate, nach Ablauf ist eine Weitergewährung möglich, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen gestellt wird. |
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterversicherung und was sind die Unterschiede zur Selbstversicherung? | Personen, die aus der Pflicht- od. Selbstvers. ausscheiden od. ausgeschieden sind, können sich auf Antrag in der PV weiterversichern, wenn vor dem Ende der Pflicht- od. Selbstvers.: - in den letzen 24 Monaten mind. 12 VM ODER - in den letzten 5 Jahren pro Jahr mind. 3 VM ODER - 60 Versicherungsmonate vor dem Ausscheiden in einer od. mehreren PV vorliegen. Der Antrag muss binnen 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherung gestellt werden, wurden bereits 60 VM erworben (ohne Selbstvers.) kann jederzeit ein Antrag gestellt werden. Unterschiede: Selbstversicherung: keine Vorversicherungszeiten notwendig Weiterversicherung: Vorversicherungszeiten notwendig, dient dazu Versicherungslücken zu schließen |
Welche Gesetze regeln die gesetzliche Pensionsversicherung, für welche Berufsgruppe gelten sie und welche Versicherungsträger sind hierfür zuständig? | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) f. Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte, DN im Bergbau) PV d. Arbeiter => PVA/VAEB PV d. Angestellten => PVA/VAEB knappschaftl. PV => VAEB Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz f. selbstständig Erwerbstätige (Gewerbetreibende) Sozialversicherungsanstalt d. gewerblichen Wirtschaft Bauern-Sozialversicherungsgesetz Bauern (Betriebsführer + mitarbeitende Ang.) Sozialversicherungsanstalt d. Bauern Allgemeines Pensionsgesetz alle Erwerbstätigen aus allen Gruppen von/für alle |
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld? Wie viele Stufen gibt es und wie oft wird es ausbezahlt? | 7 Stufen - 12x jährlich ausbezahlt Anspruch auf Pflegegeld besteht, - wenn ein Betreuungs- und Hilfsbedarf für die Dauer von vsl. mind. 6 Monaten vorliegt, - der Pflegebedarf monatlich mehr als 65 Std. beträgt und - die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland od. im EWR-Raum (hier aber nur unter bestimmten Voraussetzungen) hat. |
Wann beginnt und endet eine Selbstversicherung in der PV? | BEGINN mit dem Zeitpunkt, den der Vers. selbst wählt, spätestens mit Monatsersten nach Antragstellung rückwirkend für max. 12 Monate vor Antragstellung möglich ENDE mit Wegfall d. Voraussetzungen mit Ende d. Vers.Monates, in dem Vers. seinen Austritt erklärt mit Eintritt eines Ausschließungsgrundes |
Wann beginnt und endet eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der PV? | BEGINN mit Zeitpunkt, den der Vers. selbst wählt, frühestens mit Monatsersten ab dem erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird spätestens mit Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt rückwirkend für max. 12 Monate vor Antragstellung möglich ENDE Ende KM, in dem Voraussetzungen wegfallen Ende KM, in dem der Vers. seinen Austritt erklärt |
Wann beginnt und endet die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger? | BEGINN mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem Monatsersten, in dem die Pflege aufgenommen wird spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt rückwirkend für max. 12 Monate vor Antragstellung möglich ENDE mit Ende KM, in dem Voraussetzungen wegfallen pflegende Person den Austritt erklärt |
Wann beginnt/endet eine Weiterversicherung in der PV? | BEGINN mit Zeitpunkt, den Vers. wählt, spätestens mit Monatsersten nach Antragstellung rückwirkend für 12 Monate vor Antragstellung möglich (nur bei Vorliegen 60 VM) ENDE mit Wegfall d. Voraussetzungen Ende KM, in dem Vers. seinen Austritt erklärt Ende letzten bez. Monats, wenn f. mehr als 6 aufeinander folgende Monate keine Beiträge geleistet werden |
Unter welchen Voraussetzungen unterliegt eine Person, die üblicherweise im Entsendestaat Tätigkeiten für einen DG verrichtet, bei einer Entsendung in einen anderen Staat weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates? | 1) Tätigkeit auf Rechnung und im Auftrag d. Dienstgebers 2) zeitliche Befristung: 24 Monate 3) arbeitsrechtliche Bindung zw. dem Arbeitnehmer und dem entsendenden Unternehmen auch während des Entsendezeitraumes 4) nennenswerte Tätigkeit d. Unternehmers im Entsendestaat 5) keine Ablöse einer zuvor entsandten Person Auch für eine selbstständig erwerbstätige Person ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entsendung möglich! |
Wie ermittelt man die Bemessungsgrundlage für B-KUVG VB, die für die Berechnung des Krankengeldes erforderlich ist? | BMGL ist 1/30 d. um 1/6 erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat d. Eintritt d. VF maßgebend. |
Welche abweichenden Regelungen bzgl. d. Höhe d. Krankengeldes kennen Sie? | 1) Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung € 152,89/Monat (2017) 2) Bezieher einer Leistung aus der AlV KG in Höhe des letzten Leistungsbezuges aus d. AlV |
Welche abweichenden Regelungen bzgl. der Höhe des Krankengeldes kennen Sie? | 1) Selbstvers. bei geringf. Beschäftigung € 152,89/Monat (2017) 2) Bezieher einer Leistung aus der AlV: KG in Höhe d. letzten Leistungsbezuges aus d. AlV |
MVB Abzugsrecht des Dienstgebers? | DG ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. DG macht sich strafbar, wenn er einbehaltene Beiträge nicht an den zuständigen Träger überweist. Wenn der DG dem DN die Beiträge nicht abzieht, muss er das in der folgenden Lohnzahlungsperiode nachholen. Der DG darf die Beiträge von max. 2 Lohnzahlungsperioden abziehen (sofern DG kein Verschulden trifft). Haben sich mehr ausständige Beiträge angehäuft, sind diese vom DG selbst zu begleichen. Diese Schutzbestimmung soll verhindern, dass der DN mit einem Schlag extrem große Abzüge hat, nur weil der DG das Abzugsrecht nicht in Anspruch genommen hat. Verzichtet DG auf Abzugsrecht, sind DN-Anteile als Entgelt anzunehmen => erhöhen somit die Beitragsgrundlage |
MVB Beschreiben Sie diese 3 Formen: Selbstversicherung, Weiterversicherung, Höherversicherung hinsichtlich deren Zweck! Von welchen Voraussetzungen sind Selbvers./Weitervers. abhängig bzw. nicht abhängig? | Selbstvers. => Vers.Schutz zu erlangen Weitervers. => Vers. Schutz aufrecht zu erhalten Höhervers. => höheren Leistungsanspruch zu erwerben Voraussetzungen Selbstvers. - nicht in einer gesetzl. KV pflichtvers. - auf Antrag - Wohnsitz im Inland gelegen (Studenten: gewöhnl. Aufenthalt) - seit 2013 f. Pers., die ein behindertes Kind pflegen + keine Pflichtvers./Anspruchsberecht. in der KV + sozial schutzbedürftig - seit 2016 f. Pers., die einen nahen Ang. mit zumindest Pflegestufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen + keine Pflichtvers./Anspruchsberecht. in der KV Voraussetz. Weitervers. GSVG/BSVG - Pers., die aus der GSVG/BSVG-Pflichtvers. ausscheiden - nach Nichtigerklärung, Scheidung od. Auflösung d. Ehe - Wohnsitz im Inland - Vorversicherungszeit von 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtvers. od. unmittelbar vorher mind. 6 Wochen |
Welche Monaten gelten bei der Langzeitversichertenregelung für Schwerarbeiter als Beitragsmonate? | - alle Beitragsmonate d. Pflicht- und freiwilligen Vers. (auch nachgekaufte Schul- und Studienzeiten) - max. 60 Monate der Kindererziehung - max. 30 Monate Präsenz- und Zivildienst - Monate d. Wochengeldbezuges/ Krankengeldbezuges - spezielle Ersatzmonate GSVG/BSVG bei Beitragszahlung |
In welchen Fällen ruht das Krankengeld aus der Zusatzversicherung? | 1) zwingend, solange AU dem Vers.Träger nicht gemeldet ist 2) für die Dauer von 4 Wochen (Satzungsbestimmung) zur Gänze - Nichterscheinen beim Chefarzt ohne wichtigen Grund - wiederholte Verletzung von Bestimmungen d. Krankenordnung od. den Anordnungen d. behandelnden Arztes widersetzt |
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein um eine Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach dem GSVG zu erhalten? Höhe, Anspruchsdauer? | 1) AU infolge Krankheit liegt vor 2) im Betrieb werden regelmäßig weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigt 3) Aufrechterhaltung d. Betriebes ist von der persönlichen Arbeitsleistung d. Versicherten abhängig Anspruch ab dem 43. Tag der AU Höchstdauer beträgt 20 Wochen Höhe: tgl. EUR 29,46 - NICHT von Einkommenshöhe abhängig |
In welchen Fällen ruht die Unterstützungsleistung? | 1) zwingend, solange AU dem Vers.Träger nicht gemeldet ist 2) ruht (Satzungsbestimmung) - Nichterscheinen beim Chefarzt ohne wichtigen Grund - wiederholte Verletzung von Bestimmungen d. Krankenordnung od. den Anordnungen d. behandelnden Arztes widersetzt |
Wie wird die Pension im APG berechnet? | Jährliche Berechnung von Teilgutschriften (Summe aller Beitragsgrundlagen + SZ) x 1,78 Kontoprozenzsatz Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften = Gesamtgutschrift Pensionshöhe mtl. = 1/14 d. Gesamtgutschrift |
Was umfasst die Zahnbehandlung und der Zahnersatz? | Zahnbehandlung umfasst 1) chirurgische Zahnbehandlung 2) konservierende Zahnbehandlung 3) Kieferregulierungen Zahnersatz (nur unentbehrlicher Zahnersatz) 1) abnehmbarer Zahnersatz 2) festsitzender Zahnersatz sind nicht nach EdVF gebunden Umfang/Inhalt d. Leistungen in der Satzung geregelt sind Pflichtleistungen d. KV werden als Sachleistungen gewährt Leistungen Zahnbehandlung können in der Satzung von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden |
Was versteht man unter "Fortsetzungserkrankungen"? Welche Auswirkung hat diese? Gibt es Ausnahmen? | Mehrere Fälle AU (durch gleiche Krankheit verursacht) => sind zusammenzurechnen - sofern AU innerhalb von 13 Wochen nach alter AU eintritt Auswirkung: KG gebührt ab dem 1. Tag => keine Karenztage Ausnahme: Bezieher einer Leistung aus der AlV => KG gebührt auch bei Fortsetzungserkrankung erst ab dem 4. Tag (für die ersten 3 Tage AMS-Leistung weiter) |
KV Was bedeutet Aussteuerung? Wie kann ein neuer Anspruch auf KG wg. gleicher Krankheit wieder entstehen, wenn Höchstdauer ausgeschöpft wurde? | KG-Anspruch ist wg. Ablaufes der Höchstdauer ausgeschöpft wenn Erkrankte in der Zwischenzeit => durch mind. 13 Wochen in einer den Anspruch auf KG eröffnenden gesetzl. KV ODER => durch mind. 52 Wochen in einer sonstigen gesetzl. KV versichert war Liegen Zeiten einer den Anspruch auf KG eröffnenden gesetzl. KV + Zeiten sonst. gesetzl. Vers. vor => neuer Anspruch, wenn Zusammenrechnung mind. 13 Wochen Zeiten sonst. gesetzl. Vers. nur mit 1/4 d. tatsächlich zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen |
Want to create your own Flashcards for free with GoConqr? Learn more.